Entscheid vom 10. Februar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2018/14
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Pfändler, advo 5 Rechtsanwälte, Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1,
gegen
Helvetia Versicherungen, Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (vgl. BGE 138 V 535 f. E. 2.2).
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer unterbliebenen medizinischen Behandlung oder einer unterbliebenen erwerblichen Eingliederung bildet Gegenstand von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1): Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Satz 1). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG kann eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Art. 61 UVV konkretisiert und präzisiert die Folgen einer Weigerung der Versicherten im Bereich der Unfallversicherung. Er sieht vor, dass die Versicherten den Anteil des Schadens tragen müssen, den sie selbst verschuldet haben. Einer versicherten Person, die sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden gemäss Art. 61 UVV nur diejenigen Leistungen des UVG gewährt, die beim Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Dieser Bestimmung kommt keine selbstständige Tragweite zu. Sie muss vielmehr in Beziehung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzt werden (vgl. Praxis 2/2009 Nr. 27 S. 156 f. E. 2.1 ff. = BGE 134 V 189 ff.).
Zu prüfen ist zunächst, ob die von der Beschwerdegegnerin geforderte Behandlung (Arthrodese des rechten Kniegelenks) der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann.
Für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung oder von Eingliederungsmassnahmen sind die gesamten objektiven und subjektiven Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person (vgl. ZAK 1982 S. 495 E. 3). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG), bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt, automatisch zumutbar sei; sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere Unzumutbarkeit annehmen lassen. Die Zumutbarkeit ist in Beziehung einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, unterliegt die Zumutbarkeit einem strengen Massstab. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit umso eher zu bejahen, wenn es sich um einen erfahrungsgemäss unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff handelt, der mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit völlige Heilung oder doch erhebliche Besserung des Leidens und damit verbunden eine wesentliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, nicht zu einer normalerweisen sichtbaren Entstellung führt und nicht übermässige Schmerzen verursacht (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 E. 2b, mit Hinweisen). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 32 f. E. 4d, vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 824/06, E. 3.1.1; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2010, UV 2008/96, E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der subjektiven Zumutbarkeit der in Frage stehenden Operation ist in einem ersten Schritt die Leidensentwicklung näher zu beleuchten (zur Bedeutung der subjektiven Verhältnisse siehe vorstehende E. 3.1 am Anfang). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Gesundheitsschaden und seine weitere Verschlimmerung nicht unmittelbar durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden. Vielmehr sind die eigentliche Entstehung des andauernden Gesundheitsschadens, dessen Verschlimmerung und die langjährige Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin durch die zahlreichen medizinischen Eingriffe am rechten Knie geprägt. So berichtete Dr. I.___ am 17. Juni 2009, es erstaune, dass ein banales Trauma vom 14. April 2005 zu solch einer Komplikationskette geführt habe. Nach der Operation vom 1. September 2006 (Arthroskopie und arthroskopische Plica-Resektion) sei es zu unglücklich verlaufenen weiteren Operationen gekommen, die zusammengefasst «eher Rückwärts-Operationen als Vorwärts-Operationen» gewesen seien. «Alles in allem ein sehr unglücklicher Verlauf» (act. M 38, S. 4; zu den «Folgeoperationen bei Verwachsungen und Infekt» siehe auch act. M 92-12 unten). Die Arbeitsunfähigkeit stehe vor allem mit den in der Folge des Unfallereignisses vom 14. April 2005 nötig gewordenen Operationen in Zusammenhang (act. M 38, S. 3; zum «tragischen Fall» der Versicherten siehe auch die Notiz zum Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und Dr. I.___ vom 8. Oktober 2009, act. K 25). Auch Dr. N.___ vertrat im Gutachten vom 14. September 2012 die Ansicht, der Krankheitsverlauf nach zweiter Arthroskopie, rasch gefolgt von einem weiteren Eingriff bei Verklebungen und später auch bei Infekt dürfe «als sehr aussergewöhnlich und tragisch» bezeichnet werden (act. M 92-14). Im Gutachten vom 11. Juli 2015 legte Dr. Q.___ ebenfalls dar, dass die am 10. April 2006 empfohlene und am 1. September 2006 durchgeführte Arthroskopie die seltene Komplikation eines schweren Infekts zur Folge hatte, die zu der nachweisbaren und sämtlichen therapeutischen Bemühungen trotzenden Kniesteife und mittlerweile schweren Arthrose geführt habe (act. M 104, S. 18). Im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung darf diese Leidensgeschichte nicht ausser Acht bleiben. Vielmehr ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durch zahlreiche aussergewöhnlich tragisch verlaufene (Folge-)Operationen belasteten Vorgeschichte bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche weiteren operativen Massnahmen an ihrem Kniegelenk durchgeführt werden sollen, grösste Vorsicht und Zurückhaltung walten lässt. Dies gilt bezüglich einer Arthrodese des rechten Kniegelenks bzw. Knieversteifung umso mehr, als es sich hierbei um einen nicht wieder rückgängig zu machenden Eingriff handelt (act. M 114, S. 2), der gemäss plausibler Einschätzung der swiss orthopaedics das letzte Mittel («ultima ratio», act. G 6.1) darstellt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Arthrodese eine weitere Einschränkung des Knies zur Folge hätte (siehe hierzu die Ausführung von Prof. U.___ im Bericht vom 10. Januar 2018, act. M 114, S. 2 Mitte). Zu ergänzen ist, dass die Option einer Arthrodese des rechten Kniegelenks auch nach Einsetzen einer Knietotalendoprothese grundsätzlich noch möglich wäre (siehe Universitätsklinik Balgrist, Risiken und Revisionsoperationen nach einem künstlichen Kniegelenksersatz, Download unter: <https://www.balgrist.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/ Orthopaedie/Knie/ Balgrist_Knie_Risiken.pdf>; abgerufen am 17. Dezember 2019). Aus den zahlreichen durchgeführten (Folge-)Operationen und den vielen, umfangreichen medizinischen Stellungnahmen verschiedener ausgewiesener orthopädischer Spezialisten geht eindrücklich hervor, dass die Beschwerdeführerin während Jahren in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht unablässig um Behandlungsratschläge und Behandlungen bemüht war und auch weiterhin ist (siehe etwa die am 24. Januar 2018 durchgeführte Mobilisation, act. G 1.19 f.). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten jederzeit die Bereitschaft zu einer andern ebenfalls in Betracht fallenden Variante erklärt (siehe auch ihre Angaben anlässlich des Telefongesprächs vom 6. November 2017, worin sie auch eine Arthrodese nicht [mehr] ausschloss, act. K 188; zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts bei der Zumutbarkeitsbeurteilung siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015, 8C_128/2015, E. 2.4 am Schluss).
Im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung sind allfällige psychische Gesundheitsschäden, namentlich Hinweise auf psychosomatische Anteile oder gar eine depressive Erkrankung, ebenfalls von Bedeutung (Urteil des EVG vom 16. August 2006, I 462/05, E. 6.2.2 e contrario).
Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehende E. 3.2), war und ist die Beschwerdeführerin bzw. deren physischer Gesundheitszustand durch den aussergewöhnlichen, tragischen Verlauf zahlreicher (Folge-)Operationen stark beeinträchtigt. Dies blieb nicht ohne Folgen für den psychischen Gesundheitszustand. Dr. F.___ berichtete bereits am 5. Dezember 2007, dass u.a. die Frustration der Beschwerdeführerin über den Verlauf und die aktuelle Situation im Vordergrund stehe (act. M 24). Anlässlich der Untersuchung in der SMCA am 7. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin nachvollziehbar an, die Knieoperationen seien ein dramatischer Einschnitt in ihrem Lebenslauf gewesen (act. M 51, S. 5). Gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erwähnte sie am 29. April 2010 im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff, sie habe Angst und sei beunruhigt. Der Sachbearbeiter riet ihr daraufhin, sich bei Bedarf an eine Fachperson «(Psychologe)» zu wenden (act. K 39). Die Beschwerdeführerin stand im Jahr 2012 zur Krankheitsverarbeitung in psychotherapeutischer Behandlung (siehe das neurologische Gutachten von Dr. O.___ vom 28. August 2012, act. M 85, S. 7 oben; siehe auch die Angabe von Dr. Q.___ in act. M 104, S. 12 unten; zur vom 2. Februar 2012 bis 22. August 2013 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung siehe act. G 8.1). Dr. N.___ beschrieb im bidisziplinären Gutachten vom 14. September 2012 eine verzweifelte psychische Stimmungslage (act. M 92, S. 7 oben). Dr. Q.___ äusserte im Gutachten vom 11. Juli 2015 einen Verdacht auf eine Depression (act. M 104, S. 17 und S. 20 Mitte). Er empfahl zur Abklärung eines Einflusses der zu vermutenden depressiven Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Abklärung (act. M 104, S. 20 unten und S. 21 oben). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, bis zum Verfügungserlass vom 26. Juli 2017 habe kein Hinweis auf eine psychische Problematik bestanden (act. G 3, II. Rz 10), ist damit aktenwidrig. Dass die Knieproblematik zumindest teilursächlich für diese Entwicklung war und ist, liegt auf der Hand und kann nicht angezweifelt werden.
In damit zu vereinbarender Weise und mit ausführlicher Begründung legte Dr. T.___ im Bericht vom 12. September 2017 nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), leide. Er vertrat den Standpunkt, dass eine Knieversteifung die Depression vertiefen würde (act. M 111, S. 9) und zog in Zweifel, dass die Schmerzen mit einer Knieversteifung beseitigt würden (act. M 111, S. 8). In ähnlicher Weise hatte sich bereits Dr. M.___ im Bericht vom 4. März 2017 geäussert, indem er die Meinung vertreten hatte, dass nicht ausschliesslich ein mechanisch-orthopädisches Problem vorliege, und infrage gestellt hatte, dass eine rein orthopädische «Sanierung» die Schmerzen wesentlich und nachhaltig verbessern werde (act. G 1.7).
Im Licht der genannten Verhältnisse bestehen deutliche Hinweise auf selbstständige psychische Erkrankungen, namentlich ein vom somatischen Leidensbild verselbstständigtes Schmerzsyndrom, welche die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Knieversteifung und deren Auswirkungen insbesondere auf die Schmerzsituation ausser Acht liess. Unverständlich ist vor diesem Hintergrund u.a., weshalb die Beschwerdegegnerin die psychosomatischen Beurteilungen nicht Dr. Q.___ zu einer Stellungnahme vorlegte, zumal dieser selbst ja gerade einen psychiatrischen Abklärungsbedarf beschrieb. Jedenfalls hätte die Beurteilung operativer Empfehlungen zur Behandlung der Schmerzsituation einer interdisziplinären Beurteilung unter Einbezug psychiatrischen Sachverstands bedurft. Die Beschwerdegegnerin wäre daher bei Zweifeln an der bestehenden psychiatrischen Einschätzung von Dr. T.___ im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zur Vornahme dieser notwendigen Abklärungen verpflichtet gewesen, was sie bei ihrem Vorbringen, «das Vorliegen einer psychischen Problematik schliesslich wurde erst nach Einstellung der Leistungen aufgeworfen» (act. G 3, II. Rz 7), verkennt. Da die Empfehlung einer Knieversteifung durch Dr. Q.___ lediglich aus rein orthopädischer Sicht unter Ausblendung der psychiatrischen und psychosomatischen Situation erfolgte, war sie unvollständig. Folglich ist die Beurteilung der Auswirkungen einer Knieversteifung nicht umfassend unter Einbezug des gesamten Leidensbilds erfolgt. Die Auswirkungen bleiben letztlich unklar, weshalb es der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden kann, sich der auf einer ungenügenden medizinischen Beurteilung beruhenden Knieversteifung zu unterziehen.
Des Weiteren darf bei einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung einer Operationsmassnahme - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. G 14, S. 2) - nicht allein auf die allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen setzt denn auch keine Steigerungsmöglichkeit einer Arbeitsfähigkeit bzw. keine Arbeitsunfähigkeit voraus, die damit verbessert werden könnte. Massgebend für einen Anspruch nach Art. 10 UVG ist allein eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 120 zu Art. 21). Jedenfalls sind auch allfällige mit der medizinischen Behandlung verbundene Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen zu würdigen. Die Funktionalität eines versteiften Knies ist im Alltag geringer als diejenige eines nicht versteiften Knies, wie sich etwa plausibel aus der Stellungnahme von Dr. T.___ ergibt (act. M 111, S. 9, Rz 2). Die Beschwerdeführerin würde mit einer Knieversteifung die verbliebene Beweglichkeit des rechten Knies endgültig einbüssen (siehe die Ausführung von Prof. U.___ in act. M 114, S. 2) und es würde ihr jegliche therapeutische Option auf eine verbesserte Beweglichkeit genommen. Ohne diese Massnahme behält die Beschwerdeführerin wenigstens eine - therapeutisch sogar noch angehbare (zur am 24. Januar 2018 von Prof. U.___ durchgeführten Mobilisation siehe act. G 1.20) - Restfunktion.
Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin eingeforderte medizinische Behandlung in Form einer Knieversteifung, jedenfalls im relevanten Zeitpunkt, als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Sanktionsentscheid in Form der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und Abweisung des Rentengesuchs erweist sich damit als unrechtmässig und ist ersatzlos aufzuheben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit zweifachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache angemessen (vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2010, UV 2008/96, und vom 2. April 2019, UV 2017/37).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote bei einem Zeitaufwand von 21.60 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 5'990.25 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. G 17.1). Zur Begründung des ausserordentlich hohen Aufwands verweist er einerseits auf den zweifachen Schriftenwechsel und andererseits auf den aussergewöhnlichen Streitgegenstand, der grössere Literaturrecherchen notwendig gemacht habe (act. G 17).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht unbesehen der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand einer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen). Die in vergleichbaren Fällen vom Versicherungsgericht praxisgemäss zugesprochenen Pauschalentschädigungen (siehe die Hinweise in vorstehender E. 4.3 am Schluss) berücksichtigen bereits den Aufwand für einen zweifachen Schriftenwechsel. Des Weiteren begründet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht, weshalb es sich beim vorliegenden Streitgegenstand um einen aussergewöhnlichen handelt, welcher grössere Literaturrecherchen notwendig gemacht hätte (act. G 17). Entscheidend ist ausserdem, dass sich der Rechtsvertreter bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Sicht - unter Einbezug verschiedener Lehrmeinungen (act. K 177, Rz 19 f.) sowie der einschlägigen Rechtsprechung - zum Streitgegenstand zu äussern vermochte (siehe etwa die Ausführungen in der neunseitigen Einsprache vom 13. September 2017, act. K177, in der Einspracheergänzung vom 18. Januar 2018, act. K197, insbesondere Rz 3, oder in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017, act. K 162, insbesondere Rz 7). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits am 16. Februar 2018 einen Aufwand für eine «neue Vollmacht» geltend macht (act. G 17.1, S. 1), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiterer Aufwand vom 31. August 2018 für eine wiederum «neue Vollmacht» für das Beschwerdeverfahren notwendig gewesen wäre (act. G 17.1, S. 2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach dem zweifachen Schriftenwechsel noch ein weiterer Schriftenwechsel stattfand (act. G 12 und act. G 14). Angesichts dieser Umstände erscheint dem für das Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- als angemessen.
Unter dem Titel der Parteikosten im Sinn von Art. 61 lit. g ATSG sind, über die Entschädigung für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung hinaus, diejenigen Auslagen zu entschädigen, die der beschwerdeführenden Partei für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherungsträger oder das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen gewesen wären (Kieser, a.a.O., Rz 197 zu Art. 61). Die Beschwerdeführerin ersucht um Übernahme der Kosten für den Bericht von Dr. med. W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2018 im Betrag von Fr. 100.-- (act. G 8). Darin äussert sich Dr. W. zur vom 2. Februar 2012 bis 22. August 2013 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung. Angesichts dessen, dass u.a. der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Mai 2017 für die vorliegende Entscheidung von Relevanz war und die Beschwerdegegnerin eine psychotherapeutische Behandlung vor Mai 2017 trotz eindeutiger Hinweise darauf (siehe hierzu sowie zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.3) in Abrede stellte (act. G 3, II. Rz 10), sah sich die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Bestätigung der früher in Anspruch genommenen Psychotherapie zu Recht veranlasst. Die entsprechenden Kosten im Betrag von Fr. 100.-- hat die Beschwerdegegnerin deshalb der Beschwerdeführerin zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP