Entscheid vom 2. Dezember 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2017/84
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
Gegenstand
Invalidenrente (Revision)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne einer Erhöhung der Rente des Beschwerdeführers gegeben sind.
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführen lässt, ist die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 5 UVG nur auf altrechtliche Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10% anwendbar (vgl. die schlüssige Begründung/Auslegung dazu in BGE 131 V 86 ff. E. 2). Sie ist für den vorliegenden Fall dementsprechend unbeachtlich bzw. führt nicht dazu, dass die Rente des Beschwerdeführers nicht (mehr) revidiert werden könnte. Zur Beantwortung der Frage der Revidierbarkeit höhergradiger altrechtlicher Renten ist indessen, nachdem Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG (auf den ersten Blick) nicht zur Diskussion steht (die Rentenfestsetzung aufgrund der Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 29. Januar 1980 erfolgte am 26. Mai 1982 und damit vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984), Art. 118 Abs. 1 UVG einschlägig, wonach Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht, dem KUVG, gewährt werden.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG kann die Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden. Damit ist die ursprüngliche Rente, deren Zusprache mehr als neun Jahre zurückliegt, grundsätzlich nicht mehr revidierbar. Über den Wortlaut hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) bzw. das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich ist, wenn der Unfallversicherer auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (vgl. u.a. Urteil des EVG vom 18. April 2007, U 195/06, E. 2.2.1, und Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2018, 8C_477/2018, E. 3). Lediglich geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung sind einer Revision nicht mehr zugänglich (Urteil des EVG vom 19. November 2002, U 106/02, E. 4).
Vorweg ist zu prüfen, ob sich der unfallkausale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (sei es im Sinne eines Rückfalls oder von Spätfolgen) verschlimmert hat, so dass eine Rentenerhöhung grundsätzlich in Betracht fällt.
Die medizinischen Fachpersonen gehen einig, dass der Beschwerdeführer bei seinem Unfall im Jahr 1980 unter anderem eine strukturelle Hirnschädigung (posttraumatischer Hirnparenchymdefekt fronto-basal rechts; Suva-act. 10-6, 54-11) erlitten hat und diese bzw. das von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierte organische Psychosyndrom F07.2 bei Status nach traumatischer Hirnverletzung (Suva-act. 27-26) unter anderem die kognitive Leistungsfähigkeit einschränkt. Die Hirnschädigung wurde zeitnah zum Unfall nicht erkannt, da sie sich computertomographisch, aus methodischen Gründen, nicht zeigte. Sie wurde übersehen (Suva-act. 54-10). Allfällige kognitive Funktionseinbussen wurden nicht abklärt, da der Beschwerdeführer dadurch – zumindest erwerbsrelevant – nicht beeinträchtigt war (Suva-act. 54-11). Letztlich führten sämtliche unfallkausalen Gesundheitsschäden – auch allfällige kognitive Funktionseinschränkungen – nicht zu einer Erwerbseinbusse und die verbliebenen Beeinträchtigungen (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) führten ab März 1981 zu einer (pauschalen) Invalidenrente von 10% bzw. Fr. 100.-- monatlich (vgl. Sachverhalt lit. A.b; Suva-act. 49-47 f., 49-59 ff.). Eine solche Abgeltung der unfallbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität – auch ohne Erwerbseinschränkung – war nach dem damals geltenden Recht üblich (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 3.1).
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den (medizinischen) Akten, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Jahres 2004 (Suva-act. 27-28), damit über 24 Jahre lang nach dem Unfall von 1980, zuletzt als Logistiker, aufgrund der strukturellen Hirnschädigung und allfälligen daraus resultierenden kognitiven Funktionseinbussen im Erwerbsleben nicht relevant eingeschränkt war. Der Beschwerdeführer war in diesen Jahren in der Lage, die Folgen der Hirnschädigung mittels anderer Ressourcen zu kompensieren (Suva-act. 27-29, 54-11). Die MEDAS-Gutachter halten dazu ausdrücklich fest, dass erfahrungsgemäss Folgen eines Schädelhirntraumas zum Teil jahrelang kompensiert werden könnten (Suva-act. 10-6, 27-28 f.). Anders gesagt waren in dieser Zeit die Folgen der Hirnschädigung – wenn auch bereits vorhanden – nicht derart ausgeprägt, dass sie sich im Erwerbsleben relevant ausgewirkt hätten. Dies änderte sich erst bei nachträglich hinzugekommenen unfallfremden Faktoren (zu erwähnen ist dabei insbesondere die Schulterproblematik ab Dezember 2004 und der damit verbundene Stellenverlust als Logistiker). Aufgrund dessen ist es zu einer Demaskierung (Suva-act. 10-6) der kognitiven Funktionsstörungen bzw. erstmals auch zu einem andauernd erwerbsrelevant beeinträchtigten – zumindest teilweise unfallkausalen – Gesundheitsschaden gekommen. Offensichtlich haben unfallfremde Faktoren dazu geführt, dass sich auch der unfallkausale Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hat bzw. dass sich die Folgen der Hirnschädigung deutlich ausgeprägter präsentierten. So werden denn im MEDAS-Gutachten vor allem die Konzentrations- und Antriebsstörungen, aber auch die Verlangsamung und die erhöhte Ermüdbarkeit, damit zumindest teilweise unfallkausale kognitive und psychische Beeinträchtigungen, als quantitativ limitierend qualifiziert (Suva-act. 27-27). Ob diese Verschlechterung bzw. Demaskierung als Rückfall oder als Spätfolge zu qualifizieren ist, kann letztlich offenbleiben. Eine Erhöhung der (altrechtlichen) Rente trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung ist bei dieser Konstellation (verschlimmerter Gesundheitszustand) gestützt auf die Rechtsprechung grundsätzlich möglich (vgl. dazu auch das Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 4), zumal nicht von lediglich geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen ist. Dass erst nachträglich hinzugekommene unfallfremde Faktoren zur Verschlimmerung des Unfallschadens geführt haben, ändert nichts an einer (Teil-)Kausalität der im MEDAS-Gutachten festgestellten, sich erstmals auch quantitativ limitierend auswirkenden Beeinträchtigungen und damit an einer grundsätzlichen Leistungspflicht des Unfallversicherers für die eingetretene Verschlechterung. Immerhin kann der nicht unfallkausale Anteil nach aktuellem Recht zu einer angemessenen Kürzung (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG) bzw. nach dem vorliegend anwendbaren Art. 91 KUVG zu einer entsprechenden Kürzung der Invalidenrente führen (RKUV 1998 Nr. U 47 S. 229 E. 6b). Gestützt auf das Gesagte vermag die Beurteilung von Dr. D.___, wonach sich eine (erhebliche) Verschlechterung der unfallkausalen Beeinträchtigung medizinisch nicht begründen lasse, nicht zu überzeugen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Revision/Erhöhung der altrechtlichen Rente aufgrund des überwiegend wahrscheinlich ausgewiesenen verschlimmerten unfallkausalen Gesundheitszustands möglich bleibt. Um wieviel Prozent sich die Invalidenrente letztlich erhöhen wird bzw. ob die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, lässt sich mit der vorliegenden medizinischen Aktenlage indes noch nicht rechtsgenüglich sagen. Damit ist die Angelegenheit zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zwar erscheint die Arbeitsunfähigkeit bei medizinischem Endzustand (Suva-act. 27-27) gestützt auf das MEDAS-Gutachten ausgewiesen (seit 2008/2009 80% in adaptierten Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die kognitive Leistungsfähigkeit sowie auch nicht besondere Fähigkeiten verlangend, wobei sich vor allem die Konzentrations- und Antriebsstörungen, aber auch die Verlangsamung und die erhöhte Ermüdbarkeit quantitativ limitierend auswirken [Suva-act. 27-25 ff.]). Bei allfälliger multikausaler bzw. zusätzlich unfallfremder Genese auch der kognitiven/psychischen Beeinträchtigungen (vgl. dazu Suva-act. 27-21) steht indes – wie erwähnt – eine entsprechende Kürzung nach Art. 91 KUVG im Raum. Zur Bestimmung der Höhe einer allfälligen Kürzung bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen. Dasselbe gilt bezüglich eines – wenn auch vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehörend – allfälligen Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Insgesamt erscheint es angezeigt, mittels externer fachärztlicher Beurteilung (zumindest neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) diese noch offenen Punkte abklären zu lassen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hingegen hat der obsiegende Beschwerdeführer (als Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen [BGE 127 V 234 E. 2b/bb]) Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese ermessensweise – wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP