Entscheid vom 14. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2019/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ammann, MLaw, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungs-gesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84,
Postfach 31, 3074 Muri b. Bern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
B.
Ein Schreiben von Rechtsanwältin Franziska Amman, MLaw, St. Gallen, vom 6. April 2017, womit die Stellungnahme der Eingliederungsberaterin als im Widerspruch zu den gerichtlichen Vorgaben im Entscheid vom 27. September 2016 stehender Gefälligkeitsbericht bezeichnet und gerügt wurde, dass die Mobiliar ihrer Abklärungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen sei (UV-act. 411), erachtete diese als Einsprache gegen die erwähnte Verfügung (vgl. UV-act. 412). Tatsächlich erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Einsprache. Sie hielt fest, die eingeholte Stellungnahme erschöpfe sich nach wie vor in der Aufzählung verschiedener Möglichkeiten von Berufsfeldern, ohne dass jedoch Abklärungen getätigt worden seien, geschweige denn dargelegt werde, auf welche Abklärungen sich die Auswahl abstütze bzw. insbesondere inwiefern die Abklärungsergebnisse im Falle des Versicherten passen würden. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit oder eine berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon durchzuführen (UV-act. 422). Am 27. April 2018 unterbreitete die Mobiliar der Leiterin Human Resources des E.___ ausgewählte anonymisierte Akten zum Fall zur Stellungnahme (UV-act. 427). Diese kam am 4. Mai 2018 zum Schluss, der Versicherte verfüge nicht über die Kernkompetenzen, um eine Internats- oder Schulleitung wahrnehmen zu können. Möglich sei ihm das Begleiten und Coachen von jungen Lehrkräften an einer pädagogischen Hochschule oder die Arbeit als Lektor oder als (Mit-)Autor von Lehrmitteln (UV-act. 428). Die Rechtsvertreterin erkundigte sich am 17. Juli 2018 nach dem Verfahrensstand (UV-act. 430), worauf ihr die Mobiliar die Stellungnahme vom 4. Mai 2018 zukommen liess und mitteilte, der Erlass des Einspracheentscheids werde geprüft (UV-act. 431). Dieser erging schliesslich am 20. November 2018. Die Einsprache wurde in Bestätigung der Verfügung vom 5. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von maximal 7,5 % abgewiesen (UV-act. 433).
C .
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2018 richtet sich die Beschwerde vom 4. Januar 2019 mit dem Antrag, dieser und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 5. April 2017 seien aufzuheben und dem Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) seien weiterhin Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Mai 2006 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen an, die eingeholten Stellungnahmen entsprächen keinen spezifischen Abklärungen über dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeiten inklusive Anforderungsniveaus, wie sie das Versicherungsgericht verlangt habe. Sie stellten, ohne dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, lediglich subjektive Annahmen und zusammenhangslose Aufzählungen dar, die sich zudem diametral widersprechen würden. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich entbehre daher von vorneherein jeder Rechtsgrundlage und sei im Ergebnis falsch (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2019 liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Künzi-Egli, Muri bei Bern, die Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Eingliederungsfrage nur theoretisch sei und deshalb eine persönliche Abklärung nicht angezeigt gewesen sei. Bei den Stellungnahmen handle es sich weder um Annahmen noch seien sie widersprüchlich. Es handle sich um in Kenntnis der medizinischen Gegebenheiten und der Ressourcen des Beschwerdeführers abgegebene Einschätzungen zweier erfahrener Berufsberaterinnen. Der Beschwerdeführer sei zu 40 % erwerbsfähig in einer angepassten Teilzeitstelle als C.___-Co-Leiter oder Lektor, bei der er nicht kommunikative, andere Arbeiten ausführe (act. G 5). Mit Replik vom 15. August 2019 (act. G 13) und Duplik vom 10. September 2019 (act. G 15) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Zu den näheren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist weiterhin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2008. Da gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 betreffend die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des UVG und der UVV Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden, bleibt die massgebliche Rechtslage gegenüber derjenigen, wie sie zur Zeit des Erlasses der Entscheide des Versicherungsgerichtes vom 9. März 2011, 29. Oktober 2013 und 27. September 2016 gegolten hat, unverändert, nachdem sich der Unfall, um den es hier geht, bereits am 13. Mai 2006 ereignet hatte. Es kann deshalb auf die allgemeinen rechtlichen Darlegungen in diesen Entscheiden verwiesen werden. Wie in den Ausführungen zum Sachverhalt dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig noch die Frage zu klären, ob sich das Invalideneinkommen nach den zusätzlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nun rechtsgenüglich bemessen lässt, sodass der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich durchgeführt und der Rentenanspruch beurteilt werden kann.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Bestimmung erwähnt als Beweismittel lediglich Auskünfte. Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür entschieden, schriftliche Auskünfte einzuholen, was jedenfalls zulässig war (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 32) und mit Blick auf die gerichtliche Abklärungsvorgabe auch sinnvoll erscheint. Auf der Suche nach einer geeigneten Auskunftsperson wandte sie sich zuerst an die IV-Stelle, welche im Rahmen von Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 IVG) Berufsberatung anbieten kann oder sogar muss, sodass sie notwendigerweise über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. Auch dies lässt sich also nicht beanstanden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es der Auskunft erteilenden Eingliederungsberaterin gegenüber dem Beschwerdeführer an Unabhängigkeit gefehlt haben sollte. Die diesbezügliche Unterstellung in der Beschwerdeschrift erscheint schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der tatsächlich keiner Berufsberatung mehr bedarf, aus der Luft gegriffen. Auch die zweite Person, die um eine schriftliche Auskunft angegangen wurde, weist als Leiterin Human Resources am E.___ fraglos die für die geforderte Beurteilung notwendige Fachkompetenz auf. Dass die beiden Expertinnen ihre Stellungnahmen abgaben, ohne den Beschwerdeführer gesehen oder befragt zu haben, schmälert den Beweiswert derselben nicht. Denn einerseits handelte es sich ohnehin um eine retrospektive theoretische Beurteilung, zu welcher der Beschwerdeführer selber nichts beitragen konnte. Andererseits mussten die Expertinnen ihre Einschätzungen bezogen auf die rein unfallbedingte Beeinträchtigung des dekompensierten Tinnitus abgeben und den tatsächlichen gesamthaften Gesundheitszustand eben gerade ausblenden, was ohne persönlichen Einbezug des Beschwerdeführers zweifellos möglich und wahrscheinlich sogar einfacher war. Auch die Tatsache, dass den Expertinnen lediglich ein ausgewählter Auszug aus den Akten zur Verfügung gestellt wurde, wertet deren Stellungnahmen nicht von vorneherein ab. Es ist nicht ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn entstanden wäre, hätten sie auf die gesamten Akten zugreifen können, zumal letztere zum grössten Teil keinen Zusammenhang mit der zu klärenden Frage des zumutbaren Invalideneinkommens haben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers benennt denn auch keine konkreten Aktenstücke, welche für die geforderte Beurteilung nötig gewesen wären, den Expertinnen aber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Sodann mindert auch die - an sich durchaus berechtigte - Kritik, dass die Stellungnahmen von der Beschwerdegegnerin mit grosser zeitlicher Verzögerung und lediglich nach jeweiligen Erkundigungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingeholt wurden, deren Beweiswert nicht. Schliesslich kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie den Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der Abklärungen orientierte und ihn nicht darüber vorinformierte oder gar darin einbezog, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Denn selbst wenn dies bejaht werden könnte, wäre eine allfällige Verletzung als in diesem Gerichtsverfahren geheilt zu betrachten (vgl. dazu BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Leiterin Human Resources am E.___ vor Erlass des Einspracheentscheids am 18. Juli 2018 zugestellt hatte (UV-act. 431). Diese liess sich dazu am 25. Juli 2018 vernehmen. Dabei rügte sie weder die Wahl der Expertin noch stellte sie Zusatzfragen (UV-act. 432). Vor diesem Hintergrund erscheint ohnehin fraglich, ob die Gehörsrügen berechtigt und nicht vielmehr verspätet oder treuwidrig sind.
Folglich ist zu prüfen, ob die Stellungnahmen der Expertinnen den gerichtlichen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer lässt bemängeln, dass es sich dabei um zusammenhangslose Aufzählungen von Berufsfeldern handle, welche einer ausführlichen berufsberaterischen Exploration nicht genügten (act. G 1 Rz 3 ff.).
Die sachbearbeitende Mitarbeiterin der Sozialversicherungsanstalt, welche die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 (gemeint wohl: 6. Januar 2017 [vgl. UV-act. 397]) am 14. Februar 2017 bearbeitete und die von der Eingliederungsberaterin zu beantwortenden konkreten Fragen formulierte, hat den Wissensbedarf des Versicherungsgerichts, wie er aus der Erwägung 4.5 des Entscheides vom 27. September 2016 abgeleitet werden kann, sehr eng interpretiert. Die Eingliederungsberaterin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 in der Folge auf die vom Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten gewonnene breite Erfahrung und die im Rahmen seiner vielfältigen Aufgaben erworbenen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse berufen. Sodann fokussierte sie aber ausschliesslich auf eine Teilzeittätigkeit als C., welche ihm in der Form einer Co-Leitung zusammen mit einer weiteren, ebenfalls für die Internatsleitung verantwortlichen Person zumutbar sei. Diese Person hätte in erster Linie diejenigen - vor allem kommunikativen - Bereiche abzudecken, welche dem Beschwerdeführer wegen des dekompensierten Tinnitus nicht möglich seien (UV-act. 402). Dieser Fokus greift tatsächlich zu kurz, schon weil - nicht zuletzt auch aufgrund der Stellungnahme der Leiterin Human Resources des E. vom 4. Mai 2018 (act. UV-act. 428) - bezweifelt werden muss, dass der Beschwerdeführer die für eine C.-leitung erforderlichen Voraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Denn es erscheint jedenfalls nachvollziehbar, dass er sich entsprechende Kompetenzen nie wirklich aneignen konnte, selbst wenn er im Unfallzeitpunkt im Rahmen seines Teilzeitpensums nebst der Lehrtätigkeit teilweise auch Aufgaben in der C.-leitung wahrgenommen hatte. Jedenfalls äussert sich die Eingliederungsberaterin nicht im Detail zu den einschlägigen, tatsächlich verwertbaren Kompetenzen und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie entsprechende Abklärungen gemacht hat. Nach dem Gesagten kann das massgebliche Invalideneinkommen nicht aufgrund einer Teilzeittätigkeit als C.___ in einer Co-Leitung festgesetzt werden.
Damit bleibt zu prüfen, ob auf die besagte Stellungnahme der Leiterin Human Resources des E.___ vom 4. Mai 2018 abgestellt werden kann. Darin hat sich die Expertin zur Kontaktnahme durch die Beschwerdegegnerin und zu ihrer eigenen Person, namentlich zu ihrem beruflichen Erfahrungshintergrund, geäussert. Weiter hat sie, wenn auch teilweise in kurzer und geraffter Form, einige der zur Verfügung gestellten Dokumente kommentiert. Gestützt darauf hat sie in Kenntnis der medizinischen Situation, wie sie aus einem Auszug aus dem Gutachten der Gutachtenstelle Solothurn vom 6. März 2012 und dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. September 2016 hervorgeht, sowie der angefochtenen Verfügung und der Einsprache die möglichen Arbeitsfelder bezeichnet. Wenn sie festhält, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Fähigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich auszeichne, indem es ihm gelungen sei, Vertrauen aufzubauen und den Zugang zu den jungen Menschen in der Lehre im Rahmen des Unterrichts zu finden, so leuchtet das angesichts der Aktenlage ohne Weiteres ein. Auch die konkreten Einsatzmöglichkeiten, welche die Expertin benennt, nämlich das Begleiten von jungen Lehrkräften an einer pädagogischen Hochschule, indem er sie coacht und in der Funktion eines Projektverantwortlichen an seiner Erfahrung teilhaben lässt, oder dass er als Lektor oder als (Mit-)Autor in einem Lehrmittelverlag arbeiten könnte, sind nachvollziehbar. Dieser Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu, weil sie von einer Expertin mit spezifischen Kenntnissen von Tätigkeiten und den diesbezüglichen Anforderungen im Bildungsbereich abgegeben wurde, welche in ihrer gegenwärtigen berufsbildnerischen Leitungsfunktion und aufgrund ihrer früheren praktischen Lehrtätigkeit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut erscheint. Daran ändert nichts, dass die Expertin einräumt, mit ihrer Einschätzung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer pensioniert ist und ohnehin nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren wird, brauchen andere allenfalls zumutbare Arbeitsfelder nicht auch noch abgeklärt und bezüglich Einsatzmöglichkeiten konkretisiert zu werden. Es erübrigt sich also auch, die beantragte Evaluation der beruflichen Leistungsfähigkeit oder die berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon durchzuführen. Nach dem Gesagten ist für das Invalideneinkommen massgeblich, was der Beschwerdeführer in einem 40 %-Pensum als Coach (Projektverantwortlicher) oder als Lektor (Autor) verdienen könnte.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Invalideneinkommen für die von der zuletzt genannten Expertin als zumutbar erachteten Tätigkeiten ermittelt. Sie hat sowohl die Tätigkeit als Coach (Projektverantwortlicher), welche sie als Projektleiter/Lehrbeauftragter an einer pädagogischen Hochschule qualifizierte, als auch jene als Lektor (Autor) nach der International Standard Classification of Occupations - ISCO 08 den akademischen Berufen zugeordnet. Ob die Zuordnung zur Ziffer 231 "Universitäts- und Hochschullehrer" und Ziffer 264 "Autoren, Journalisten, Linguisten" zutrifft oder ob besser eine Zuordnung zu den Ziffern 235 "Sonstige Lehrkräfte" und 263 "Sozialwissenschaftler, Geistliche, Seelsorger" gepasst hätte, kann dahingestellt bleiben. Dass es sich bei den zumutbaren Tätigkeiten um akademische Berufe handelt, ist jedenfalls korrekt. Das gilt auch für die Zugrundelegung der TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), welche den privaten und öffentlichen Sektor umfasst. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er lediglich Arbeiten im Anforderungsniveau 3 erledigen kann, welche nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten, sondern immerhin die zweifellos vorhandenen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, dann ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn, wie von der Beschwerdegegnerin anhand TA7 2006 ermittelt und auf das Jahr 2008 aufgewertet, von Fr. 30'277.-- (vgl. Dienstleistungen [gesamt], worunter die in Frage stehenden Tätigkeiten zweifellos subsummiert werden können [Fr. 5'900.-- : 40 x 41,6 x 12 = Fr. 72'632.-- : 100 x 102,8 x 40 %]). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Berechnung substantiiert nichts einwenden lassen. Mit ihr sind allfällige Konkurrenznachteile, die den Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt treffen könnten, genügend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich jedenfalls nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen, welches gemäss den Ausführungen im Entscheid vom 27. September 2016 ausgewiesenermassen Fr. 32'724.-- beträgt (E. 4.3), resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 7,5 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP