Entscheid vom 14. September 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2019/14
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wurde im Kontext seines Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein Gesuchsformular zugestellt und er wurde darüber informiert, dass bei Nichteinreichen des Formulars innert der angesetzten Frist angenommen werde, dass er am Gesuch nicht festhalte (act. G 3). Vor diesem Hintergrund ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als gegenstandslos zu betrachten.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Januar 2019 (UV-act. I-602) bilden - wie bereits bei der vorangegangenen Verfügung vom 20. Juli 2018 (UV-act. I-596) - sowohl der Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerde des nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019 richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 (siehe die Beschwerdebeilage act. G 1.1). Auch wenn sich die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf die «Erwerbsminderung» bzw. die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezieht, so geht daraus nicht (eindeutig) hervor, dass der Anfechtungswille nicht sämtliche vom Einspracheentscheid erfassten Leistungen erfasst. Vielmehr beantragte der Beschwerdeführer höhere «Versicherungsleistungen» und beschränkte damit seine Anträge gerade nicht bloss auf den Rentenanspruch. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Beschwerde vom 30. September 2019 betreffe bloss den Rentenanspruch und der im angefochtenen Einspracheentscheid miterfasste Anspruch auf Integritätsentschädigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Umstritten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sind damit die Ansprüche auf Rentenleistung und Integritätsentschädigung.
Zunächst ist die Höhe des Rentenanspruchs bzw. das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
Für die Folgen des Unfalls vom 9. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des bis zum 30. Juli 2015 eingetretenen Sachverhalts rechtskräftig eine 14%ige Invalidenrente zugesprochen (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. September 2017, UV 2015/48, UV-act. I-547). Beim Rentenanspruch handelt es sich um ein einheitliches Rechtsverhältnis, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der späteren Rentenrevision zu Recht die Auswirkungen sowohl der vom Beschwerdeführer behaupteten, auf das Unfallereignis vom 9. Juli 2010 zurückgeführten Verschlechterung am linken Knie (siehe hierzu das Schreiben von Dr. M.___ vom 20. Juni 2016, UV-act. I-505-1) als auch des aus dem Unfall vom 28. April 2016 herrührenden Schadens am rechten Knie auf den Invaliditätsgrad prüfte.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache lag der Invaliditätsgradbemessung bzw. dem Invalideneinkommen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten zugrunde (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. September 2017, UV 2015/48, insbesondere E. 1.3 und E. 2.6 f., UV-act. I-547).
Der Kreisarzt Dr. S.___ verneinte in seiner ausführlich begründeten Beurteilung vom 30. April 2018 (UV-act. I-587) und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (UV-act. I-591) bezüglich der Zeit nach der ursprünglichen Rentenzusprache schlüssig eine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensangepasste Tätigkeit. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen von Dr. O.___, der im orthopädischen Gutachten vom 9. Februar 2017 Folgendes ausführte: «Im Positiven» sei der Beschwerdeführer «in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen mit der Möglichkeit die Position zu ändern, durchzuführen». Die noch zumutbaren Arbeiten könnten unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen erbracht werden (UV-act. I-588-14). Der Vollständigkeit halber ist auf die das Rentengesuch des Beschwerdeführers abweisende Verfügung der IVSTA vom 27. März 2018 hinzuweisen, der - unter Berücksichtigung nicht nur der unfallkausalen Leiden des Beschwerdeführers - ein Invaliditätsgrad von lediglich 4% zugrunde liegt (UV-act. II-83-2 ff.).
An der Aussagekraft dieser sowohl vom Kreisarzt als auch vom orthopädischen Gutachter vertretenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vermag der Bericht von Dr. M.___ vom 3. Mai 2017 nichts zu ändern. Zum einen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass Dr. M.___ bloss noch «leichte Tätigkeiten» für zumutbar hielt (act. G 1). Vielmehr hob Dr. M.___ hervor, dass «Tätigkeiten mit hoher körperlicher Beanspruchung und andauernder Standbelastung derzeit nicht geeignet» seien. Hingegen könnten «leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes» «jederzeit ausgeübt werden». Zum anderen spricht gegen eine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensangepasste Tätigkeit, dass Dr. M.___ «weitestgehend unveränderte Verhältnisse einer verminderten Funktionsfähigkeit beider Kniegelenke» feststellte (UV-act. I-560-2).
Insgesamt ist nach dem Gesagten eine relevante, unfallkausale Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu verneinen, womit die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abwies.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 (Art. 36 Abs. 2 UVV). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).
Der Kreisarzt Dr. S.___ legte schlüssig und ausführlich begründet dar, dass die unfallkausalen Knieschäden weder je für sich allein noch zusammen die für eine Integritätsentschädigung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle erreichen (Stellungnahme vom 21. Juni 2018, UV-act. I-591). Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Gesichtspunkte, die an dieser Einschätzung Zweifel wecken. Damit wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Integritätsentschädigung ebenfalls zu Recht ab.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP