Entscheid vom 15. Mai 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2018/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
HDI Global SE, Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Unfall vom 18. Oktober 2016 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
In Bezug auf den Antrag auf Schmerzensgeld (Genugtuung) fehlt es schon an einer gesetzlichen Grundlage im UVG. Es handelt sich dabei um einen allfälligen haftpflichtrechtlichen Anspruch, dessen Prüfung nicht in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts fiele. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung noch nicht verfügt.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dem 18. Oktober 2017 die Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mangels eines Kausalzusammenhangs der weiterhin geklagten Beschwerden zum Unfall vom 18. Oktober 2016 eingestellt hat.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen bildet die Unfallkausalität Anspruchsvoraussetzung für Heilkosten- und Taggeldleistungen der Unfallversicherung. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; André Nabold in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Bern 2018, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-Irene Hofer, Basel 2019, N 63 ff. zu Art. 6; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 53 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 66 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 88). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2).
Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche Ursache der fortdauernd geklagten Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58 f.). Dahingefallen ist die kausale Bedeutung, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf einer Vorerkrankung auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 54 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 71 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 3.2.1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.). Die Beweislastregel beschlägt einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_354/2007, E. 2.2). Im Weiteren bietet sich dem Unfallversicherer die Möglichkeit, auf eine fälschlicherweise anerkannte Kausalität zurückzukommen und die Leistungen – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision – mit Wirkung ex nunc et pro futuro und unter Verzicht auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen einzustellen, wenn ihm der überwiegend wahrscheinliche Beweis gelingt, dass zwischen dem Unfallereignis und einem ursprünglich als unfallkausal anerkannten Gesundheitsschaden gar nie ein natürlicher Kausalzusammenhang bestanden hat. Der Nachweis eines Dahinfallens einer – fälschlicherweise – faktisch anerkannten Unfallkausalität würde sich diesfalls erübrigen (BGE 130 V 384 E. 2.3.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 6.1).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Insgesamt wurden drei (Verlaufs-)MRT der HWS angefertigt. Die erste MRT vom 25. Oktober 2016 nach dem Unfall vom 18. Oktober 2016 brachte gemäss Dr. F.___ frische Flexions-, Impressionsfrakturen im ventralen Bereich des 3. und 4. HWK sowie ventrale Kontusionsherde im Segment HWK 6/7 hervor (act. M3). In der MRT vom 23. Januar 2017 zeigte sich nach Dr. I.___ eine aktivierte Osteochondrose C3/4 und C6/7 sowie keine weitere Sinterung von HWK 3 und 4 (act. M8). Die am 29. Juni 2017 durchgeführte MRT der HWS ergab nach Dr. K.___ keine Sinterung im Verlauf bei stationärer z.B. posttraumatischer Osteochondrose/Unkovertebralarthrose, Punctum maximum HWK 3/4 und HWK 4/5, geringer HWK 6/7 und HWK 2/3 (UV-act. M26). Die MRT vom 25. Oktober 2016 liesse grundsätzlich auf eine strukturelle Läsion in der HWS schliessen (frische Flexions-, Impressionsfrakturen); letztlich sind sich die Fachärzte entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin indes einig, dass es anlässlich des Ereignisses vom 18. Oktober 2016 zu keinen Frakturen bzw. Infraktionen im HWS-Bereich gekommen ist (siehe Dr. M.___ in UV-act. M22 S. 7 und Dr. R.___ in UV-act M35 S. 4).
Hat der Unfall – wie hier – keinen neuen strukturellen Gesundheitsschaden verursacht, kann dieser nur im Rahmen eines degenerativen Prozesses entstanden sein. In diesem Fall können unfallkausale Verletzungsfolgen und damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur bejaht werden, wenn es durch den Unfall zu einer richtungsgebenden oder vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens gekommen ist. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können. Genauso wie ein neuer unfallbedingter struktureller Gesundheitsschaden nur dann als objektiviert gilt, wenn er durch einen entsprechenden apparativen/bildgebenden Untersuchungsbefund erhoben wird, gilt dies grundsätzlich auch für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden degenerativen Gesundheitsschadens, etwa in Form einer zeitlich beschleunigten Entwicklung oder einer Ausdehnung des Ausmasses der vorbestehenden Gesundheitsschädigung. Die Dauer der Leistungspflicht entspricht in einem solchen Fall derjenigen bei einem neuen unfallbedingten Gesundheitsschaden. Die Annahme, ein Unfall habe lediglich, aber immerhin, eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes bewirkt, basiert auf dem Wissen, dass es im Unfallversicherungsrecht Fälle gibt, bei denen die Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs mitunter nicht konkret beschrieben werden können. Dennoch wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase von einer schädigenden Einwirkung des Ereignisses (Unfall) auf den Körper ausgegangen. Die in der Folge aufgetretenen bzw. ausgelösten Beschwerden werden aber nach einer gewissen Zeit – obwohl sie möglicherweise fortdauern – aufgrund medizinischer Erfahrung nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Beeinträchtigungen zu erbringen (UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 53 f. zu Art. 6; Art. 6 N 54; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54).
In den MRT-Bildern ist unbestrittenermassen ein erheblicher degenerativer Vorzustand an der HWS sichtbar (multisegmentale degenerative Veränderungen, Osteochondrose; UV-act. M22 S. 41, M35 S. 7), wobei diesbezüglich streitig ist, ob es anlässlich des Unfalls vom 18. Oktober zu einer vorübergehenden oder zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist. Dr. R.___ bejaht eine richtungsgebende Verschlimmerung unter Hinweis auf die seit dem Unfall zeitlich beschleunigte Entwicklung der vorbestehenden Gesundheitsschädigung. Aus dem stationären, stabilen Verlauf sei durch das Trauma ein progredienter Verlauf geworden. Neu sei gestützt auf die MRT vom 29. Juni 2017 auch das Segment C2/3 angegriffen. Eine weitere Progredienz sei anzunehmen und zu befürchten (UV-act. M35 S. ff.). Die Dres. N.___ und M., auf deren Einschätzung die Beschwerdegegnerin abstellt, führen demgegenüber aus, dass degenerative Veränderungen naturgemäss über den Lauf der Zeit stetig progredient seien. Die angetroffene Progredienz entspreche der zu erwartenden Norm und sei per se kein Zeichen für eine richtungsgebende Verschlimmerung. Eine solche müsste bildgebend ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Dies sei bei der Beschwerdeführerin explizit nicht der Fall (UV-act. M36 S. 6). Auch fände sich entgegen den Ausführungen von Dr. R. kein Wirbelkörperödem im HWK 2, sondern lediglich ein feiner hyperintenser Streifen parallel zur Bandscheibe. Dieser Streifen entspreche einem Partialvolumeneffekt, somit einem Artefakt (Abbildungsfehler, der nicht der Realität entspreche) und explizit keinem realen Befund (UV-act. M32 S. 13).
Die unterschiedlichen Einschätzungen der involvierten Fachärzte beruhen letztlich auf einer unterschiedlichen Interpretation der bildgebenden Untersuchungsbefunde, namentlich der MRT-Bilder vom 29. Juni 2017 im Vergleich zu den früheren bildgebenden Befunden. Dr. R.___ benennt keine Aspekte, welche anlässlich der Beurteilung der Dres. N.___ und M.___ unberücksichtigt bzw. ungewürdigt geblieben wären. Gegenteils begründen die Administrativgutachter, weshalb es sich nicht um eine altersunübliche Degeneration handle, welche eine richtungsgebende Verschlimmerung voraussetzen würde. Auch legen sie dar, weshalb retrospektiv nicht von einem unfallkausalen bone bruise in den HWK 3, 4, 6 und 7 auszugehen sei, sondern von degenerativen Bandscheiben-assoziierten Wirbelkörperveränderungen vom ödematösen Typ (Modic I; UV-act. M32 S. 10 f., 26 f.). Es leuchtet ein, dass posttraumatische Knochenmarködeme (bone bruise) im Verlauf rückläufig sein müssten, was bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die MRT unbestrittenermassen aber gerade nicht beobachtet werden konnte. Die degenerativen Prozesse waren im Verlauf gleichbleibend, allenfalls gar leicht progredient (UV-act. M32 S. 10 ff.), indes nicht in einem unüblichen Rahmen. Auch widerlegen die Administrativgutachter begründet, weshalb es sich basisnah im 2. Halswirbel nicht um ein zusätzliches Knochenmarködem handle (UV-act. M32 S. 12 f.), welches auf eine übermässige Degeneration bzw. altersunübliche Progression hindeuten und damit allenfalls für eine richtungsgebende Verschlimmerung sprechen könnte. Die Beurteilungen der Dres. N.___ und M.___ überzeugen und Dr. R.___ vermag keine konkreten Indizien gegen die auf umfassenden Abklärungen beruhenden und schlüssigen Beurteilungen zu begründen. Seiner Beurteilung mangelt es im Übrigen an einer umfassenden persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Anamnese. Auch fand keine klinische Untersuchung statt und die MRT-Bilder bzw. ihre verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten wurden seitens Dr. R.___s nicht kritisch diskutiert.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Beurteilungen der Dres. N.___ und M.___ abzustellen und überwiegend wahrscheinlich nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens im Bereich der HWS auszugehen ist, sondern lediglich von einer vorübergehenden. Damit hat die Beschwerdegegnerin für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub Leistungen zu erbringen (vgl. vorstehende E. 4.3). Gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei einer traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule, wovon hier auszugehen ist, nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr angenommen werden (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010, 8C_726/2010, E. 3.4). Gestützt darauf erweist sich die Leistungseinstellung zwölf Monate nach dem Ereignis vom 18. Oktober 2016 als rechtens.
Obwohl im Bericht des KSSG vom 28. Oktober 2016 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (UV-act. M1), ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin von einem solchen Geschehen auszugehen ist. Eine HWS-Distorsion wurde im Folgenden nie mehr diskutiert und seitens der Fachärzte ausgeschlossen (UV-act. M22 [Radiologische Stellungnahme durch Dr. M.], S. 4; UV-act. M35 S. 11) Im Raum stand höchstens ein axiales Stauchungstrauma (UV-act. M22 [Radiologische Stellungnahme durch Dr. M.], S. 4; UV-act. M35 S. 11). Ein bei einer HWS-Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden konnte bei der Beschwerdeführerin auch nie fassbar gemacht werden. Zwar machte die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten bereits einen Tag nach dem Unfall Nackenbeschwerden geltend (vgl. UV-act. M1 f.). Zusätzliche typische Beschwerden wie Schwindel und Übelkeit oder andere Beschwerden wurden jedoch nicht oder erst zu einem derart späten Zeitpunkt geltend gemacht, dass nicht mehr vom Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs auszugehen ist (eine MRT des Neurocraniums wurde im Februar 2017 durchgeführt [UV-act. M17] und ein Schwindel wurde erstmals anlässlich der Exploration bei Dr. N.___ am 13. März 2017 erwähnt [UV-act. M22 S. 2 und 52 ff.]). Entsprechend ist die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden bezogen auf eine schleudertraumaähnliche Verletzung zu verneinen.
Am 1. Dezember 2016 berichtete dipl. med. D.___ von massivsten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin mangels Verarbeitung des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen (UV-act. M4). Während der Vertrauensarzt Dr. J.___ den natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Problematik verneint (UV-act. M10 und M16), geht der behandelnde Dr. G.___ von einem überwiegend wahrscheinlich bestehenden natürlichen Kausalzusammenhang aus (UV-act. 15). Welcher Beurteilung zu folgen ist, kann letztlich offenbleiben, nachdem ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist (vgl. dazu BGE 135 V 472 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2017, 8C_303/2017, E. 6.1).
Die Adäquanzbeurteilung hat anhand der entwickelten Grundsätze für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall bzw. nach der sogenannten "Psycho-Praxis" zu erfolgen (BGE 115 V 133).
Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall besteht, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischen liegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 139 ff. E. 6a f.).
Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Im gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Ansonsten bedarf es zur Erfüllung mehrerer Kriterien (BGE 115 V 140 f. E. 6b). Mit Urteil vom 29. Januar 2010 (8C_897/2009 E. 4.5) hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Anzahl der zu erfüllenden Adäquanzkriterien bei mittelschweren Unfällen insofern präzisiert, als bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn drei Adäquanzkriterien genügen, auch wenn sie nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegen. Bei Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen sind hingegen vier Adäquanzkriterien zu erfüllen. Im Falle eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Unfällen genügt es, wenn ein einziges Kriterium erfüllt ist, ohne dass dieses eine Kriterium notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu sein braucht (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_484/2007, E. 6.3; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 67). Bei der Prüfung der Kriterien nach der Psycho-Praxis sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen bzw. nur die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen zu berücksichtigen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Motorroller bei nasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h gestürzt. Hierbei ist höchstens von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinne auszugehen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung in Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 63 ff.). Folglich müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der relevanten Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls können ohne weiteres verneint werden. Es handelte sich um einen einfachen Rutschunfall auf nasser Fahrbahn mit seitlichem Sturz ohne Kollision. Die Geschwindigkeit von 50 km/h war nicht derart hoch, dass anders zu entscheiden wäre. Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist nicht erfüllt. Zwar ist verständlich, wenn die Diagnose von frischen Flexions-, Impressionsfrakturen an der HWS Ängste schürt. Letztlich stellte sich indes heraus, dass es sich dabei um eine falsche Diagnose handelte. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der übrigen Kriterien – ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit – ist von Relevanz, dass diese mit Blick auf die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen bzw. deren Heilung spätestens nach einem Jahr bereits aufgrund der zeitlichen Komponente nicht erfüllt sind (vgl. dazu auch E. 5.6).
Nach dem Gesagten ist kein Kriterium, auch nicht in einfacher Form, erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 18. Oktober 2016 und den über den 18. Oktober 2017 hinaus beklagten psychischen Beschwerden eine Leistungspflicht zu Recht verneint bzw. ihre Leistungen insgesamt eingestellt.
Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung der von ihr in Auftrag gegebenen Arztberichte. Gemeint sind wohl insbesondere die Stellungnahmen von Dr. R.___ (UV-act. M28 und M35). Nachdem diese für die Entscheidfindung nicht von Relevanz waren bzw. keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen der Administrativgutachter Dres. N.___ und M.___ begründen konnten, können die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin, welche ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, auferlegt werden (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 45 N 20).
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP