Entscheid vom 15. November 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2018/41
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, LL.M., Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe mit Bezug auf ihre Verfügung vom 17. August 2017 ihre Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verletzt (act. G 1, Rz 4). Bei seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2018 bildet, wie dies aus Art. 56 Abs. 1 ATSG unmissverständlich hervorgeht. Das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren bildete das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG, welches mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wurde. Der Einspracheentscheid tritt dabei an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn diese mit dem Einspracheentscheid bloss bestätigt wird (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2016, UV 2014/40, E. 1 mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid enthält jedenfalls eine ausführliche Begründung und macht die Überlegungen transparent, die der Leistungseinstellung und der Abweisung der Gesuche um eine Rente und Integritätsentschädigung zugrunde liegen. Damit muss offenbleiben, ob die Verfügung vom 17. August 2017 gehörig begründet wurde.
In materieller Hinsicht sind die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers umstritten.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden, nachdem Versicherungsleistungen für Unfälle vom 26. Mai 2012 (act. G 5.1.1), 20. Oktober 2014 (act. G 5.1.257) und 2. November 2016 (act. G 5.2.390) strittig sind, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Die Unfallkausalität bildet Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Versicherungsleistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/ André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 55 und 58).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst zu beurteilen ist die von der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2017 angeordnete Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) endet spätestens zum Zeitpunkt, indem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2017, 8C_254/2017, E. 4.3, und vom 18. September 2012, 8C_425/2012, E. 4.2). Bei nicht objektivierbaren Beschwerdebildern, deren adäquate Unfallkausalität sich nach der sogenannten Psychopraxis bestimmt (BGE 115 V 133), stellen die nach Abschluss der Behandlung von somatischen Unfallfolgen noch behandlungsbedürftigen psychischen Leiden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Grund für einen Aufschub der Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 mit Hinweisen).
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten (vgl. etwa act. G 1, S. 6 und S. 8 f. und act. G 16), dass sich die Prüfung der adäquaten Kausalität für die vom Beschwerdeführer geklagten organisch nicht nachweisbaren Leiden nach der Psychopraxis (BGE 115 V 133) richtet. Es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen und Aktenverweise der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden (act. G 5.2.475-11).
Bezogen auf die beiden ersten Unfallereignisse führte der rheumatologische MEDAS-Gutachter ausführlich begründet aus, dass sich keine unfallbedingten Schäden am Bewegungsapparat objektivieren liessen. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (C5/6 und C6/7, act. G 5.2.384-22) seien krankhafter Natur (act. G 5.2.384-31). Auch nach dem dritten Unfall vom 2. November 2016 wurden keine relevanten unfallbedingten Schäden objektiviert. So gehen insbesondere aus dem Bericht von Dr. T.___ vom 26. September 2017 keine entsprechenden Anhaltspunkte hervor. Vielmehr mass er - gleich wie der rheumatologische MEDAS-Gutachter - weiterhin den degenerativen Befunden an der Halswirbelsäule C5/6 und C6/7 eine massgebende Rolle zu (act. G 5.4.140-2). In damit zu vereinbarender Weise gelangte Dr. D.___ in seinen Beurteilungen - zuletzt im Bericht vom 17. Oktober 2017 - zur Auffassung, dass er «keinerlei» Hinweise für eine neurologische Krankheit erkennen könne (act. G 5.2.459-2). Zudem legte der Kreisarzt Dr. Q.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. August 2017 ausführlich und nachvollziehbar begründet dar, dass die Schäden der Pulleyschlinge und der Rotatorenmanschette nicht in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. November 2016 stünden. Dieses habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallunabhängig vorbestehenden Verschleisszustands des Schultergelenks ohne richtungsgebende strukturelle Verletzung geführt. Der status quo sine bezüglich des rechten Schultergelenks sei unter Berücksichtigung der Anfang Januar 2017 durchgeführten Schulteroperation und einer postoperativen Rekonvaleszenz von 8 Wochen spätestens anfangs März 2017 erreicht worden (act. G 5.2.445-7). Hinzu kommt die bereits früher in der Rehaklinik Bellikon getroffene Feststellung, dass erhebliche degenerative Veränderungen nicht nur im Bereich der Halswirbelsäule, sondern auch in beiden Schultergelenken bestünden (Notiz zum Telefongespräch vom 7. November 2012, act. G 5.1.72). Der Kreisarzt Dr. Q.___ hielt am 9. März 2017 schlüssig unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungsergebnisse fest, die Unfallereignisse der Jahre 2012 und 2016 hätten zu keinen bildgebend objektivierbaren strukturellen Veränderungen im HWS-Bereich geführt. Ohne Nachweis unfallbedingter struktureller Schäden sei anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer beklagte Symptomatik spätestens nach 12 Monaten nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. November 2016 stehe (act. G 5.2.402). Weder aus den Akten noch den nicht näher substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa act. G 16, S. 2) ergeben sich Anhaltspunkte, die für das Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen sprechen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe vorstehende E. 3.1) spätestens per 31. Juli 2017 davon ausgehen, dass organisch nachweisbare Unfallfolgen, die einer namhaften Besserung durch ärztliche Massnahmen noch zugänglich gewesen wären, nicht mehr bestanden. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2017 erweist sich demnach im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 mit Hinweisen) als zulässig. Wie sich aus der nachfolgenden Beurteilung des Rentenanspruchs ergibt (E. 4), fehlt dem vom Beschwerdeführer über den 31. Juli 2017 hinaus geklagten psychischen Gesundheitsschaden die adäquate Unfallkausalität, was - unabhängig von der Frage nach den psychotherapeutischen Erfolgsaussichten - ebenfalls einem Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung ab 1. August 2017 entgegensteht.
Zu prüfen ist des Weiteren der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der (definitive) Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG).
Vorliegend können die Fragen offenbleiben, sowohl ob die vom Beschwerdeführer geklagten organisch nicht nachweisbaren Leiden eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG darstellen (siehe hierzu BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418) als auch ob solche allfälligen Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem der drei erlittenen Unfallereignissen stehen. Denn wie sich aus der nachstehenden Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 ergibt, fehlt den vom Beschwerdeführer noch geklagten Leiden jedenfalls die adäquate Kausalität.
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (siehe zum Ganzen BGE 140 V 359 E. 5.1 mit Hinweisen). Als wichtigste Kriterien der Adäquanzprüfung sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, die Prüfung der objektiv zu betrachtenden Schwere des einzelnen Unfallereignisses - entgegen des nicht näher begründeten Standpunkts des Beschwerdeführers (act. G 1, S. 9, und G 16, S. 2) - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Unfallfolgen grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016, 8C_174/2016, E. 2.3.2). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Prüfung der unfallbezogenen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016, 8C_174/2016, E. 2.3.1 f.).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung der Adäquanzfrage ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zählt oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 140 f. E.6c/bb).
Die Beschwerdegegnerin begründete unter Einbezug der biomechanischen Beurteilungen (act. G 5.1.67 und act. G 5.4.75) und in mit den jeweiligen Polizeirapporten (siehe etwa act. G 5.1.45 und act. G 5.4.14-3 ff.) und den Angaben der Ehegattin (siehe die Notiz zum Telefongespräch vom 10. November 2014, act. G 5.1.241) zu vereinbarender Weise überzeugend, weshalb die drei Auffahrunfälle in den Bereich der mittleren Unfälle an der Grenze zu den leichten Unfällen einzureihen sind (act. G 5.2.475, S. 12 f.). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von der rechtsprechungsgemäss nicht massgeblichen Kritik der fehlenden gesamtheitlichen Betrachtungsweise (siehe hierzu vorstehende E. 4.3) - nichts substantiiert vorträgt, was eine andere Qualifikation der Unfallschwere als naheliegender erscheinen lassen würde.
Bezüglich der einzelnen Kriterien ist das Folgende zu beachten:
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der einzelnen Unfälle bestehen nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innert weniger Jahre dreimal Opfer eines (eher alltäglichen) Auffahrunfalls wurde, ändert daran für sich allein vorliegend nichts. Angesichts der konkreten Unfallverhältnisse (siehe etwa act. G 5.1.45 und act. G 5.1.67) ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits den ersten Auffahrunfall als schwer traumatisierend empfand («wiederholte eindringliche Erinnerungen und Wiedererleben des Autounfalls, wird von Schlafstörungen mit Albträumen geplagt»; «posttraumatische Belastungsstörung bei Z. n. Autounfall am 26.05.2012»; act. G 5.1.92). Diesbezüglich hielten bereits die Dres. J.___ und K.___ fest, die Unfallschilderung des Beschwerdeführers stehe in starkem Kontrast zu den vorhandenen objektiven Berichten, wonach sich ein bagatellärer Auffahrunfall mit leichten Verletzungsfolgen ereignet haben solle (act. G 5.1.132-17 oben). Sie und Dr. M.___ sahen denn auch keine ausreichenden Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (act. G 5.1.132-16 und G 5.1.268-13). Auch bezüglich des dritten Unfallereignisses vom 2. November 2016 sind die Unfallschilderungen des Beschwerdeführers teilweise nicht mit den Aussagen anderer Beteiligter zu vereinbaren. So gab er an, «ich war dann sicherlich 3-4 Minuten bewusstlos» (act. G 5.4.65-30). Demgegenüber lässt sich den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker X.___ und Y.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Kollision ausgestiegen war (act. G 5.4.65-53 oben; «Der Fahrer des BMW [der Beschwerdeführer] stieg auch gleich aus und schrie herum», act. G 5.4.65-26 Mitte). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die von ihm nicht verschuldeten Auffahrunfälle als sehr dramatisch und eindrücklich empfindet, demgegenüber die von ihm während der Arbeit «durch Unachtsamkeit» (act. G 5.1.149) verursachten Autounfälle (u.a. mit «Firmenbus» in eine Garage gefahren, wodurch der «Aufbau kaputt gemacht» worden sei; beim Retourfahren mit einem parkierten Kran kollidiert; act. G 5.2.384-18 f.), die zu einem beträchtlichen Schaden der Arbeitgeberin geführt hätten (act. G 5.1.172-1 unten), offenbar völlig spurlos an ihm vorübergegangen sind. Gegen eine unfallbedingte schwere Traumatisierung bzw. unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des ersten Auffahrunfalls spricht zudem, dass der Beschwerdeführer danach weiterhin in der Lage war, sowohl privat als auch beruflich ein Fahrzeug zu lenken (vgl. etwa act. G 5.1.172-1 unten; act. G 5.2.384-19 Mitte). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geklagten Traumatisierung (etwa «eindringliche Erinnerungen und Wiedererleben des Autounfalls», act. G 5.1.92-1) bereit und in der Lage war, im Bewusstsein eines Defekts an den Bremslichtern (act. G 5.4.65-19 unten) und der damit zwangsläufig verbundenen erhöhten Gefahr von Auffahrkollisionen - die sich am 2. November 2016 dann auch tatsächlich realisierte - ein Fahrzeug über eine längere Strecke zu lenken. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der dramatischen Begleitumstände und der besonderen Eindrücklichkeit aus objektiver Sicht sowohl bezogen auf die einzelnen Unfallereignisse als auch im Rahmen der vom Beschwerdeführer geforderten gesamtheitlichen Würdigung zu verneinen.
Abgesehen von der durch das dritte Unfallereignis vom 2. November 2016 verursachten vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallunabhängig vorbestehenden Verschleisszustands des Schultergelenks ohne richtungsgebende strukturelle Verletzung (act. G 5.2.445-7) klagte der Beschwerdeführer nach den Unfällen über organisch nicht nachweisbare bzw. psychische Störungen (siehe hierzu vorstehende E. 3.2 f.). Es sind demnach keine längerdauernden organisch nachweisbaren Unfallschäden ausgewiesen, welche die übrigen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133, (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit), denen mehrheitlich eine zeitliche Komponente zukommt, erfüllen könnten. Es liegt auch keine ärztliche Fehlbehandlung vor (siehe auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 5, S. 6 Mitte).
Da kein Kriterium erfüllt ist, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 26. Mai 2012, vom 20. Oktober 2014 sowie vom 2. November 2016 und den über den 31. Juli 2017 hinaus geklagten Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin wies deshalb das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab.
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die vom Beschwerdeführer über den 31. Juli 2017 hinaus geklagten Leiden stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfallereignissen vom 26. Mai 2012, vom 20. Oktober 2014 oder vom 2. November 2016 (siehe vorstehende E. 4.7), weshalb hierfür kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 12. Juli 2018 bewilligt worden (act. G 7). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2017, UV 2015/30, E. 6.4). Diese ist im Fall der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP