Entscheid vom 4. März 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2017/89
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Unfall vom 23. Januar 2015 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Nachfolgend ist zuerst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, dass bei den somatischen Unfallfolgen der medizinische Endzustand erreicht sei und von keiner namhaften Besserung mehr ausgegangen werden könne. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, da nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 23. Januar 2015, seien vorliegend ausser Acht zu lassen. Trotz der somatischen Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die ausgewählten fünf DAP-Arbeitsplätze würden die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Der Durchschnittslohn betrage Fr. 51'918.20. Da bei einer DAP-gestützten Ermittlung des Invalidenlohns ein leidensbedingter Abzug entfalle, entspreche dies dem erzielbaren Invalideneinkommen. Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 31. Januar 2017 von Fr. 45'426.00 aus (Fr. 19.20 pro Std. x 42 Std. pro Woche x 52 Wochen pro Jahr plus 8.33% [13. Monatslohn]). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei nicht geboten, da das Valideneinkommen dem Mindestverdienst gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche entspreche und damit nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden könne. Der mittels Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad betrage 0%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Suva-act. 139, act. G 5).
Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass ihr aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Hand mit knapp unvollständigem Faustschluss und der Kraftminderung bereits geringe manuelle Belastungen nicht zumutbar seien. Im Weiteren wird angeführt, dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis gegeben sei, weshalb die psychischen Leiden mit zu berücksichtigen seien. Da mit dem aktuellen Arbeitspensum von 40% die Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft werde, betrage der Invaliditätsgrad zumindest 60%. Zur Nichtparallelisierung der Vergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin wird ausgeführt, dass dadurch die weiblichen Erwerbstätigen diskriminiert würden, weil diese in der Reinigungsbranche überdurchschnittlich vertreten seien (act. G 1, G 13).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität, weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen wird verlangt, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, U 442/06, E. 4.1 mit Hinweis). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 III 110, 112 V 30; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 58). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Insofern sind auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, beweistauglich. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3; BGE 125 V 352 E. 3; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311ff.).
Die Kreisärztin erachtete eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in voller Präsenz ohne repetitive Klein- und Feinmontage, ohne dauerhaftes Lastentragen grösser 15 kg, ohne Schläge, Vibrationen oder repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls reduzierter Haltefunktion als zumutbar (Suva-act. 109). Die Ärzte des KSSG gingen im Arztbericht vom 26. April 2017 ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer wie von der Kreisärztin beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit aus (Suva-act. 128-2f.). Folglich kann aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer - wie oben beschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2015 stehen.
Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Januar 2015 und den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen ist, kann - wie nachfolgende Erwägungen zeigen - mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs offengelassen werden.
Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, konnte nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der somatisch bedingten Leiden und Einschränkungen zum Zeitpunkt der Rentenprüfung (Verfügung vom 7. März 2017, Suva-act. 111; Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017, Suva-act. 139) gerechnet werden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz zu diesem Zeitpunkt vornahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 8C_184/2017, E. 2.2).
Hinsichtlich des Vorliegens der Adäquanz vertreten die Parteien unterschiedliche Ansichten. Die Beschwerdegegnerin geht bezüglich des Unfalls höchstens von einem leichten Unfall an der Grenze zu mittelschwer aus. Da höchstens das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt sei, sei die Adäquanz zu verneinen und seien die psychischen Beschwerden ausser Acht zu lassen (Suva-act. 139-11, act. G 5-5). Die Beschwerdeführerin dagegen geht davon aus, dass - selbst wenn man dem Unfallereignis eine besondere Dramatik absprechen würde - die durch den Unfall verursachten und anhaltenden Schmerzen geeignet seien, zu psychischen Störungen der vorliegenden Art zu führen (act. G 1-6).
Der massgebliche Geschehensablauf des Unfalls vom 23. Januar 2015 beschränkte sich darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit über ein Stromkabel stolperte und daraufhin stürzte. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist höchstens von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen auszugehen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen folglich vier Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
Vorliegend bestehen keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 23. Januar 2015. Beim Unfall erlitt die Beschwerdeführerin eine Mehrfragment- und dislozierte Spiralfraktur des Mittelhandknochens 3 rechts. Am 27. Januar 2015 erfolgte eine dorsale Plattenosteosynthese. Danach wurde die Verletzung insbesondere mit Ergotherapien behandelt. Bei derartigen Frakturen ist - selbst bei anhaltenden Restschmerzen und den gegebenen Umständen (aufgetretenes jedoch nicht mehr aktives CRPS I) - nicht mit einer psychischen Fehlentwicklung zu rechnen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist daher zu verneinen. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen beschränkte sich auf eine einmalige Operation am 27. Januar 2015 und auf Ergotherapien. Zirka zwei Jahre nach dem Unfall konnte auf die Fortsetzung der Ergotherapien verzichtet werden, da nicht mehr mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu rechnen war (Suva-act. 107-3, 109-5). Bei dieser Ausgangslage ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als nicht erfüllt einzustufen. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Beschwerden, welche auf den Unfall zurückgeführt werden können, deuten auch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf hin, weshalb das Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, U 590/06, E. 4.3.2, und vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin konnte bereits wenige Monate nach dem Unfall ihre körperlich nicht adaptierte Arbeit - wenn auch eingeschränkt - wieder aufnehmen (20%-Pensum ab 27. Juli 2015, 40%-Pensum ab 1. September 2015). Aus somatischer Sicht bestand spätestens seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 8. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten (Suva-act. 109, 119). Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht erfüllt. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann in Anbetracht der geklagten Schmerzen und der verordneten Medikation als erfüllt erachtet werden, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass maximal eines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Januar 2015 und den geklagten psychischen Beschwerden ist deshalb zu verneinen. Damit sind bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung lediglich die unfallbedingten körperlichen bzw. somatischen Einschränkungen zu berücksichtigen.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer somatischen Unfallrestfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinn von Art. 18 ff. UVG hat.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 45'426.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'873.00 (Verfügung) bzw. Fr. 51'918.20 (Einspracheentscheid) jeweils keine Erwerbsminderung bzw. einen Invaliditätsgrad von 0% (Suva.-act. 110ff., 139-9). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 45'426.00 zu parallelisieren und davon nur 75% zu berücksichtigen sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 21%. Zudem sei aufgrund der Einschränkungen ein Leidensabzug von 5% zu gewähren (act. G 1-7f.). Gemäss Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 60% (act. G 1-2).
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die Beschwerdeführerin trat am 1. Juli 2010 ihre Stelle als Raumpflegerin an. Sie unterstand damit dem GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. Der Mindestlohn ist gemäss dem ab 1. Januar 2011 gültigen GAV 2011 (Suva-act. 138) abhängig vom Dienstjahr (Art. 4 GAV 2011). Im Jahr 2014 gehörte die Beschwerdeführerin zur Kategorie Unterhaltsreiniger/in II. Der Mindestlohn im Jahr 2014 betrug Fr. 18.25 zuzüglich 13. Monatslohn, Ferienzuschlag von 8.33% und Feiertagszuschlag von 1.2% (Anhang 5 GAV 2011). Gemäss den Lohnabrechnungen (Suva-act. 106) arbeitete die Beschwerdeführerin in den zwölf Monaten vor dem Unfall (Januar bis Dezember 2014) insgesamt 1'536.31 Stunden (Normalarbeitsstunden und Arbeitsstunden mit Zuschlägen) und erzielte dabei ein Einkommen Fr. 28'296.21. Dies entspricht einem erzielten Durchschnittsstundenlohn von Fr. 18.42. Nicht berücksichtigt sind dabei die Ferienentschädigung von 8.33%, die Feiertagsentschädigung von 1.2% und der 13. Monatslohn. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 als Grundentschädigung der Mindestlohn von Fr. 18.25 gemäss GAV bezahlt wurde. Nur durch das regelmässige Leisten von Arbeitsstunden mit Zuschlägen erzielte sie einen Stundenlohn von Fr. 18.42. Dies entspricht einem um 0.93% höheren Stundenlohnansatz.
Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend GAV 2016; Suva-act. 137) gehörte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dienstjahre im Jahr 2017 zur Kategorie Unterhaltsreiniger/in III mit einem Mindestlohn von Fr. 19.20 pro Stunde (Art. 4.1 und Anhang 5 GAV 2016). Da die Beschwerdeführerin als Grundlohn bisher nur den Minimallohn gemäss GAV erhielt, ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2017 auch nur den entsprechenden Minimallohn erhalten hätte. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie im gleichen prozentualen Umfange Arbeitsstunden mit Zuschlag geleistet hätte. Folglich ist der Stundenansatz von Fr. 19.20 ebenfalls um 0.93% zu erhöhen und damit von einem Stundenansatz für das Jahr 2017 von Fr. 19.38 auszugehen. Das Valideneinkommen bezogen auf ein 100%-Pensum beträgt damit Fr. 45'852.00 (Fr. 19.38 pro Std. x 42 Std. pro Woche x 52 Wochen pro Jahr plus 8.33% [13. Monatslohn]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen, da die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin als Grundlohn jeweils nur den Mindestlohn (inklusive Zuschläge) gemäss GAV erhalten hat. Da sich der Mindestlohn nach den Dienstjahren richtet (Kategorie I: bis drei Dienstjahre; Kategorie II: ab drei bis sechs Dienstjahre; Kategorie III: ab sechs Dienstjahren), ergibt sich trotzdem eine Lohnsteigerung (Jahr 2014: Fr. 18.25/Std.; Jahr 2017: Fr. 19.20/Std.). Gemäss dem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik liegt das durchschnittliche Einkommen einer Raumpflegerin im Jahr 2016 (Region Ostschweiz, Branche 82, Berufsgruppe 91, Stellung im Betrieb Stufe 5, Wochenstunden 42, ohne Berufsausbildung, Alter 44, Dienstjahre 4, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 13. Monatslohn, im Stundenlohn angestellt, Schweizerin) bei Fr. 42'384.00 (Medianwert). Vergleicht man dies mit dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 effektiv erzielten Verdienst von Fr. 33'507.55 (70%-Pensum bzw. entsprechend Fr. 47'868.92 bei einem 100%-Pensum), so ist ersichtlich, dass der Verdienst der Beschwerdeführerin nicht unterdurchschnittlich war. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist folglich nicht angezeigt.
Gestützt auf die Arztberichte von med. pract. E.___ vom 8. Februar 2017 (Suva-act. 109) und des KSSG vom 16. März 2017 (Suva-act. 119) ist davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin durch den Unfall eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Erwägung 4.2).
Bei dieser Ausgangslage kann das Invalideneinkommen nicht auf individuell-konkreter Basis bemessen werden. Deshalb konnte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf die DAP-Löhne abstellen. Gegen die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgewählten DAP-Profile (1860: Hilfsarbeiterin Bedienen Druckmaschine, 3842: Hilfsarbeiterin Abpackerei, 1143: Hilfsarbeiterin Kontrolleurin, 7188: Bestückerin und 5556: Hilfsarbeiterin Artikel Nr. Laser) mit einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 51'918.20 (Suva-act. 134, 139-9; Basis 2017) brachte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik Einwände vor. Da die ausgewählten Arbeitsplätze auch in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als angemessen und realisierbar erscheinen, ist auf deren durchschnittlichen Lohn abzustellen.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass vom ermittelten Einkommen noch Abzüge vorzunehmen seien. Den Anträgen, dass nur 75% des Einkommens zu berücksichtigen und ein 5% Leidensabzug zu gewähren sind, kann nicht gefolgt werden, denn es handelt sich bei den dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeiten um solche, die die Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Einschränkungen ganztags uneingeschränkt wahrnehmen kann. Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'918.20 auszugehen.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 45'426.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 51'918.20 resultiert kein unfallbedingter Minderverdienst (Invaliditätsgrad beträgt 0%). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung.
Im Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung umstritten.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Kreisärztin med. pract. E.___ vom 8. Februar 2017 (Suva-act. 109, 139) eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen eine Integritätsentschädigung von mindestens 10% und verweist dabei auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, KSSG, vom 26. April 2017 (act. G 1, Suva-act. 128-3).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Die Höhe der Integritätsentschädigung stellt eine typische Ermessensfrage dar. Das Versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6).
Kreisärztin med. pract. E.___ hat korrekt festgestellt, dass die Beeinträchtigungen (insbesondere der unvollständige Faustschluss und die Kraftminderung) in der Suva-Feinrastertabelle 3 nicht enthalten sind. Die Kreisärztin hat daher die körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin denjenigen gegenübergestellt, welche in der Feinrastertabelle 3 enthalten sind. Da der Endphalanxverlust an einem Finger mit 2.5% eingestuft sei, die Versicherte mit ihrem unvollständigen Faustschluss jedoch bessergestellt sei als jemand mit einem 3-Finger-Phalanxverlust, ging sie von einem Integritätsschaden von 5% aus (Suva-act. 108). Unbestrittenermassen ist der Faustschluss bezüglich dreier Finger nicht möglich, wobei die jeweilige Sperrdistanz zwischen 0.5 cm und 1 cm liegt. Eine derartige Beeinträchtigung entspricht - wie auch von med. pract. E.___ angenommen - am ehesten dem Verlust der vordersten Fingerglieder (Distal Phalanx; vgl. Urteil des EVG vom 5. August 2005, U 224/05 E. 2.1f.). Der Verlust des Distal Phalanx dreier Finger entspricht gemäss der Abbildung 30 der Feinrastertabelle 3 einem Integritätsschaden von 7.5%. Sind nur zwei oder ein Finger derart betroffen, beträgt der Integritätsschaden 5% (vgl. Abbildungen 26 und 35) bzw. 0% (vgl. Abbildung 11). In Anbetracht, dass sämtliche Fingerglieder vorhanden sind und bei zwei Fingern die Sperrdistanz lediglich ein halber Zentimeter und bei einem Finger ein Zentimeter ist, kann der Auffassung von med. pract. E.___ gefolgt werden, dass die Beeinträchtigung - selbst in Anbetracht des Kräfteverlusts - geringer ist als der Verlust des Distal Phalanx dreier Finger.
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von med. pract. E.___ eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 5% zusprach, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden, zumal im Arztbericht des KSSG (Suva-act. 128-3) keine triftigen Gründe für die höhere Integritätsschadeneinschätzung genannt werden. Die Beschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung ist daher abzuweisen.
Da die Beurteilung der Rechtsbegehren gestützt auf die Akten vorgenommen werden konnte, erübrigen sich weitere Abklärungen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP