Entscheid vom 13. Dezember 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
UV 2018/8
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, Vorarlbergerstrasse 37, 9486 Schaanwald,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Unfallereignis aus dem Jahre 2014 zur Debatte, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens.
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 und BGE 125 V 351 E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen – insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens – abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2, mit Hinweisen).
Nach Lage der Akten liegt somit als objektivierte Unfallfolge eine 8mm grosse frontobasale Läsion vor. Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Beeinträchtigungen auf diese unfallbedingte Läsion zurückzuführen sind.
Die versicherte Person trägt die Beweislast für das Bestehen eines Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und Integrität. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. eine Integritätsentschädigung, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers (Art. 43 ATSG) bzw. im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. vorstehende E. 1.5), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen die Erwerbsfähigkeit oder Integrität beeinträchtigenden Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt mangels ausgewiesener Voraussetzungen nicht über einen Leistungsanspruch (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b, 140 V 297 f. E. 4.1 und 139 V 564 E. 8.1).
Dr. F.___ erhob anlässlich der klinisch-neuropsychologischen Abklärung vom August 2015 ein unfallbedingtes Leistungsprofil mit einer läsionsbedingten Restsymptomatik, leichten bis grenzwertig mittelgradigen Defiziten in den Aufmerksamkeitsleistungen, einer leichten Gedächtnisstörung, einer psychomotorischen Verlangsamung, einer Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität und einer leicht erhöhten Stressintoleranz mit einer leicht erhöhten Nervosität. Die Neuropsychologin ordnete dieses Beschwerdebild einem geringgradigen posttraumatischen organischen Psychosyndrom zu. Sie erwähnte einen Invaliditätsgrad von 15% unter Hinweis auf die "Einstufung von Wurzer (1992)" und empfahl eine ambulante kognitive Therapie sowie eine Nachbegutachtung in einem Jahr (Suva-act. 29-9 ff.).
Im Rahmen der von der Privatversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen neurologischen Begutachtung vom Juli 2016 stellte Dr. J.___ fest, dass sich bei den testmässig verifizierten kognitiven Leistungen Beeinträchtigungen in den Bereichen Denken und Auffassung, Gedächtnis sowie Konzentration und Belastbarkeit gefunden hätten und sich im Persönlichkeitsbereich eine leichte Antriebsminderung gezeigt hätte (Suva-act. 52-26 ff.). Der Gutachter Dr. I.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik einem posttraumatischen organischen Psychosyndrom entspreche und von einer 15%igen Invalidität auszugehen sei. Zwischen der ersten neuropsychologischen Testung und der aktuellen Begutachtung lasse sich keine wesentliche Änderung nachweisen. Zwar habe sich teilweise sogar eine geringe Verschlechterungstendenz gezeigt, jedoch lasse sich im Rahmen des standardisierten Beschwerdevalidierungsverfahrens eine Aggravationstendenz nicht mit Sicherheit ausschliessen. Deshalb sei an der Einstufung eines geringgradigen organischen Psychosyndroms und einer damit verbundenen 15%igen Invalidität festzuhalten (Suva-act. 52-1 ff.). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Privatversicherung vor dem Landesgericht H.___ gab Dr. I.___ am 14. Oktober 2016 zu Protokoll, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aggravationstendenz vorgelegen habe. Man habe deshalb keine Steigerung der Invalidität auf 20% vorgenommen, sondern sei bei den von den Vorgutachtern erhobenen 15% geblieben (Suva-act. 85-23 f.).
Die Ärzte der Klinik K.___ führten im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2017 aus, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung mittelgradig reduzierte kognitive Leistungen in den Tests zum Leistungsvermögen ohne signifikante Asymmetrie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Funktionen gezeigt habe. Das Profil sei ausgeglichen gewesen. Das Zahlennachsprechen sowie die Symbolsuche hätten knapp im Normbereich gelegen. Alle anderen getesteten Leistungen hätten im mittelgradig reduzierten Bereich gelegen. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde hätten die Minderleistungen in den Tests zu exekutiven, attentionalen und mnestischen Funktionen gestanden. Insbesondere hätten sich deutlich verlangsamte Reaktionszeiten in computergestützten Testverfahren, eine deutlich reduzierte Leistung in einem Test zur geteilten Aufmerksamkeit und in einem zur selektiven Aufmerksamkeit und zur Impulskontrolle gezeigt. Allerdings hätten sich im Rahmen von drei eingesetzten Beschwerdevalidierungstests Hinweise auf eine Aggravation ergeben. Weiter hätten Inkonsistenzen zwischen den ermittelten Ergebnissen der kognitiven Tests und bekannten Hirnfunktionsmustern, beobachtetem Verhalten, fremdanamnestisch berichteten Alltagsaktivitäten sowie zwischen kognitiven Tests und aktenkundigen Angaben bestanden. Damit sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Minderleistungen in Zweifel zu ziehen. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten daher weder belegt noch ausgeschlossen werden. Schwerwiegende neuropsychologische Werkzeugstörungen hätten beim Versicherten nicht bestanden. Aufgrund der wahrscheinlichen Verdeutlichungstendenz der möglichen Grundsymptome werde von einer neuropsychologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit abgesehen. Da der Nachweis der Authenzität der Resultate nicht habe erfolgen können, würden die neuropsychologischen Befunde nicht in einem Diagnosesystem eigenordnet (Suva-act. 69).
In der neurologischen Aktenbeurteilung vom 12. September 2017 hielten die Suva-Ärzte Dres. L.___ und M.___ fest, dass die in der MR-Untersuchung vom Juni 2017 nachgewiesene fokale strukturelle Hirnverletzung frontobasal links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die vom Beschwerdeführer geschilderte, kognitive Leistungsminderung erkläre bzw. die Funktionsstörung aufgrund von Aggravation neuropsychologisch nicht habe bestätigt werden können (Suva-act. 71).
Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2014 von verschiedenen Sachverständigen neuropsychologisch begutachtet. Bei sich grundsätzlich entsprechenden neuropsychologischen Testverfahren erhoben die beauftragten Gutachter im Wesentlichen dieselben leichtgradigen Befunde. Dabei wurden von mehreren Gutachtern Hinweise auf eine Aggravation durch den Beschwerdeführer festgestellt. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der Sachverständigen der Klinik K.___ ist aufgrund dieser Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen sowie vor dem Hintergrund der erhobenen Inkonsistenzen eine leichte Funktionsstörung nicht belegt. Insbesondere vermag die Einschätzung von Dr. I.___, der die Aggravation lediglich im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigte, nicht zu überzeugen. Hinweise auf eine über eine geringgradige Funktionsstörung hinausgehende Beeinträchtigung sind den Akten nicht zu entnehmen; eine solche wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Damit ist aufgrund der im Rahmen von verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren festgestellten Aggravation sowie des gesamten Beschwerdeverlaufs mit seit Anfang April 2014 durchgehender 100%iger Arbeitsfähigkeit und den vom Beschwerdeführer geklagten, lediglich leichten Beschwerden (vgl. E. 3.1) die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des angegebenen Ausmasses der neuropsychologischen Beeinträchtigung in Zweifel zu ziehen.
Unabhängig von den festgestellten Aggravationstendenzen kann der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass die Vorgutachter ein geringgradiges organisches Psychosyndrom diagnostizierten und von einem Invaliditätsgrad von 15% ausgingen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. I.___ stützten sich auf das sechsstufige System von Dr. Walter Wurzer aus dem Jahr 1992. Mit diesem (fraglich aktuellen) System wird offenbar in N.___ die Minderung der Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäss dem Schweremass des organischen Psychosyndroms gewichtet (vgl. dazu Walter Wurzer, Das posttraumatische organische Psychosyndrom, Wien 1992, S. 186 ff., abrufbar unter https://www.boep.or.at/download/
5410310a64613544673e0000/posttraumatisches_organisches_Psychosyndrom.pdf). Der vorliegend zu prüfende Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach UVG steht allerdings eben gerade in keinem Zusammenhang mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern entsteht unabhängig von einer solchen beim Vorliegen einer erheblichen Schädigung der Integrität (vgl. vorstehende E. 1.3). Im Übrigen kann von der Höhe des festgelegten Invaliditätsgrades ohnehin nicht auf eine entsprechend hohe Integritätsentschädigung geschlossen werden. Für den Integritätsschaden ist alleine der medizinische Befund und dessen Beurteilung massgebend. (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2 m.w.H.).
Nach dem Gesagten können eine kognitive Leistungsminderung und damit ein objektivierter, die Integrität des Beschwerdeführers beeinträchtigender Schaden trotz umfangreicher Abklärungen nicht als erstellt gelten. Folglich liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. vorstehende E. 2.3).
Aufgrund der festgestellten Aggravationstendenzen sind von weiteren Abklärungen und insbesondere von den beantragten Sachverständigengutachten keine entscheidwesentlichen objektiven Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Was der vom Beschwerdeführer erstmals mit Replik vom 7. Mai 2018 gestellte Antrag auf eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung betrifft, so erfolgte dieser offenkundig mit dem Ziel weiterer Beweiserhebung und nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Öffentlichkeitsprinzips. Da von einer solchen Parteibefragung ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und kein Anspruch auf die Durchführung einer Verhandlung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2018, 9C_321/2018, E. 4.1 m.w.H.), ist auch darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung).
Nachdem ein hirnorganisch bedingter Integritätsschaden nicht bewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung selbst dann zu verneinen wäre, wenn man das Vorliegen einer neuropsychologischen Funktionsstörung bejahen würde. Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in allen Punkten überzeugenden Prüfung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs verwiesen werden (act. G 5 S. 5 ff.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP