Entscheid vom 8. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2018/75
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente / Integritätsentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Unbestritten geblieben ist, dass per 31. Juli 2017 der gesundheitliche Endzustand erreicht und daher der Rentenanspruch und der Integritätsentschädigungsanspruch in diesem Zeitpunkt zu prüfen war (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Ziff. 4 der Vergleichsvereinbarung vom 3. Januar 2018, Suva-act. 180, und kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 13. Februar 2018, Suva-act. 188-8).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4, 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
Der Beschwerdeführer machte sowohl in den ärztlichen Untersuchungen als auch in den Rechtsschriften limitierende Schmerzen bezüglich der Hand geltend. Sowohl die behandelnden als auch die begutachtenden Ärzte setzten sich mit der Schmerzthematik auseinander. In der neurologischen Beurteilung vom 8. Dezember 2016 stellte der Suva-Versicherungsmediziner Dr. I.___ fest, dass bislang keine adäquaten medizinischen Schritte unternommen worden seien, um den limitierenden Schmerz des Patienten zu behandeln. Erst nach einer Behandlungsphase von ca. 6 Monaten könne eine abschliessende Leistungsbeurteilung vorgenommen werden (Suva-act. 130-5). Daraufhin wurde wegen den vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Handschmerzen (vgl. Suva-act. 142: Schmerzen in Ruhe VAS 2-3, unter Belastung 4-10, Kälteintoleranz bei Temperaturen unterhalb von 10 Grad; Suva-act. 159: persistierende Ruheschmerzen und Allodynie/Hyperalgesie im Bereich DIP III, IV, V sowie Handgelenk rechts) eine Schmerztherapie im KSSG mit Ergotherapie und medikamentöser Behandlung (Analgetikum, Neuroleptikum, schmerzmodulierendem Antidepressivum) initiiert (Suva-act. 159). Der Beschwerdeführer nahm die Behandlung verspätet auf und fiel schon zu Beginn der Behandlung wegen mangelnder Kompliance bezüglich Terminen, Therapien und Medikamentation auf. Bereits nach wenigen Wochen brach der Beschwerdeführer die Behandlung – trotz Ermahnung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 167, 173) – eigenmächtig ab und nahm sie in der Folge auch nicht mehr auf (vgl. Suva-act. 166, 197). Ein solches Verhalten spricht – selbst in Anbetracht der von Ärzten (anfänglich) empfohlenen Schmerzbehandlung – eher gegen eine Erheblichkeit der geltend gemachten Schmerzen zum Zeitpunkt des Erlasses der leistungsabweisenden Verfügung. Zur vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerügten Widersprüchlichkeit der verschiedenen Arztberichte (vgl. act. G 1-4, G 7) ist festzustellen, dass diese Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Bei Berücksichtigung des Genesungsverlaufes resultieren denn auch keine relevanten Widersprüche in den fachärztlichen Einschätzungen. So dürfte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – sowohl hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen als auch hinsichtlich der Schmerzen – wesentlich verbessert haben, verzichtete er doch einerseits auf die Fortsetzung der eingeleiteten Therapien und andererseits wurden keine aktuellen Arztberichte von Fachärzten ins Recht gelegt, die an der kreisärztlichen Beurteilung und insbesondere an der Arbeitsfähigkeitsschätzung berechtigte Zweifel wecken würden, so dass weitergehende Abklärungen angezeigt wären (vgl. Erwägung 2.2 sowie die überzeugende Argumentation der Beschwerdegegnerin in Ziffer 4.1 bis 4.3 der Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 worauf zu verweisen ist, act. G 5). Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 13. Februar 2018 unzuverlässig und nicht nachvollziehbar sein soll, da nicht alle früheren Arztberichte behandelt oder diese teilweise nur einseitig widergegeben worden seien (vgl. act. G 7), kann nicht gefolgt werden. So hat Kreisarzt Dr. K.___ sehr wohl alle relevanten und insbesondere die aktuellen Arztberichte gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, wieso er zu seiner Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kam. Dass sich die Ärzte des Schmerzzentrums des SPZ nicht bereits im Jahr 2016 zur Arbeitsfähigkeit geäussert haben, ist nachvollziehbar, stand doch dazumal noch eine Schmerztherapie im Raum, die – wie bereits gesagt – vom Beschwerdeführer vorzeitig nach wenigen Wochen abgebrochen wurde. Dass nun die von den Ärzten des SPZ im Jahr 2016 angedachten weiteren Untersuchungen bzw. Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit nachgeholt werden müssten, erscheint aufgrund der seither erstellten nachvollziehbaren und schlüssigen kreisärztlichen Untersuchungsberichte und in Würdigung des Therapieverhaltens des Beschwerdeführers als nicht mehr angezeigt bzw. erforderlich.
Festzuhalten ist soweit, dass unbestrittenermassen als Unfallrestfolge zumindest eine leichte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand mit leichter Kraftminderung besteht. Infolgedessen ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Eisenleger nur noch eingeschränkt ausüben kann. Eine leidensangepasste Tätigkeit – wie von Dr. K.___ im ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Abschlussbericht vom 13. Februar 2018 beschrieben (vgl. Sachverhalt A.s., Suva-act. 188) – erscheint aufgrund der zum Verfügungszeitpunkt noch vorhandenen körperlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer durchaus als zumutbar in einem 100%-Pensum. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen in der rechten Hand nichts zu ändern, denn aufgrund seines Verhaltens – wie der vorzeitige Therapieabbruch und die nicht erforderliche Schmerzmitteleinnahme (vgl. Suva-act. 166-2, 188-8) – ist nicht davon auszugehen, dass die Schmerzen derart limitierend sind, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit (Tätigkeiten ohne Arbeiten bei Temperaturen unter 10° Celsius und ohne starke Belastung der rechten Hand) nicht wahrnehmen könnte. Auch aus dem Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin des SPZ (vgl. Sachverhalt A.k., Suva-act. 140) und desjenigen von Dr. L.___ vom 12. November 2018 (vgl. act. G 3.1) kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem 100%-Pensum zumutbar wäre.
Hinweise auf das Vorliegen psychischer Leiden finden sich im Arztbericht von Dr. L.___ vom 3. Mai 2017. Der Arzt erhob eine depressive Verstimmung bzw. eine depressive Komponente bei Existenzängsten sowie ein Rückzugsverhalten der normalen Alltagsaktivität. Er vereinbarte mit dem Beschwerdeführer deswegen eine Vorstellung im Psychiatrischen Zentrum (Suva-act. 158). Festzustellen ist, dass gemäss der Aktenlage weder die von Dr. L.___ erwogene Vorstellung im Psychiatrischen Zentrum stattfand noch der Beschwerdeführer sich anderweitig in psychotherapeutische Behandlung bei einem Facharzt begab. Es liegt denn auch keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose vor. Selbst wenn die geforderten weiteren medizinischen Untersuchungen ergäben, dass der Beschwerdeführer durch psychisch bedingte Leiden eingeschränkt wäre, so wäre dies – wie nachfolgend dargelegt – unbeachtlich. Bei der im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Katalogisierung des Unfallereignisses ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass beim Ereignis vom 9. April 2011 (erlittene Messerschnittverletzung bei der Zubereitung einer Mahlzeit) aufgrund der Unfallschwere, wobei der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften massgebend ist, von einem leichten Unfall auszugehen ist. Bei banalen wie auch bei leichten Unfällen ist rechtsprechungemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel zu verneinen, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a.).
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 9. April 2011 unter geringfügigen schmerzbedingten und funktionellen Einschränkungen im Bereich der rechten Hand leidet. Das kreisärztlich erhobene Zumutbarkeitsprofil trägt den Einschränkungen ausreichend Rechnung. Eine leidensangepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum zumutbar.
Nachfolgend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu prüfen.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die Beschwerdegegnerin ging sowohl in der Verfügung vom 1. März 2018 (Suva-act. 191, vgl. auch Suva-act. 189f.) als auch im Einspracheentscheid vom 28. September 2018 (Suva-act. 207) von einem Validenlohn von Fr. 60'000.- aus. Dieser Betrag entspricht dem Lohn, welcher der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 9. April 2011 als angestellter Eisenleger bei der B.___ GmbH erzielt hatte (vgl. IK-Auszug, Suva-act. 205-5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis vom 9. April 2011 weiterhin als Eisenleger tätig gewesen wäre, zumindest finden sich in den Akten keine gegenteiligen Hinweise. Der (ergänzenden) Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass korrekterweise nicht auf den bisherigen Lohn von Fr. 60'000.-, sondern entsprechend den Mindestlohnvorgaben des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53'724.- auszugehen sei (vgl. Suva-act. 207-9), kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2008, 2009 und 2010 als angestellter Eisenleger jeweils ein jährliches Einkommen von Fr. 60'000.- erzielte (vgl. Suva-act. 205-5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BfS], Nominallohnentwicklung, Tabelle T1.93, Baugewerbe, Index 2011: 124.0 und 2017: 126.7) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2017 Fr. 61'307.-.
Der Beschwerdeführer ging nach dem Unfall weder einer längerfristig ausgerichteten noch einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Erwerbspotential in den Jahren nach dem Unfall je ausgeschöpft hat. Bei dieser Ausgangslage kann das Invalideneinkommen nicht auf individuell-konkreter Basis bemessen werden. Die Beschwerdegegnerin stellte deshalb berechtigterweise auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen ab und ermittelte anhand von fünf ausgewählten Arbeitsplätzen einen Invalidenlohn von Fr. 60'831.60 (vgl. Suva-act. 207-10f.).
Gegen die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Arbeitsplätze (Nr. 4532: Hilfsarbeiter Kaskadengiesser, Nr. 7468: Hilfsarbeiter Einpacken/Qualitätskontrolle, Nr. 8111: Hilfsarbeiter Kunststoffverarbeitungen, Nr. 13041538: Betriebsmitarbeiter Abpackerei und Nr. 15290973: Angestellter MA Komponenten / Vormontage Komponenten) mit einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 60'831.60 (Suva-act. 189, 207-10f.; Lohnbasis Jahr 2017) brachte der Beschwerdeführer in der Einsprachebegründung vom 13. April 2018 (vgl. act. G 1.1.3) bei drei Arbeitsplätzen Einwände vor. So könne er mit der verletzten Hand keine Schrauben reindrehen und keine Kunststoffteile andrücken (Profil Nr. 15290973). Die gleichen Einschränkungen würden auch hinsichtlich des Profils Nr. 13041538 gelten. Zum Profil Nr. 4532 wurde ausgeführt, dass er unfallbedingt den körperlichen Anforderungen nicht gerecht werden könne. In der Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (vgl. act. G 1) erachtete der Beschwerdeführer alle fünf ausgewählten Arbeitsplätzen wegen den Schmerzen als nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin entgegnete dazu, dass die ausgewählten DAP-Profile im Einklang mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung stünden (act. G 5).
Bei den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätzen wird gemäss den DAP-Erfassungsblättern die Beidhändigkeit als notwendig erachtet. Aufgrund der weiteren genannten körperlichen Anforderungen sowie der Arbeitsplatzbeschriebe ist diese Aussage jedoch insofern zu relativieren, als dass für die Bedienung und Überwachung der Kunststoffmaschinen, das Verpacken von Endprodukten, die Vormontage von Komponenten, die Bedienung der Verpackungsanlage und das Eingiessen von elektronischen Teilen zwar beide Hände benötigt werden, die Einsatzintensität der beiden Hände jedoch unterschiedlich sein und so gestaltet werden kann, dass primär eine Hand die Hauptarbeit verrichtet und die weitere Hand – vorliegend die beeinträchtigte rechte Hand – dabei unterstützend mithilft. Der Einsatz der rechten Hand des Beschwerdeführers (nur) als Zudien- bzw. Haltehand dürfte aufgrund der von Dr. K.___ in der Abschlussuntersuchung noch erhobenen wenigen Beeinträchtigungen (vgl. Suva-act.188) durchaus möglich sein. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass wegen der Schmerzen eine Arbeitstätigkeit in den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätzen nicht möglich sei, ist auf die Erwägungen 3.2.2 ff. zu verweisen, wo dargelegt wurde, dass die Schmerzen aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit nicht in einem relevanten Umfange limitierend sind.
Da die ausgewählten Arbeitsplätze mithin in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als angemessen und realisierbar erscheinen, ist auf deren durchschnittlichen Lohn von aufgerundet Fr. 60'832.- abzustellen.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 61'307.-. und des Invalideneinkommens von Fr. 60'832.- resultiert ein unfallbedingter Minderverdienst von Fr. 475.-. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 1% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung (vgl. Erwägung 4.1).
Im Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung umstritten.
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. K.___ vom 13. Februar 2018 (Suva-act. 188) einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da die Erheblichkeitsgrenze von 5% nicht erreicht sei (Suva-act. 188, 207). Der Beschwerdeführer bezifferte die anbegehrte Integritätsentschädigung nicht, sondern machte deren Höhe vom Ergebnis eines noch zu erstellenden Gutachtens abhängig (act. G 1, G 7).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung gemäss Abs. 3 nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Die Höhe der Integritätsentschädigung stellt eine typische Ermessensfrage dar. Das Versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6).
Als Folge des Unfallereignisses bestehen beim Beschwerdeführer residuelle Sensibilitätsveränderungen der Finger IV und V sowie eine Beugeeinschränkung des Ringfingergelenks mit leichter Kraftminderung beim Faustschluss (vgl. Suva-act. 188). Anhaltspunkte zur Höhe der Integritätsentschädigung liefert die von der Suva publizierte Feinrastertabelle 3 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten". Gemäss der genannten Tabelle rechtfertigt der Verlust des vordersten Glieds eines Fingers (mit Ausnahme des Daumens) noch keine Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (vgl. Tabellenabbildungen 5, 8, 11, 14). Wenn der Verlust des vordersten Fingerglieds zwei Finger (mit Ausnahme des Daumens) betrifft, ist von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen (vgl. Tabellenabbildung 26, 35, 40). Im Vergleich zu den genannten Tabellenbeispielen verfügt der Beschwerdeführer noch über alle Fingerglieder. Die von Dr. K.___ beschriebenen unfallbedingten Einschränkungen der rechten Hand, welche die Finger IV und V betreffen, sind selbst beim Vorliegen zeitweiliger Schmerzen als vergleichsweise geringer einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Erheblichkeitsgrenze für die Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 5 % nicht erreicht wird. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___ den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe nannte, weshalb von einem Integritätsschaden von zumindest 5 % auszugehen sei.
Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht folglich nicht.
Da die Beurteilung der Rechtsbegehren gestützt auf die Akten vorgenommen werden konnte, erübrigen sich weitere Abklärungen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers zur Einholung eines Gerichtsgutachtens eines Handchirurgen ist demzufolge abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP