Entscheid vom 12. Mai 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2018/60
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 1985 zur Diskussion steht, grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Bezüglich der Komplementärrenten erfolgte per 1. Januar 1997 eine umfassende Revision. Die neue Fassung ist anwendbar in Fällen, in welchen der Anspruch auf die Komplementärrente - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist; nicht massgebend ist der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 147, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. März 2002, E. 2). Einzelne Bestimmungen wurden später erneut revidiert, diese (redaktionellen) Änderungen sind jedoch vorliegend nicht relevant.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten und aktenmässig ausgewiesen seit dem 1. September 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine im Sinn einer Komplementärrente festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% (vgl. Suva-act. 190, 195). Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist jedoch die Höhe dieser Komplementärrente. Bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist mangels Anfechtung in der Einsprache vom 26. Januar 2018 (Suva-act. 191) bereits die Verfügung vom 24. Januar 2018 (Suva-act. 190) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Suva-act. 190).
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht [...] der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen (Art. 20 Abs. 3 UVG).
Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, vgl. auch Art. 22 UVV). In Art. 24 UVV hat der Bundesrat die Bestimmung des massgebenden Lohns für Renten in Sonderfällen geregelt. Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
Bei der Festlegung der Berechnungsbasis für Komplementärrenten nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Art. 31 Abs. 2 UVV). Laut Art. 34 Abs. 1 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 UVG). Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise (Art. 44 Abs. 1 UVV). Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginns abgestellt (Art. 44 Abs. 2 UVV).
Zur Berechnung der Komplementärrente ist vorerst die umstrittene Frage zu klären, auf welcher Basis der versicherte Verdienst festzulegen ist.
Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf BGE 119 V 484, E. 4b geltend, im Rahmen der Revision einer Invalidenrente könne der massgebende Jahresverdienst nicht überprüft werden. Es bleibe daher bei dem mit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2011 (vgl. Suva-act. 143) festgelegten versicherten Verdienst (Suva-act. 195). Diese Rechtsprechung ist jedoch insofern überholt, als das Bundesgericht in jüngerer Zeit festhielt, bei Vorliegen eines Revisionsgrunds für ein Sachverhaltselement sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), unter Berücksichtigung sowohl der medizinisch-gesundheitlichen als auch der beruflich-erwerblichen Situation, zu prüfen, wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestünden (vgl. z.B. BGE 141 V 9, E. 2.3; Urteil vom 21. August 2019, 8C_878/2018, E. 4.5.2). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese neue Rechtsprechung nicht auch auf den versicherten Verdienst anwendbar sein sollte. Damit ist dieser im vorliegenden Revisionsverfahren (Änderung des Invaliditätsgrades von 25% auf 100%, Festlegung einer Komplementärrente) frei überprüfbar.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer erstmals mit Wirkung ab 1. Mai 1986, mithin ein Jahr nach dem Unfall vom 27. Mai 1985, eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% zugesprochen (Suva-act. 41). Aufgrund der von der IV-Stelle während der beruflichen Massnahmen ausgerichteten Taggelder unterbrach die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen vom 1. Oktober 1995 bis 30. November 1998 sowie vom 16. April 2000 bis 15. Oktober 2001 (Suva-act. 69, 82, 85, 91, 190/2). Zudem stellte sie die Rentenzahlungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2009 ein, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit arbeitstätig war (vgl. Suva-act. 117, 120, 123 f., 190/2). Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2010 wieder eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% zu (Suva-act. 143/1). Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte sich in seiner Einsprache auf den Standpunkt, die Ausnahmeregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV sei anwendbar, da die Rentenzahlungen am 1. Januar 2010, also mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, begonnen hätten (Suva-act. 191, abweichende Ausführungen in act. G1). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, ausschlaggebend sei der erstmalige Rentenbeginn im Mai 1986, weshalb der genannte Artikel nicht einschlägig sei (Suva-act. 195, act. G3).
Die Sonderbestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV beabsichtigt der Härte zu begegnen, dass eine verunfallte Person mit langdauernder Heilbehandlung nicht auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Dies kann vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die Löhne während dieses Zeitraums infolge überdurchschnittlicher Lohnentwicklung stark ansteigen. Art. 24 Abs. 2 UVV soll verhindern, dass die versicherten Personen zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleiden, wenn die Löhne steigen. Bezweckt wird nur die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, wobei auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung abzustellen ist (Philipp Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der 1. Säule, St. Gallen 2011, S. 208 ff.). Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, für die Berechnung der Invalidenrente nach Art. 24 Abs. 2 UVV vorgegangen (Urteil des EVG vom 10. Dezember 2001, U 427/99, E. 3a). Wird eine befristete Rente aufgehoben und später wiederum eine Rente gewährt, handelt es sich um eine neue Rente, bei welcher ebenfalls im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV der im Jahr vor erneuter Rentenzusprechung erzielte Lohn massgebend ist, sofern dies fünf Jahre oder mehr nach dem Unfall erfolgt ist (Dorothea Riedi Hunold, in: Marc Hürzlerer/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, N 33 zu Art. 15, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 46, E. 4b).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die zuvor mit kurzen Unterbrüchen während rund 20 Jahren entrichtete Rente für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2009 eingestellt (vgl. Suva-act. 117, 120, 123 f., 190/2). Eine diesbezügliche Verfügung ist nicht aktenkundig, der Sachverhalt ist aber aufgrund der genannten Akten erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2005 mitgeteilt, er trete am 2. November 2005 eine bis voraussichtlich Ende 2006 befristete Anstellung mit einem Pensum von 100% an. Er sei bereit, während dieser Zeit auf eine Rente zu verzichten, wenn - wie die Beschwerdegegnerin ihm telefonisch bestätigt habe - keine Schwierigkeiten bei der "Wiederaktivierung" seiner Rente nach einer Unterbrechung entstünden. Gemäss dem internen Mailverkehr der Beschwerdegegnerin war die "Sistierung der Rente" Voraussetzung für die Anstellung (Suva-act. 117, vgl. Suva-act. 120). Das am 2. November 2005 angetretene befristete Arbeitsverhältnis beim C.___ wurde in der Folge bis zum 31. Dezember 2009 verlängert (vgl. Suva-act. 120 ff., 127/5). Wie sich den Akten entnehmen lässt, erzielte der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums ein rentenausschliessendes Einkommen. Gemäss IK-Auszug beliefen sich die Jahreseinkommen in den Jahren 2006 bis 2008 auf Fr. 70'138.--, Fr. 71'804.-- bzw. Fr. 72'954.-- (Suva-act. 126). Der Lohnabrechnung für November 2009 ist zudem ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'980.40 zu entnehmen (Suva-act. 127/6). Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat damit für diesen Zeitraum als voll hergestellt zu gelten bzw. eine Erwerbseinbusse ist nicht gegeben. Da die Erwerbsfähigkeit das versicherte Gut darstellt, war der Leistungsfall des Beschwerdeführers als abgeschlossen zu betrachten. Dies unabhängig von allfälligen damals noch vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden. Am 8. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, seine Rente zu überprüfen. Seine Anstellung ende am 31. Dezember 2009, er sei wegen Gelenkproblemen in ärztlicher Behandlung und er wisse nicht, wie sich seine Situation entwickeln werde (Suva-act. 123). Die Beschwerdegegnerin kündigte darauf an, sie werde die Einkommenssituation und den Rentenanspruch prüfen (Suva-act. 124). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Meldung des Beschwerdeführers als Rückfallmeldung zu werten.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2010 wieder eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% zu. Sie hielt fest, die Rentenleistungen würden weiterhin auf Basis des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 31'526.-- berechnet (Suva-act. 143/1). Für den Anfang 2010 eingetretenen Rückfall wäre jedoch entgegen der genannten Verfügung der versicherte Lohn gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV festzulegen gewesen. Da der versicherte Lohn gemäss vorstehender Erwägung 3.1 frei überprüfbar ist, ist dieser im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu bestimmen. Dementsprechend ist zur Festlegung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den der Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr vor dem erneuten Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Der Beschwerdeführer erzielte im November 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'980.40. Darin enthalten ist auch die gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV zu berücksichtigende Kinderzulage von Fr. 200.-- (Suva-act. 127/6). Daraus ergibt sich für das Jahr 2009, dem Jahr vor dem Rentenbeginn per 1. Januar 2010, ein versicherter Verdienst von rund Fr. 77'545.-- (13 x Fr. 5'780.40 + 12 x Fr. 200). Dieser ist massgeblich, zumal er den von der Beschwerdegegnerin berechneten, im Jahr vor dem Unfall erzielten Lohn von Fr. 31'526.-- (bzw. bei Berücksichtigung der Teuerungszulage Fr. 47'190.--) übersteigt (vgl. Suva-act. 41, 190). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 191) ist für die Berechnung der Komplementärrente nicht das (hypothetische) Einkommen beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten im Jahr 2015 massgeblich, sondern das Einkommen von 2009 ist grundsätzlich um den im Jahr 2015 gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage zu erhöhen (vgl. Art. 31 Abs. 2 UVV). Mit Art. 31 Abs. 2 UVV wird sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen (zeitliche Kongruenz; vgl. BGE 127 V 448, E. 2.a). Für die Jahre nach 2009 hat sich jedoch keine Teuerung mehr ergeben (vgl. act. G3.1 f.), weshalb es beim versicherten Verdienst von Fr. 77'545.-- bleibt.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG ist zur Berechnung der Komplementärrente die Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV festzulegen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 77'545.-- pro Jahr bzw. Fr. 6'462.-- pro Monat resultiert ein Ausgangswert von Fr. 5'816.-- (0.9 x Fr. 6'462.--). Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2015 von der Invalidenversicherung unbestritten eine monatliche Rente von Fr. 1'842.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 737.-- (vgl. Suva-act. 168), insgesamt also Fr. 2'579.--. Er hat damit Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Komplementärrente von Fr. 3'237.-- (Fr. 5'816.-- - Fr. 2'579.--). Dieser Wert ist im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 UVG massgeblich, da er tiefer ist als der für die Vollrente der Unfallversicherung vorgesehene Betrag von Fr. 5'170.-- (0.8 x Fr. 6'462.--). Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die Rente sei ihm "ungekürzt" zu entrichten, da die Bestimmungen des UVV dem Sinn des Gesetzes widersprächen, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers seine Aussage trotz Ankündigung (vgl. act. G1) im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründete.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den gerechtfertigten Aufwand und den nur einfachen Schriftenwechsel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend vom mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP