Entscheid vom 6. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2018/66
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Noëlle Cerletti, Advokatur Bülach, Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Raphael Spring, Krepper Spring Partner, Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend stehen Folgen eines Unfalls aus dem Jahr 1999 bzw. eines aus diesem resultierenden Rückfall aus dem Jahr 2013 zur Debatte, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 einen Rückfall zum Unfall vom 16. Oktober 1999 anerkannte und die Versicherungsleistungen nach UVG ab April 2013 erbracht hat (UV-act. A311). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die temporären Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) zu Recht per Ende November 2017 eingestellt hat. Im Weiteren steht zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer neu Anspruch auf eine Rente und/oder eine (erhöhte) Integritätsentschädigung hat.
Die Beschwerdegegnerin geht insbesondere auch gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 11. August 2017 per Ende November 2017 von einem medizinischen Endzustand aus, während der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass die Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf den Endzustand nicht auf das IV-Gutachten hätte abstellen dürfen und weitere Abklärungen diesbezüglich vonnöten seien.
Im Rahmen des Rückfallverfahrens ab April 2013 wurde der Beschwerdeführer am 29. August 2014 mittels dorsaler Spondylodese L2 bis L4 operativ versorgt (UV-act. M74/4). Der gewünschte Erfolg (Linderung der Schmerzproblematik) wurde dabei nicht erzielt (UV-act. M74/1). Am 29. April 2015 führte der Operateur Dr. med. L.___ aus, dass die durchgeführte dorsale Spondylodese ausgeheilt sei. Die seit Jahren bestehende LWK 5 Fraktur sei radiologisch unverändert geblieben (UV-act. M79). Auch die durchgeführten Infiltrationen zeigten keinen Langzeiteffekt (UV-act. M84 f.). Vom 2. November bis 8. Dezember 2015 befand sich der Beschwerdeführer zur interdisziplinärer Schmerzbehandlung in den Kliniken E.. Im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2015 wird eine regelmässige Weiterführung des instruierten Programms zu Hause, sowie eine physiotherapeutisch geleitete Medizinische Trainingstherapie (MTT) empfohlen (UV-act. M87). Mit Verlaufsbericht vom 26. April 2016 führte Dr. F., Hausarzt des Beschwerdeführers, aus, dass seit Dezember 2015 keine weitere Verbesserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer klage unverändert über rezidivierende Schmerzen im Bereich der LWS und sei weiterhin auf die regelmässige Einnahme von Schmerzmedikamenten angewiesen. Mit einer Verbesserung der Beschwerden sei eher nicht mehr zu rechnen. Zur allgemeinen Verbesserung der Belastungsfähigkeit und zur Schmerzlinderung werde weiterhin eine regelmässige Physiotherapie im Sinne einer MTT durchgeführt (UV-act. M88). Am 29. November 2016 führte Dr. F.___ aus, dass seit Mai 2016 keinerlei Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Der Beschwerdeführer klage immer wieder über massive rezidivierende Schmerzen und Verspannungen lumbal (UV-act. M89).
Gestützt auf die vorstehende Schilderung des Gesundheitsverlaufs leuchtet es ein, dass die BEGAZ-Gutachter mit Expertise vom 11. August 2017 zum Schluss gelangten, dass von Seiten der LWS spätestens ein Jahr nach dem letzten Eingriff vom 29. August 2014 der (medizinische) Endzustand erreicht war (UV-act. M90 S. 105). Eine Operation oder weitere Infiltrationen, welche indiziert gewesen wären und auf eine namhafte Besserung abgezielt hätten, standen bis und mit Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. November 2017) durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr zur Diskussion. So geht denn auch Dr. F.___ davon aus, dass mit einer Verbesserung der Beschwerden eher nicht mehr zu rechnen sei und erwähnt als Behandlungsoptionen lediglich die Schmerzmedikation sowie regelmässig Physiotherapie bzw. MTT (als Bestandteil der Physiotherapie), welche rechtsprechungsgemäss nicht dazu führen, dass ein medizinischer Endzustand verneint werden müsste (vgl. vorstehend E. 3.1).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage – selbst bei Ausserachtlassung des BEGAZ-Gutachtens – spätestens per Einstellung der temporären Leistungen (30. November 2017) von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in Bezug auf den Rückfall keine namhafte Besserung des unfallkausalen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Der Fallabschluss per Ende November 2017 mit Einstellung der temporären Leistungen erfolgte damit zu Recht.
Im Weiteren steht zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer per Ende November 2017 (Abschluss des Rückfallverfahrens) neu Anspruch auf eine Rente hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Voraussetzung dafür ist ein verschlechterter unfallkausaler Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2006 (UV-act. 269; vgl. nachfolgende E. 5) sowie kumulativ ein sich daraus ergebender rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgende E. 6).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein (Renten-)Leistungsanspruch verneint wurde, wie es hier durch die Verfügung (nach Vergleich) vom 11. Dezember 2006 geschehen ist (UV-act. 269). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, U 55/07, E. 4.1). Zu prüfen ist damit vorerst, ob sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und mit ihm dessen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 wesentlich verschlimmert hat.
Indem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 einen Rückfall zum Unfall vom 16. Oktober 1999 anerkannte (UV-act. A311), ging sie von einer zumindest vorübergehenden relevanten Verschlechterung des unfallkausalen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Sie folgte dabei der Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 13. Oktober 2014. Dieser führte zur (Teil-)Kausalität aus, dass ohne Spondylodese Th12 bis L2 aus dem Jahre 1999 und nur mit derjenigen von L2 bis L4 aus dem Jahre 2007 die aktuelle Symptomatik geringer wäre. Subjektiv bestünden im Vergleich vermehrte lumbale Beschwerden, klinisch sei die Beweglichkeit der LWS schlechter und objektiv verändert habe sich der Zustand durch die Verlängerung der Spondylodese von L2 bis L4. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch vermehrt notwendige Pausen um ca. 20% reduziert (UV-act. M73). Entsprechend dieser Kausalitätsbeurteilung, welche nachvollziehbar ist, leistete die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2) – die temporären Versicherungsleistungen.
Per Leistungseinstellungszeitpunkt Ende November 2017 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Beurteilung von Dr. H.___ im Oktober 2014 nicht mehr in relevanter Weise verändert. Nach dem letzten operativen Eingriff im August 2014 konnten weder Infiltrationen noch Physiotherapie bzw. MTT zu einem dauerhaft verbesserten Gesundheitszustand beitragen (vgl. ergänzend vorstehende E. 3.3; vgl. auch UV-act. M90 S. 65). Entsprechend ist auch per möglichem Rentenbeginn am 1. Dezember 2017 von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen, welcher zumindest teilweise auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1999 zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Bei diesen Expertisen handelt es sich um formgerecht eingeholte Beurteilungen von externen Spezialärzten, welchen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Die Gutachten basieren auf einer ausführlichen klinischen Untersuchung. Sie sind für die streitigen Belange umfassend und beantworten die Frage nach den gesundheitlichen unfallkausalen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden und legen der Beurteilung auch die bildgebenden Unterlagen zugrunde. Die Gutachter schildern ausführlich die vom Beschwerdeführer erwähnten (lumbalen) Leiden und Einschränkungen und setzen sich detailliert damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis und Würdigung der Vorakten abgegeben und sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Entsprechend kann darauf abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von den Einschätzungen abzuweichen. Damit besteht in einer dem Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (leichte, wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung) aufgrund der unfallkausalen Einschränkungen bei vermehrtem Pausenbedarf eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung hinsichtlich der zu berücksichtigenden (lumbalen) Einschränkungen überzeugt sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht. Auch Dr. H.___ ging bereits im Oktober 2014 von dieser Einschätzung aus. Gemäss EFL von April 2019 wurde sogar eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (act. G 31.1 S. 58 ff.). Die Beurteilungen von Dr. F., welche dem Beschwerdeführer eine tiefere Arbeitsfähigkeit bescheinigen (UV-act. M88 f.), vermögen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten zu begründen. Zum einen ist – wie erwähnt – der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zum anderen vermag Dr. F. keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der externen Begutachtungen unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.
Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad. Massgebend für den Einkommensvergleich (vgl. dazu vorstehende E. 6.1.1) ist das Jahr 2017, nachdem ab 1. Dezember 2017 Rentenleistungen zur Diskussion stehen.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 135 V 322 E. 4.1). Vor dem Rückfall im April 2013 arbeitete der Beschwerdeführer seit Juli 2011 zu einem Pensum von 80% als Lagerist im Detailhandel (vgl. act. G 31.1 S. 30). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit ohne Rückfall weiterhin ausgeübt hätte. Anderes ist zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 [UV-act. A416], S. 9 ff., worauf verwiesen wird). Für das Jahr 2012 ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 51'600.-- (Fr. 41'280.-- von 80% auf 100% hochgerechnet) gemäss UV-act. A309 auszugehen. Angepasst an die Lohnentwicklung resultiert für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 53'071.40 (Fr. 51'600.-- / 101.7 * 104.6; Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, Basis 2010 = 100). Ginge man von einem Valideneinkommen als Schreinerpraktiker in Höhe von jährlich Fr. 54'743.-- aus, wie es der Beschwerdeführer in der Replik beantragt hat (act. G 21 Ziff. 31), würde sich – wie sich nachfolgend zeigt – auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person aktuell steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Erst wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 592).
Mit der Möglichkeit, leidensadaptiert 80% zu arbeiten, schöpft der Beschwerdeführer mit der aktuellen rund 30%-igen Anstellung bei der M.___ AG als Serviceaushilfe (act. UV-act. A404) und einem unbestrittenen Einkommen von jährlich rund Fr. 18'000.-- (vgl. in der Replik Ziff. 31) seine zumutbare Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht aus. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Stellenwechsel sprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Entsprechend ist nicht von der aktuellen beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen.
Gestützt auf das Belastungsprofil (vgl. vorstehende E. 6.2.2) sind dem Beschwerdeführer als Verweistätigkeiten zumindest leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten zuzumuten. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn hat im Jahr 2017 Fr. 67'102.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% resultiert damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'681.60. Tabellenlohnabzugsgründe sind keine ersichtlich (vgl. zum Abzug vom Tabellenlohn unter anderem BGE 129 V 481 E. 4.2.3; vgl. auch Tabelle T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Anstellung und Geschlecht der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung, wonach bei Teilzeitarbeit im Bereich von 75 bis 89% weder für Männer noch Frauen Lohnnachteile resultieren). Im Weiteren sollte es dem Beschwerdeführer nach der Ausbildung im März 2004 (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.c) auch möglich und zumutbar sein, als IT-Supporter mit einem Pensum von 80% zu arbeiten. Dabei könnte er auch ohne langjährige Berufserfahrung ein Einkommen von jährlich mindestens Fr. 53'757.60 erzielen (Fr. 5'169.-- x 13 x 0.8; Lohnbuch 2018 [ICT-Supporter bis 25 Altersjahre; Ziffer 62.09]). Zugunsten des Beschwerdeführers ist nachfolgend von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'681.60 auszugehen.
Das Valideneinkommen erscheint eher tief. Dennoch rechtfertigt sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu BGE 135 V 297) nicht. Diese fällt nämlich ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 7.2). Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt schloss der Beschwerdeführer im März 2004 eine Ausbildung zum IT-Netzwerk-Supporter ab. Trotzdem arbeitete er nur kurze Zeit (bis 2006) in diesem Bereich. Danach war er aus freien Stücken in verschiedenen Berufszweigen als Ungelernter tätig (u.a. als selbständiger Fotograph, in verschiedenen temporären Tätigkeiten), bevor er von 2011 bis zum Rückfall im Jahr 2013 als Lagerist in einer C.___-firma arbeitete (vgl. UV-act. M90 S. 48; act. G 31.1 S. 30) und sich auch dort, wie auch bei den vorher selbstgewählten Tätigkeiten, mit einem verglichen mit seinem Potential tiefen Einkommen begnügte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'071.40 und einem Invalideneinkommen von mindestens 53'681.60 offensichtlich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 10% resultiert. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich Rentenanspruch abzuweisen.
Im Jahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 16. Oktober 1999 vergleichs- (UV-act. 268/2) bzw. verfügungsweise (11. Dezember 2006; UV-act. 269) eine pauschale Integritätsentschädigung in Höhe von über 60% zugesprochen (Fr. 60'000.--). Dr. med. J.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, war mit Stellungnahme vom 30. November 2006 nachvollziehbar begründet zum Schluss gekommen, dass aus dem Unfall ein Integritätsschaden von 55% resultiere. Dieser setzte sich aus 20% für die minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung (inkl. posttraumatischer Kopfschmerzen), 20% für die Hüftproblematik und 15% für die Rückenproblematik zusammen (UV-act. M61).
In diesem Verfahren steht einzig zur Beurteilung, ob der verschlechterte Zustand des Rückens (vermehrte lumbale Beschwerden und schlechtere Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie verlängerte Spondylodese; UV-act. M73-4) zu einer Erhöhung der Integritätsentschädigung führt. Eine anderweitige Verschlechterung steht nicht zur Diskussion. Der Integritätsschaden ist gemäss Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) und den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zentral abhängig von der Funktionseinschränkung und deren Schmerzhaftigkeit. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration bei Dr. K.___ am 16. April 2019 an, dass die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nicht störend eingeschränkt sei. Die lumbalen Beschwerden würden vor allem bei längerem Sitzen oder Stehen oder beim Bergauf- und Bergabgehen auftreten. Auch bei Schlägen oder Erschütterungen verspüre er eine Schmerzverstärkung. Schmerzlindernd sei das Liegen. Selten habe er auch nächtliche Beschwerden (act. G 31.1 S. 25). Gestützt auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers und in Anbetracht der Tatsache, dass sich gemäss Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten des BEGAZ keine klar objektivierbaren Funktionsstörungen der Wirbelsäule, die mit einem objektivierbaren strukturell-anatomischen Korrelat in Einklang gebracht werden könnten, ergeben haben (UV-act. M90 S. 67), erscheint der bereits von Dr. J.___ veranschlagte Integritätsschaden von 15% nach wie vor angemessen. Gestützt auf die Suva-Tabelle 7 ist denn bei Frakturen der Wirbelsäule (inklusive Spondylodese) bei bestehenden geringen, bei Belastung verstärkten und auch in Ruhe bestehenden Dauerschmerzen eine Integritätsentschädigung von 15% bis 20% zuzusprechen (https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/tabelle-07-integritaetsschaden-bei-wirbelsaeulenaffektionen; eingesehen am 27. November 2020). Von einem solchen Zustandsbild ist beim Beschwerdeführer in etwa auszugehen. Zwar liesse sich damit eine Erhöhung um 5% diskutieren, doch wäre eine solche aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer vergleichsweise bereits eine über 60%-ige, statt eine 55%-ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde, nicht sachgerecht. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Der Staat ist mithin zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzs [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP