Entscheid vom 12. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2019/12
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.___,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 (Suva-act. 91), welchem die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Suva-act. 66) zugrunde liegt. Mit Einsprache vom 24. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer keine höhere Integritätsentschädigung mehr, weder explizit in den Anträgen (act. G 1 S. 2) noch im Rahmen der Begründung. Damit ist der Einspracheentscheid, soweit er den verfügten Integritätsschaden von 15% bestätigte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit einzig ein Anspruch auf eine Rente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 11. Januar 2017 eine schwere knöcherne Verletzung des rechten Schultergelenks (Glenoidfraktur und Fraktur des Prozessus coracoideus) erlitten hat. Als Unfallrestfolgen verblieben unbestrittenermassen Funktionsbeeinträchtigungen mit Bewegungslimitierung ab 90 Grad Abduktion und Elevation sowie eine Einschränkung der Rotationsbewegungen (Suva-act. 58, 61). Die weiteren erlittenen Verletzungen (an der Hand links, am Ellbogen rechts, am Thorax rechts; vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b und A.e) führten zu keinen andauernden Beeinträchtigungen. Nicht in Frage gestellt wird im Weiteren, dass der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2018 zu folgen ist, wonach dem Beschwerdeführer vollzeitig nur noch leichte körperliche, das rechte Schultergelenk entlastende leidensadaptierte Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zur Horizontalen zuzumuten sind, wobei die körperferne Gewichtsbelastung des rechten Schultergelenks über Hüfthöhe nur noch gelegentlich bis fünf Kilogramm betragen darf. Gewichtsbelastungen auf Hüfthöhe dürfen zehn Kilogramm nicht überschreiten. Nicht mehr zumutbar ist im Weiteren das Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der eingeschränkten Haltesicherungsfunktion des rechten Arms, das Arbeiten an vibrierenden Maschinen und Tätigkeiten mit Stossbelastungen des rechten Schultergelenks (Suva-act. 61). Die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil leuchten beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer sie in Zweifel zu ziehen wären.
Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 2.1). Diesbezüglich ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens umstritten. Unbestritten ist das Valideneinkommen, welches für den relevanten Zeitpunkt im Jahr 2018 (allfälliger Rentenbeginn) Fr. 65'130.-- beträgt (13 x Fr. 5'010.--; Suva-act. 62).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne oder die bis 2019 von der Suva erhobenen sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erzielte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 28. Februar 2017 (Suva-act. 17-2) – soweit ersichtlich – kein Erwerbseinkommen mehr. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenlohns DAP-Daten beigezogen hat.
Die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile hat sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 595 f. E. 6.3; vgl. ferner BGE 129 V 472).
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf die geforderten fünf Arbeitsplätze (Nrn. 380783, 4786, 637143, 7468 und 462585; Suva-act. 63-1) auf Fr. 59'301.-- (durchschnittlicher Lohn dieser fünf DAP-Profile) fest. Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze beträgt 48 mit einem Durchschnittslohn von Fr. 57'002.-- (Suva-act. 63-1). Der nach Rechtsprechung geforderten Repräsentativität mit 48 DAP-Profilen ist somit Genüge getan (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. Juni 2006, U 405/05, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die verwendeten DAP-Profile Nrn. 637143 und 7468 nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden. Bei Nr. 637143 (Suva-act. 63-12 ff.) werde das Heben und Tragen bis fünf Kilogramm mit "oft" angegeben und unter "Besonderen Anforderungen" vermerkt "Hände und Arme werden viel beansprucht". Die starke Beanspruchung der Arme sei keine "das rechte Schultergelenk entlastende Arbeit" im Sinne des kreisärztlichen Profils. Das Gleiche gelte für Nr. 7468 (Suva-act. 63-16 ff.). Hier werde das Heben und Tragen bis fünf Kilogramm mit "sehr oft" angegeben, wobei nicht das Gewicht an sich, sondern die Intensität und Art der Tätigkeit bedenklich seien. Eine ganztägige, hauptsächlich die Arme beanspruchende Tätigkeit sei jedenfalls keine das "rechte Schultergelenk entlastende Arbeit". Entgegen diesen Vorbringen erscheinen jedoch auch die Arbeitsplätze Nrn. 637143 und 7468 als leidensadaptiert. Sie überschreiten die von Dr. E.___ aufgeführten Gewichtslimiten (Gewichtsbelastung nur bis zur Horizontalen, körperferne Gewichtsbelastung des rechten Schultergelenks über Hüfthöhe nur noch gelegentlich bis fünf Kilogramm, Gewichtsbelastungen auf Hüfthöhe nicht über zehn Kilogramm) nicht. Bei beidhändiger Tätigkeit kann im Weiteren zumindest zeitweise die rechte obere Extremität durch die linke Seite entlastet werden, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass über den gesamten Tag Beidhändigkeit gefordert ist. Auch wird bei gleichzeitigem beidhändigem Heben/Tragen der tiefen zur Diskussion stehenden Gewichte die rechte Seite zusätzlich entlastet (vgl. dazu die plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019, Ziff. 4.5 [act. G 4 S. 5]). Entsprechend handelt es sich auch bei diesen DAP-Profilen nicht um das rechte Schultergelenk zu stark belastende Tätigkeiten. Damit sind alle fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile dem Beschwerdeführer zumutbar.
Grundsätzlich erscheint dieses Überschreiten von rund 4% bzw. rund 6% (bei Wegfall der Lohnausreisser nach oben [DAP-Nrn. 519009 und 7372 mit Durchschnittslöhnen von Fr. 80'600.-- und Fr. 81'250.--; Suva-act. 63-3]) als noch vertretbar bzw. noch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2007, U 486/06, E. 4.2). Die vier über dem Durchschnitt liegenden DAP-Profile überschreiten Fr. 57'002.-- denn auch nur wenig und die Durchschnittslöhne der ausgewählten DAP liegen nahe beieinander (tiefster Durchschnittslohn bei Nr. 380783: Fr. 56'225.--, höchster Durchschnittslohn bei Nr. 462585: Fr. 61'530.--), so dass sämtliche DAP-Profile bzw. die damit erzielbaren Durchschnittslöhne, wenn auch leicht über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne liegend, für den Beschwerdeführer realistisch und zumutbar erscheinen, selbst wenn die Begründung für die Überschreitung des Durchschnittslohns (vgl. act. G 4 S. 3) nicht vollends zu überzeugen vermag. Keinesfalls handelt es sich bei den ausgewählten DAP-Profilen bzw. den damit erzielbaren Einkommen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 1 S. 9), um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbare (Lohn-)Ausreisser nach oben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch als ungelernter Montageelektriker in der angestammten Tätigkeit ein zumindest durchschnittliches Einkommen erzielen konnte und davon auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen ist. Er hätte bei der C.___ AG im Jahr 2018 ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 5'010.-- erzielt, was in Beachtung des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes als Ungelernter bei langjähriger Tätigkeit als nicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. So beträgt der Minimallohn für fünf Jahre Berufserfahrung ohne Berufsabschluss in der Branche Fr. 4'520.-(https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsver traege_Bund/Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Elektro_Telekommunikations_Installationsgewerbes.html; eingesehen am 5. August 2020). Es sind gestützt auf das Gesagte letztlich keine triftigen Gründe ersichtlich, um in den Ermessenspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Damit ist aber auch gesagt, dass sich im konkreten Fall ein Abstellen auf die Minimallöhne der ausgewählten DAP-Profile (vgl. dazu den Antrag des Beschwerdeführers in act. G 1 S. 2) nicht rechtfertigt.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin mit den leicht über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne liegenden verwendeten DAP-Profilen nicht erkennbar ist. Es kann auf das Invalideneinkommen von Fr. 59'301.-- abgestellt werden. Abzüge, wie sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens mit LSE-Löhnen zur Anwendung kommen, sind bei der Bemessung anhand von DAP-Löhnen nicht statthaft (BGE 129 V 472).
Aus dem Einkommensvergleich, d.h. der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 59'301.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'130.--, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.95% (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Die Bemessung anhand der statistischen Löhne der LSE führt nämlich zu einem vergleichbaren, tendenziell eher höheren Invalideneinkommen. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn (Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) hat im Jahr 2016 Fr. 67'022.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2018). Nominallohnindexiert bis 2018 (Nominallohnindex 2016-2019, Männer, 2016: 100.7, 2018: 101.6, Basis 2015 = 100) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67'621.-- (Fr. 67'022.-- / 100.7 x 101.6). Verglichen mit dem Valideneinkommen von 2018 von Fr. 65'130.-- liegt eine Unterdurchschnittlichkeit von aufgerundet 4% vor, weshalb keine Parallelisierung vorzunehmen ist (zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5% vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Wie in E. 3 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gewisse qualitative Einschränkungen. Er ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E 3.1.2). Für einen weitergehenden Abzug – wie vom Beschwerdeführer beantragt (act. G 6 S. 4) – besteht keine Grundlage, zumal er weiterhin in einem Vollzeitpensum tätig sein kann und bei einer Hilfsarbeitertätigkeit eine fehlende Ausbildung nicht von Relevanz ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 8C_771/2016, E. 5.2.2). Auch das Alter wirkt sich bei Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 8.4). Insgesamt erweist sich ein Abzug von 10% als angemessen. Entsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'858.90 (90% von Fr. 67'621.--) bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.56%.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP