Entscheid vom 11. November 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2018/39
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 18. Mai 2017 eingestellt hat.
2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2. Angesichts der in Erwägung 2.1 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337, E. 1). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461, E. 5a mit Hinweisen).
2.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers endet, wenn der Unfall nicht mehr eine natürliche und adäquate Ursache der fortdauernden Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 2.2). Allerdings greift die vorgenannte Beweisregel erst dann Platz, wenn die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1).
2.4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall vom 20. Januar 2016 als Schreckereignis anerkannt und bis zum 18. Mai 2017 Leistungen erbracht (act. Z156). Während das Vorliegen eines Schreckereignisses unbestritten ist, sind sich die Parteien bezüglich der Unfallkausalität der bei der Leistungseinstellung noch vorhandenen erheblichen psychischen Beschwerden uneinig.
3.1. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Bei Schreckereignissen dient jedoch nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse, sondern es ist auf eine “weite Bandbreite“ von Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177, E. 2.1). Bei Schreckereignissen, die wie vorliegend nicht mit einer körperlichen Beeinträchtigung einhergehen (bzw. wenn die somatischen Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung sind) beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, E. 3.2). An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe bzw. strenge Anforderungen gestellt (BGE 129 V 177, E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016, 8C_167/2016, E. 4.1). Die strengen Anforderungen sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung besteht erfahrungsgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Schreckereignisse darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 23 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, E. 5.3, mit Hinweisen).
3.2. Um die adäquate Kausalität der bei der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden zu beurteilen, ist zuerst festzustellen, was sich am 20. Januar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat.
3.2.1. Am Tag nach dem Ereignis schilderte die Beschwerdeführerin dieses gegenüber der Kantonspolizei O.. Sie führte aus, sie habe den Täter erstmals wahrgenommen, als dieser bei der Eingangstüre des Restaurants B. gestanden sei, sich nervös bewegt und zu ihr sowie zu den Gästen geschaut habe. Sie habe anfangs gedacht, der Täter warte auf jemanden oder stehe wegen der Kälte draussen im Restaurant. Auf der Überwachungskamera sei zu sehen, wie er mehrmals nach draussen und wieder nach drinnen sowie in das obere Stockwerk gegangen sei. Sie habe ihn dann gefragt, was er bestellen wolle. Er habe geantwortet, er wolle ihren Kopf. Nachdem sie gesagt habe, das sei nicht möglich, habe er seine “Bestellung“ wiederholt. Zwischendurch habe er in seiner eigenen Sprache gesprochen, sie habe nur das Wort “Allah“ verstanden. Sie habe zu ihm gesagt, er solle deutsch sprechen, worauf er wiederholt habe, er wolle ihren Kopf. Sie habe dann zwei weitere Angestellte zu sich nach vorne zur Kasse gerufen. Der Täter habe erneut gesagt, er wolle ihren Kopf, habe die linke Hand in den Ausschnitt seiner Jacke geschoben und laut gesagt “keiner bewegt sich“. Zu diesen Worten habe er einen Arm in die Luft gehoben und diesen mit gestrecktem Zeigefinger hin und her geschwungen. Nachdem die eine Angestellte trotz ihrer Aufforderung den Notfallknopf nicht gedrückt habe, habe sie dies selbst getan. Als der Täter gesehen habe, dass sie sich bewegt und etwas gedrückt gehabt habe, habe er das Restaurant B.___ verlassen. Die Beschwerdeführerin habe die Eingangstüre verschlossen. Etwas später sei der Täter zurückgekommen, habe mit beiden Händen an die Eingangstüre gefasst und wieder hineinkommen wollen. Später sei die alarmierte Polizei gekommen. Sie habe gedacht, der Täter nehme etwas aus seiner Jacke und erschiesse sie und die anderen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Der Täter sei sehr ernst gewesen und sie habe ihm aufgrund seines Verhaltens ziemlich bald angesehen, dass etwas nicht gestimmt habe mit ihm (act. Za4). Die beiden involvierten Angestellten bestätigten den Vorfall, soweit sie ihn mitbekommen hatten (act. Za6). Der psychisch beeinträchtigte (vgl. act. Za5) Täter schilderte den Geschehensablauf gegenüber der Kantonspolizei O.___ im Wesentlichen gleich. Zusätzlich sagte er aus, als er von zu Hause weggegangen sei, habe ihm eine Stimme (in seinem Kopf) gesagt, er müsse so viele Leute wie möglich umbringen. Er habe in seiner Jackentasche zwei etwa 10 cm grosse Steine gehabt, welche er der Beschwerdeführerin gegen den Kopf habe werfen wollen. Er habe dann aber realisiert, dass er das nicht machen dürfe. Wieso er zur Beschwerdeführerin “Allahu akbar“ gesagt habe, wisse er nicht. Zuvor sei er bereits in einem anderen Restaurant gewesen und habe den Barmann gefragt, was wäre, wenn er jetzt alle Leute dort drin erschiessen würde (act. Za3).
3.2.2. Dieselbe Schilderung wie gegenüber der Polizei lässt sich zusammengefasst auch der Schadenmeldung vom 16. Februar 2016, dem Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. Februar 2016 sowie diversen ärztlichen Berichten entnehmen (act. Z1, Z7, ZM2, ZM12 ZM31, ZM33, ZM46, G1.12). Anlässlich der Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin das Ereignis im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei (act. G27). Dr. F.___ und lic. phil. G.___ hatten am 23. Februar 2016 berichtet, die Beschwerdeführerin habe das Ereignis als lebensbedrohend erlebt (act. ZM1). Auch die behandelnden medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums E.___ hielten am 29. Juni 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe sich massiv bedroht gefühlt und Todesangst gehabt (act. ZM12). In der Beschwerdeschrift sowie anlässlich der Verhandlung machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verhaltens des Täters von einem Terrorakt ausgegangen (act. G1, S. 9; act. G26). Auch die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Verhandlung, als der Täter "Allahu akbar" gesagt habe, sei für sie klar gewesen, dass der Terror nun in C.___ angekommen sei (vgl. act. G27). Die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten umfangreichen Überlegungen bezüglich der allfälligen Absicht des Täters, möglichst viele Menschen zu töten und den Optionen der Beschwerdeführerin, dies zu verhindern (vgl. act. G1, G26), lassen sich den weiteren Akten nicht entnehmen. Wie sich im Folgenden ergibt, ist jedoch nicht entscheidend, ob es sich um einen (potentiellen) Terrorakt oder einen anderen Überfall gehandelt hat.
3.3. Das Ereignis vom 20. Januar 2016 war für die Beschwerdeführerin unbestritten bedrohlich. Dementsprechend wurde der Täter - nachdem die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gestellt hatte - vom Untersuchungsamt I.___ mittels Strafbefehls vom 11. August 2016 der Drohung schuldig befunden (act. Za6). Die höchstrichterliche unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung befasste sich wiederholt mit Drohungen und Raubüberfällen. In BGE 129 V 177 ging es um eine Betriebsleiterin eines Spielsalons, welche spätabends von einem schwarz gekleideten, einen schwarzen Motorradhelm mit dunkel getöntem Visier tragenden Mann mit einer Handfeuerwaffe mit dem Finger am Abzug bedroht worden war. Der Täter hatte Geld verlangt und die Betriebsleiterin nach der Übergabe einer Geldkassette aufgefordert, sich auf den Boden zu setzen und keinen Alarm auszulösen, bevor er verschwunden sei. Die Betriebsleiterin hatte in der Folge eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach chronischer PTBS entwickelt. Die Unfallversicherung hatte während rund sechs Jahren Leistungen erbracht und diese dann mangels adäquater Kausalität eingestellt. Das Bundesgericht erwog, ein solches Ereignis sei nicht geeignet, beim Opfer einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177, E. 4.3). Im Ergebnis gleich entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) auch in einem Fall, in dem eine Versicherte auf der Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und mit Tötungsabsicht gewürgt worden war (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215), und bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen einer Versicherten (Urteil des EVG vom 14. April 2005, U 390/04). Schliesslich kam das Bundesgericht in diversen Entscheiden zu Raubüberfällen, teilweise mit mehreren Tätern und tätlichen Angriffen bzw. Drohungen mit Schusswaffen, zum gleichen Schluss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_266/2013, 19. Mai 2015, 8C_44/2015, 29. Februar 2016, 8C_2/2016, und 23. Mai 2016, 8C_167/2016; Urteile des EVG vom 4. August 2005, U 2/05 und 14. April 2008, U 593/06). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied bei einem Versicherten, der unverschuldet Opfer einer gewalttätigen Attacke durch fünf Schläger geworden war und diverse Körperverletzungen erlitten hatte, entsprechend (Entscheid vom 25. Juni 2012, UV 2011/71, E. 2.6.2).
3.4. Das Geschehen vom 20. Januar 2016 hatte eine gewisse Eindrücklichkeit und die psychischen Beschwerden traten auch in zeitlicher Nähe zum Ereignis auf. Dennoch erscheint das Geschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, mehrjährige psychische Störungen auszulösen. Dies insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin unter keinen psychischen Vorerkrankungen gelitten hatte und damit nicht besonders gefährdet war, psychische Beschwerden zu entwickeln (act. G1, G1.4). Selbst bei einer psychisch vulnerablen Person wäre jedoch nicht mit einer langjährigen Beschwerdesymptomatik zu rechnen. Es sind mit Blick auf die geschilderten Fälle beim Ablauf des hier zu beurteilenden Vorfalls keine besonderen Umstände auszumachen, die eine andere Beurteilung der adäquaten Kausalität rechtfertigen würden. Der vorliegende Geschehensablauf ist nicht zu vergleichen mit den seltenen Fällen, in denen das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang auch nach mehreren Jahren noch bejahte. Im Entscheid vom 1. September 2008, 8C_522/2007, ging es um eine Mitarbeiterin eines Grosshandels. Diese war frühmorgens als erste an ihrem Arbeitsplatz erschienen und von drei schwarz gekleideten und vermummten Einbrechern überrascht worden. Diese hatten sie mit einer Schusswaffe bedroht, ihr befohlen, sich auf den Boden zu legen, sie an Armen und Beinen gefesselt sowie sie in eine Toilette eingeschlossen. Dabei hatte sie sich ein Hämatom am rechten Hinterkopf zugezogen. Ebenfalls bejaht wurde der adäquate Kausalzusammenhang in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden war (Urteil des EVG vom 20. Oktober 2006, U 193/06), und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean geworden waren (vgl. beispielsweise SVR 2008 U Nr. 7 S. 22). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder körperlich verletzt noch mit einer Waffe bedroht. Der Täter griff wohl in seine Jackentasche, wo er grosse Steine verstaut hatte (act. Za3), und die Beschwerdeführerin vermutete, dass sich darin eine Waffe befand. Zu einem tatsächlichen Einsatz einer Waffe kam es jedoch nicht. Der Vorfall an der Kasse dauerte höchstens wenige Minuten. Der vorherige Geschehensablauf, als sich der Täter lediglich im Restaurant B.___ befunden bzw. dort gewartet hatte (vgl. Za4), kann ohnehin nicht als besonders bedrohlich gelten. Der Täter wandte sich zwar nicht direkt an die beiden Mitarbeiterinnen, dennoch bekamen sie die Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin (“ich will deinen Kopf“) und die arabisch klingenden Äusserungen des Täters mit (vgl. act. Za2). Offenbar belastete sie dieser Vorfall kaum, jedenfalls waren sie weiterhin arbeitsfähig, die eine war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. J.___ gar noch in derselben Filiale des B.___ tätig (act. ZM33, S. 16). Med. pract. J.___ befand zudem überzeugend, auch wenn die Beschwerdeführerin das Ereignis subjektiv als aussergewöhnlich und lebensbedrohlich erlebt habe, so entspreche es objektiv betrachtet nicht einem “Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, das nahezu bei jedem eine tief greifende Verzweiflung auslösen würde“. Es habe keine Lebensgefahr bestanden, es sei niemand verletzt worden und die Beschwerdeführerin habe sich weder hilf- noch machtlos gefühlt (act. ZM33, S. 13, 16). Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber der Polizei und den medizinischen Fachpersonen, sie habe Todesangst gehabt (vgl. act. ZM12, ZM33, ZM40, Za4). Anlässlich der Verhandlung vom 11. November 2020 führte sie, wie erwähnt, aus, als der Täter "Allahu akbar" gerufen habe, sei für sie klar gewesen, dass der Terror nun in C.___ angekommen sei. Als er gesagt habe "keiner bewegt sich", habe sie gedacht, sie und ihre beiden Mitarbeiterinnen würden gleich tot sein. Nachdem sie den Alarmknopf betätigt habe, habe der Täter das Restaurant B.___ verlassen und eine winkende Handbewegung gemacht. Sie habe sich da gefragt, wie viele weitere Täter er herbeirufe. Später habe sie die Polizei angerufen und gesagt, es sei ernst und sie sollten verhindern, dass der Täter irgendwo sonst ein Massaker anrichte (act. G27). Unabhängig davon, was die Beschwerdeführerin während des Tatgeschehens genau fühlte, welche Gedanken sie sich machte, und ob sie mit einem Terroranschlag rechnete bzw. rechnen musste, ist das Geschehen vergleichbar mit den Fällen der in E. 3.3 erwähnten Rechtsprechung, welche als nicht geeignet betrachtet wurden, bei den Opfern einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die adäquate Kausalität der über die Leistungseinstellung per 18. Mai 2017 hinaus und mithin rund 16 Monate nach dem Ereignis vom 20. Januar 2016 geklagten Beschwerden ist somit zu verneinen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. G1) auch nichts, dass im erwähnten Entscheid BGE 129 V 177 die Unfallversicherung während rund sechs Jahren Leistungen erbracht hatte. Dies, zumal das Bundesgericht erwog (E. 4.3), die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen Überfall von der Art des zu beurteilenden dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine andere Sichtweise drängt sich auch dadurch nicht auf, dass in der Zeit des hier zu beurteilenden Vorfalls in verschiedenen europäischen Ländern Terroranschläge mit vielen Opfern zu beklagen waren.
3.5. Nach Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den über den Einstellungszeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden und dem Schreckereignis erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs. Für den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung beantragten Beizug der IV-Akten besteht kein Anlass. Die Rechtsvertreterin verwies insbesondere auf die in den IV-Akten enthaltenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse. Vorliegend ist jedoch weder die Arbeitsunfähigkeit noch der Bestand der ausgeprägten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin umstritten (vgl. act. G21.1, G25). Die einzig relevante Frage der Adäquanz zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Schreckereignis ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - anhand der vorhandenen Akten abschliessend beurteilbar. Vom Beizug der IV-Akten sind diesbezüglich keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
3.6. Zusammengefasst ist die Leistungseinstellung per 18. Mai 2017 damit nicht zu beanstanden. Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. April 2018 und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 1. November 2017 war nur die Einstellung von Taggeldern und Heilbehandlungsleistungen (act. Z183, Z196). Im Plädoyer hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung thematisiert (act. G26). Der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass eine Verneinung der Adäquanz auch einen Anspruch auf solche Leistungen ausschliesst.
4.
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid