Entscheid vom 21. Oktober 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
UV 2017/70
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den am 23. Juli 2015 gemeldeten Rückfall bzw. die Spätfolgen zum Unfall vom 29. Januar 1998.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 123 III 110, 112 V 30, 107 V 173, Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54 f.). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 117 V 365 mit Hinweisen; SRV 2000 UV Nr. 14 S. 45).
Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei Rückfälle und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände darstellen (vgl. BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). Praxisgemäss handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit bzw. vermeintlich geheilter Unfallfolgen, so dass es erneut zu ärztlicher Behandlung und möglicherweise zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen wird dann gesprochen, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Lauf längerer Zeit organische oder psychische Folgen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein in der Vergangenheit bestandenes Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut vorgebrachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1, BGE 118 V 296 f. E. 2c).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; bei einer leistungsaufhebenden Tatfrage liegt die Beweislast somit beim Unfallversicherer, bei einer leistungsbegründenden Tatfrage bei der versicherten Person. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf versicherungsinterne medizinische Beurteilungen (darunter fallen auch solche von Vertrauensärzten) zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht gemäss Rechtsprechung nicht (BGE 135 V 465).
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 hielt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen fest, bezüglich des Unfalls vom 26. Januar 1998 habe noch kein Fallabschluss stattgefunden. Der durch den Unfall vom 19. Juni 2002 ausgelöste Schmerzschub sei seit Herbst 2002 wieder abgeheilt. Die noch bestehenden Beschwerden seien kausal auf den Unfall vom 26. Januar 1998 zurückzuführen und die Mobiliar sei aufgrund der Koordinationsregeln weiterhin leistungspflichtig. Es wies die Streitsache zur Abklärung und Festlegung der weiteren Leistungen aufgrund des Unfalls vom 26. Januar 1998 an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-act. 24). Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 2. März 2009 auf die von Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht ein (Suva-act. 23). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 verneinte die Mobiliar unter anderem einen Rentenanspruch und sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25% zu (Suva-act. 53-43 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Dezember 2014 ab. Es erwog, es könne weiterhin auf die im früheren Verfahren vorgenommene Beurteilung und die dort festgestellte Unfallkausalität der Diskushernie L5/S1 abgestellt werden. Es resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Suva-act. 53-23 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die früheren Einschätzungen des Versicherungsgerichts, insbesondere bezüglich Kausalität, hätten für sie keine Bindungswirkung (Suva-act. 79, act. G7). Aus der Erwägung des Bundesgerichts in seinem Entscheid vom 2. März 2009 ergibt sich, dass das Versicherungsgericht an die Feststellungen im Rückweisungsentscheid vom 15. Oktober 2008 gebunden ist (vgl. Suva-act. 23, E. 3.5). Wie sich nachfolgend ergibt, ist dies jedoch für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung nicht relevant.
Die Operation erfolgte gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juli 2014 aufgrund einer Lumboischialgie mit Anschlussdegeneration L3/4 und L4/5 sowie wiederholten Bronchitiden (Suva-act. 53-62). Am 13. Oktober 2014 hielt Dr. E.___ fest, im weiteren Sinne müsse davon ausgegangen werden, dass die Degenerationen L3/4 und L4/5 durch die Fusion L5/S1 begünstigt worden seien, welche ihrerseits wegen eines posttraumatischen Zustands durchgeführt worden sei. Im weiteren Sinne sei die aktuelle Behandlung somit zumindest in einem Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Auf der anderen Seite seien degenerative Veränderungen bei Personen über 40 Jahren nichts Ungewöhnliches und es sei auch nicht ungewöhnlich, dass in diesem Alter Fusionsoperationen notwendig würden (Suva-act. 75-31 f.). Diese vage Äusserung von Dr. E.___ reicht nicht aus, um die Degenerationen L3/4 und L4/5 sowie die deshalb nötig gewordene Operation als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten. Gegen eine Unfallkausalität spricht auch die Beurteilung von Dr. L.___ vom 21. Februar 2017, welche befand, bei der Beschwerdeführerin liege ein krankhaft bedingtes, degeneratives Verschleissleiden der Lendenwirbelsäule, welche am 26. Januar 1998 traumatisiert worden sei, vor. Dieses Leiden sei in den folgenden knapp 20 Jahren erwartungsgemäss fortgeschritten. Die Unfallfolgen seien spätestens am 1. Juni 2000 abgeheilt gewesen und es bestehe keine Rückfallkausalität (Suva-act. 67-8 f.). Dr. H.___ hatte bereits am 5. November 2008 über eine deutliche Degeneration der Bandscheibe L3/4, welche keinen Zusammenhang mit den Unfällen vom 26. Januar 1998 und 19. Juni 2002 habe, berichtet (Suva-act. 20-7). Insgesamt sind die Diskushernien L3/4 und L4/5 damit nur möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.
Die ebenfalls anlässlich des Eingriffs vom 25. Juni 2014 durchgeführte Metallentfernung der translaminären Schrauben L5/S1 stand gemäss Lage der Akten nicht im Vordergrund. Dr. E.___ hielt diesbezüglich fest, die Metallentfernung sei geplant gewesen, falls die Schrauben angetroffen würden (Suva-act. 53-63). Daraus ist zu schliessen, dass die Metallentfernung nur deshalb erfolgte, weil ohnehin eine Operation notwendig war. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht, dass eine Indikation für eine separate Metallentfernung bestanden hätte. Die am 19. März 2014 durchgeführte MR-Untersuchung hatte im Bereich des Segments L5/S1 regelrechte postoperative Verhältnisse nach translaminärer Verschraubung ergeben (Suva-act. 53-68). Aufgrund der im Operationsbericht sowie im Austrittsbericht vom 22. Juli 2014 nur am Rande erwähnten Metallentfernung hatte diese offensichtlich nur einen kleinen Anteil an der Operation, der überwiegend wahrscheinlich kostenmässig nicht abgrenzbar ist (vgl. Suva-act. 53-62 ff.). Jedenfalls fällt er nicht erheblich ins Gewicht. Auch ist unwahrscheinlich, dass die Metallentfernung Folgekosten verursacht hat, welche über die der nicht unfallkausalen Folgekosten der Spondylodesen L3/4 und L4/5 hinausgingen. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der postoperativ aufgetretene Wundinfekt und die dadurch notwendige notfallmässige Hospitalisation in Zusammenhang mit der Metallentfernung gestanden hätten (vgl. Suva-act. 53-60, 75-32).
Zusammenfassend bleibt eine Unfallkausalität der Degenerationen L3/4 und L4/5 beweislos. Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht leistungspflichtig bezüglich der damit zusammenhängenden Beschwerden bzw. Behandlungsmassnahmen. Entsprechend den vorherigen Ausführungen entfällt auch eine Leistungspflicht hinsichtlich der Metallentfernung im Bereich L5/S1. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP