Entscheid vom 18. November 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
UV 2017/31/UV 2017/32
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Baumgardt Rechtsanwälte & Notare, Rothaldenstrasse 21, 9055 Bühler
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich,
Gegenstand
Versicherungsleistungen / Überentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 (Verfahren UV 2017/31 und UV 2017/32) richten sich gegen die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017. Beiden Beschwerdeverfahren liegt der gleiche Ausgangssachverhalt zu Grunde. Während das Beschwerdeverfahren UV 2017/31 die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung (Rente, Integritätsentschädigung) zum Gegenstand hat, geht es im Verfahren UV 2017/32 um die Frage der Überentschädigung. Da der Entscheid im erstgenannten Verfahren Einfluss auf den Entscheid im zweitgenannten Verfahren zeitigen kann, die beiden Verfahren sowie die gestellten Rechtsbegehren sich ergänzen und von den Parteien auch kein Antrag für eine einstweilige Sistierung des Überentschädigungsverfahren (UV 2017/32) gestellt wurde, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 126 E. 1 und 128 V 194 E. 1, je mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Unfall vom 31. Oktober 2004 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis gegeben sei, weshalb die psychischen Leiden mitzuberücksichtigen seien. Die Resterwerbsfähigkeit im geschützten Rahmen liege bei 40%. Hinsichtlich des ersten Arbeitsmarktes sei von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 100%. Falls die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt würden, sei beim Valideneinkommen von Fr. 91'846.- und beim Invalideneinkommen - in Folge des um 20% reduzierten Arbeitspensums und eines 15%igen Teilzeitabzugs - von Fr. 40'836.- auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage dann 56%. In Bezug auf die körperlichen bzw. somatischen Leiden wird eine Integritätsentschädigung von 20% gefordert. Die Entschädigung für die psychischen Leiden sei noch durch ein Gutachten zu bestimmen (vgl. act. G I 1).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität, weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 4; Thomas Locher/ Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 2.2). Allerdings greift die vorgenannte Beweisregel erst dann Platz, wenn die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2015, 8C_331/2015, E. 2.2.3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 III 110, 112 V 30; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 58).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Insofern sind auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, beweistauglich. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3; BGE 125 V 352 E. 3; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311ff.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2013 noch organisch objektivierbare Unfallfolgen vorhanden waren, welche die fortdauernd geklagten Beschwerden erklären konnten.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird grundsätzlich eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit - wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, EEG) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 121 E. 9, 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen [U 479/05]).
Im Gutachten vom 24. Oktober 2006 erklärte die Orthopädin Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer in Folge der LWK1-Fraktur nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben bis zu 10 - 15 kg ausführen könne. In einer entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit. Als Behandlungsoption nannte die Gutachterin eine Versteifungsoperation (LWK1), deren Erfolg hinsichtlich Schmerzsymptomatik und Reintegration am Arbeitsplatz jedoch eher zweifelhaft sei (vgl. Vers.-act. M16-16ff.).
In der Stellungnahme vom 18. Februar 2011 bejahte Dr. I.___ die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 31. Oktober 2004, wobei er jedoch die durch die Fraktur des Wirbels bedingte Belastungsintoleranz des Rückens aufgrund der ihm vorgelegten Observationsergebnisse des Jahres 2010 (insbesondere die Autofahrt vom 2. Juli 2010 von der Schweiz nach Kroatien; vgl. Vers.-act. A78) gegenüber seiner früheren Einschätzung relativierte. So ging er aus somatischer Sicht neu von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastende, mittelschwere Arbeit mit Hebeleistungen zwischen 15 und 25 kg und die nicht überwiegend in Rückenfehlstellungen ausgeführt werden muss) aus. Der Endzustand sei wahrscheinlich seit Jahren (mindestens jedoch seit 5. Juli 2008) erreicht (vgl. Vers.-act. M23).
Im Gutachten des Inselspitals Bern vom 4. Februar 2016 (act. G I 1.5) erhob der Rheumatologe und Immunologe Prof. K.___ in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungsabhängige lumbo-spondylogene Schmerzen nach LWK1-Fraktur 2004. Im Weiteren erklärte er, dass als Spätfolge des Traumas respektive der Fraktur Spondylophyten ausgehend vom frakturierten LWK radiologisch hätten nachgewiesen werden können. Dass diese segmentale Wirbelsäulenproblematik bei Verharren in vorübergeneigter Position zu Schmerzen führe, sei plausibel. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperliche Tätigkeiten im Gartenbau eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Beugen, Aufrichten und Verharren in flektierter Position seien bei Gewährung von bedarfsgerechten Pausen im Gesamtumfang von 1½ Stunden bis zu 8 Stunden pro Tag möglich. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betrage etwa 80%.
In der Stellungnahme vom 17. März 2016 erachtete RAD-Ärztin Dr. med. L.___ das Gutachten des Inselspitals Bern vom 4. Februar 2016 als schlüssig und nachvollziehbar sowie aus medizinischer Sicht als nicht anfechtbar (vgl. act. G I 1.6).
Damit steht fest, dass die LWK1-Fraktur vom 31. Oktober 2004 zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2013 zwar verheilt war, jedoch weiterhin körperliche Folgen zeitigte - u.a. die (belastungsabhängigen) thorako-lumbalen Beschwerden und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Ausmasses der bleibenden somatischen Einschränkungen bestehen unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen. Der Auffassung von Dr. I.___, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nicht invalidisierend seien, kann insbesondere in Anbetracht der Ausführungen im polydisziplinären Gutachten des Inselspitals Bern vom 4. Februar 2016 nicht gefolgt werden, zumal die Gutachter nachvollziehbar und überzeugend ausführten, dass sich aus den Observationen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, respektive die Ergebnisse zu den Beschwerden und Befunden kongruent seien (vgl. act. G I 1.5-18). Daher ist gestützt auf die Gutachten der Jahre 2006 und 2016 aus somatischer Sicht in Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. act. G 1.5-14 Ziff. 8.2.6: Zu empfehlen wäre ein Wiedereinstieg zu 50%, über 6 Monate zu steigern auf 80% bis 100%.). Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2006 nicht mehr mit einer namhaften Besserung der somatischen Leiden zu rechnen war.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die psychischen Leiden des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 2004 stehen.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2004 und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers ist im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen, wurden doch bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. September 2006 (vgl. Vers.-act. M15) von Dr. E.___ insbesondere eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung mit erheblicher Chronifizierungstendenz und im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Januar 2016 (vgl. act. G I 1.5) von Dr. F. I.___ eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) diagnostiziert.
Hinsichtlich des Vorliegens der Adäquanz vertreten die Parteien unterschiedliche Ansichten. Die Beschwerdegegnerin geht bezüglich des Unfalls höchstens von einem mittelschweren Ereignis im mittleren Bereich aus. Da keines der erforderlichen Zusatzkriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zu verneinen und seien die psychischen Beschwerden ausser Acht zu lassen (vgl. act. G 7-11f., G 15-4ff.). Der Beschwerdeführer dagegen geht davon aus, dass die erforderliche Anzahl an Zusatzkriterien erfüllt und damit die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis gegeben sei, weshalb die psychischen Leiden mitzuberücksichtigen seien (vgl. act. G 1-6ff., G 11-2f.).
Wie vorstehend in Erwägung 5 dargelegt, ist die LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur seit längerem verheilt. Mit einer namhaften Verbesserung der somatisch bedingten Leiden und Einschränkungen konnte zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerechnet werden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz zu diesem Zeitpunkt vornahm.
Ob die für den Kausalzusammenhang erforderliche Adäquanz gegeben ist, beurteilt sich nach der - oben (vgl. Erwägung 4.4) zitierten - für psychische Störungen nach Unfällen geltenden höchstrichterlichen Rechtspraxis.
Der allein massgebliche augenfällige Geschehensablauf des Unfalls vom 31. Oktober 2004 beschränkte sich darauf, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer in einem Personenwagen sass, der bei einem Überholvorgang auf gerader Strecke ausserorts ins Schleudern geriet, das überholte Fahrzeug seitlich streifte und infolgedessen über den linken Fahrbahnrand geriet. Dort hob das Fahrzeug ab und folg über einen Bachgraben. Nach rund 21 Meter setzte es auf und kam nach rund 47 Metern auf dem Wiesland zu stehen (vgl. act. G I 1.4). Das Fahrzeug flog zwar durch die Luft, stürzte jedoch weder erheblich in die Tiefe noch wurde es abrupt gestoppt. Es überschlug sich nicht und kam folglich auch nicht auf dem Dach zum Stillstand. Trotz den Beschädigungen am Fahrzeug konnten die Insassen es selbständig verlassen. Auch ohne Unfallgutachten kann davon ausgegangen werden, dass die auf die Insassen wirkenden Kräfte, da das Fahrzeug nicht schlagartig zum Stillstand kam, deutlich geringer gewesen sein müssen, als bei einer Frontalkollision bspw. mit einem entgegenkommenden schweren Motorfahrzeug oder einem ortsfesten Hindernis. In Anbetracht des Gesagten und der Aktenlage sowie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend von einem mittelschweren Unfallereignis im mittleren Bereich auszugehen.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen folglich mindestens drei der relevanten Kriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, U 442/06, E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was in der einzelnen betroffenen Person beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei ihr psychische Vorgänge auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc). Zu beachten ist auch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die noch nicht für die Bejahung dieses Adäquanzkriteriums ausreichen kann (vgl. SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 31. Oktober 2004. Wie erwähnt, konnten die Fahrzeuginsassen das Unfallfahrzeug sofort aus eigenen Kräften verlassen. Das Fahrzeug geriet weder in Brand noch landete es im (tiefen) Wasser. Dass das Fahrzeug rund 20 Meter weit flog, ist zwar eindrücklich, jedoch nicht im besonderen Grade, zumal es sich nicht um einen unkontrollierten Sturz in die Tiefe handelte und das Fahrzeug sich auch nicht überschlug. Die Fahrzeuginsassen erhielten in kürzester Zeit professionelle Hilfe. Keiner der Fahrzeuginsassen war bewusstlos, lebensgefährlich verletzt oder starb gar auf der Unfallstelle. So erlitt der Fahrer nur leichte Verletzungen (Prellungen am linken Unterarm sowie Rücken- und Nackenschmerzen). Der zehnjährige Sohn des Beschwerdeführers, welcher beim Unfall auf dem Rücksitz sass, erlitt nur eine leichte Schürfung an der linken Kieferseite. Der andere jugendliche Mitfahrer wurde ebenfalls nur leicht verletzt (Nasenbeinbruch). Lediglich der Beschwerdeführer wurde erheblicher verletzt. Da er über Rückenschmerzen klagte, wurde er wohl vorsorglich nicht mit dem Ambulanzfahrzeug, sondern mit dem Helikopter ins KSSG überführt. Bei dieser Ausgangslage ist das Kriterium als nicht erfüllt einzustufen (vgl. act. G I 1, G I 1.4).
Beim Unfall erlitt der Beschwerdeführer eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur). Diese wurde mittels eines Dreipunktekorsetts (Tragezeit von drei Monaten) und Physiotherapien konservativ behandelt (vgl. Vers.-act. M1ff., M16-14). Die Fraktur heilte nach kurzer Zeit ab. Eine Operation war nicht erforderlich. Bei einer LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur ist - selbst bei anhaltenden Restschmerzen und bei den gegebenen Umständen - nicht mit einer psychischen Fehlentwicklung zu rechnen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist daher zu verneinen.
Zur Beantwortung der Frage der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein der zeitliche Massstab massgeblich. Ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen sind die Art und Intensität der Behandlung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Oktober 2006, U 488/05 E. 3.2.3, BGE 134 V 128 E. 10.2.3). Die körperlichen Verletzungen waren rasch ausgeheilt. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen beschränkte sich insbesondere auf Physiotherapien. Zurück blieb ein schmerzhafter Endzustand, welcher (lediglich) die Abgabe von Schmerzmitteln über Jahre hinweg erforderte. Da sich die medizinische Behandlung bereits zwei Jahre nach dem Unfall fast ausschliesslich auf die psychischen Leiden, welche vorliegend unbeachtlich sind, beschränkte, ist das Kriterium nicht erfüllt.
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Dass mit der Physiotherapie nicht bereits während des Tragens des Korsetts, sondern erst danach begonnen wurde, ist vertretbar. Eine Fehlbehandlung liegt somit nicht vor. Das Kriterium ist deshalb nicht erfüllt.
Die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Beschwerden, welche auf den Unfall zurückgeführt werden können, deuten auch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf hin (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, U 590/06, E. 4.3.2, und vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, E. 7). Das Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer konnte bereits wenige Monate nach dem Unfall seine körperlich nicht adaptierte Arbeit, wenn auch sehr eingeschränkt, wieder aufnehmen. Aus somatischer Sicht bestand spätestens seit der Begutachtung im Jahr 2006 eine 80 - 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten (vgl. Vers.-act. M16-17f.). Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht erfüllt.
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann in Anbetracht der geklagten Schmerzen und der verordneten Medikation als erfüllt erachtet werden, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass maximal eines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2004 und den geklagten psychischen Beschwerden ist deshalb zu verneinen. Damit sind bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung lediglich die unfallbedingten körperlichen bzw. somatischen Einschränkungen zu berücksichtigen.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner somatischen Unfallrestfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinn von Art. 18 ff. UVG hat.
Der Beschwerdeführer ging im Fall der Nichtberücksichtigung der psychischen Beschwerden beim Valideneinkommen von Fr. 91'846.- und beim Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines 15%igen Teilzeitabzugs) von Fr. 40'836.- und infolgedessen von einem Invaliditätsgrad von 56% aus (vgl. act. G I 1).
Der Beschwerdeführer ging vor dem Unfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Daher ist der Invaliditätsgrad nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Verglichen werden das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) und das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Gemäss den Lohnabrechnungen (vgl. Vers.-act. A13) erzielte der Beschwerdeführer in den zwölf Monaten vor dem Unfall das in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesene Einkommen. Folgende Lohnabrechnungspositionen wurden dabei berücksichtigt: Stundenlohn, Feriengeld, Anteil 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung. Nicht berücksichtigt wurden die Abrechnungspositionen Kinderzulage und Haushaltsgeld (Haushaltungszulage; vgl. Art. 1a - 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1]; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2010, 8C_58/2010, E. 3.2). Da die monatlich vom Verdienst in Abzug gebrachte Kost & Logis in der Höhe von Fr. 730.- dem effektiven Wert der erbrachten Leistungen entsprechen dürfte, ist keine Einkommenskorrektur erforderlich (vgl. Art. 7ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
Monat
Relevante Einkommensbestandteile [Fr.]
Total [Fr.]
November 2003
4'883.30 + 406.78 + 406.78 + 161.15
5'857.91
Dezember 2003
3'384.00 + 281.89 + 281.89 + 111.65
4'059.43
Januar 2004
4'488.50 + 373.80 + 373.80 + 145.70
5'381.80
Februar 2004
4'935.00 + 411.09 + 411.09 + 162.85
5'920.03
März 2004
5'600.05 + 466.48 + 466.48 + 184.80
6'717.81
April 2004
5'259.30 + 438.10 + 438.10 + 173.35
6'308.85
Mai 2004
5'846.80 + 487.05 + 487.05 + 192.95
7'013.85
Juni 2004
6'081.80 + 506.61 + 506.61 + 200.70
7'295.72
Juli 2004
4'053.75 + 337.68 + 337.68 + 133.75
4'862.86
August 2004
6'161.70 + 513.27 + 513.27 + 203.35
7'391.59
September 2004
5'788.05 + 482.14 + 482.14 + 191.00
6'943.33
Oktober 2004
5'611.80 + 467.46 + 467.46 + 185.20
6'731.91
Total zwölf Monate
74'485.09
Da der Stundenlohnansatz im betrachteten Zeitraum (November 2003 bis Oktober 2004) konstant war, bedarf es keiner Anpassung der beiden Monatslöhne des Jahres 2003 an das Lohnniveau des Jahres 2004.
Das ermittelte Einkommen von Fr. 74'485.09 liegt damit im Rahmen der Einkünfte der vorangegangenen Jahre (vgl. IK-Auszug, act. G I 1.3: Jahr 2003: Fr. 73'565.-, 2002: Fr. 77'360.-, 2001: Fr. 74'184.-). Folglich kann darauf abgestellt werden.
7.4. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BfS], Nominallohnentwicklung, Tabelle T1.93, Total, Index Männer, 2004: 113.3 und 2014: 127.3) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 gerundet Fr. 83'689.-.
7.5.
7.5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne oder die bis 2019 von der Suva erhobenen sogenannten DAP-Zahlen [DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen] herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.5.2. Der Beschwerdeführer ging zum Zeitpunkt der Rentenprüfung - insbesondere bedingt durch das psychische Leiden - keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen kann folglich nicht auf individuell-konkreter Basis bemessen werden. Deshalb ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BfS abzustellen. In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerdeführers, dass bei der Tabellenlohnbestimmung vom Niveau 4 auszugehen sei (vgl. act. G I 7-14). Aufgrund der noch in Frage kommenden Tätigkeiten erscheint das Abstellen auf das geringste Anforderungsniveau korrekt. Da zum Verfügungszeitpunkt vom 16. August 2016 die LSE 2014 bereits publiziert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2017, 9C_414/2017, E. 4.2), ist nicht auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, sondern auf diejenigen der LSE 2014 abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 für Männer und aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche resultiert ein Einkommen von Fr. 66'453.- (Fr. 5'312.- x 12 / 40 x 41.7).
7.6. Strittig ist, ob vom ermittelten Einkommen Abzüge vorzunehmen sind.
7.6.1. Vorliegend ist in Würdigung der Arztberichte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich optimal an das Leiden angepasster Tätigkeiten auszugehen, ist doch die LWK1-Fraktur operationslos und ohne erkennbare relevante Probleme verheilt. So ist die Achsenfehlstellung nur minim und betreffend Biomechanik irrelevant. Schmerzen treten zudem nur beim Verharren in vornüber geneigter Position auf (vgl. Vers.-act. M16-17, act. G 1.5-7/12). Zum von Prof. K.___ erwähnten Pausenbedarf im Gesamtumfang von 1.5 Stunden ist anzumerken, dass der Arzt diesen lediglich als "sinnvoll" und "nach Bedarf" und nicht als zwingend einstufte. Zudem ging er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert 6 Monaten von 50% auf 80% bis 100% aus. Im Übrigen sind dem Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Arbeiten zumutbar (act. G 1.5-14). Folglich ist vom einem 100%igen Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
7.6.2. Der Beschwerdeführer verlangt einen Tabellenlohnabzug bzw. einen Teilzeitabzug von 15%, da er (unter Ausklammerung der psychischen Beschwerden) nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne (vgl. act. G I 1-8f.). Die Beschwerdegegnerin erachtet mit Verweis auf die volle Arbeitsfähigkeit einen Abzug als nicht gerechtfertigt. Vorliegend sind keine besonderen Erschwernisse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, zumal die psychisch bedingten Leiden bzw. Beeinträchtigungen - da nicht unfallkausal - ausser Acht zu lassen sind. Das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2014 beträgt somit Fr. 66'453.-.
7.7. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 83'689.- und des Invalideneinkommens von Fr. 66'453.- resultiert ein Invaliditätsgrad aus somatischen Gründen von 20.6%.
7.8. Der Beschwerdeführer hat folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 21% ab dem 1. Januar 2014.
8.
Im Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung umstritten.
8.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 18. Februar 2011 (vgl. Vers.-act. M23) eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Eine Entschädigung für die psychischen Beeinträchtigungen lehnte sie ab, da diese nicht unfallkausal seien (vgl. Vers.-act. A91-4, A119-6f.; act. G I 7-16, G I 15-10). Der Beschwerdeführer beantragt eine Integritätsentschädigung aus orthopädischer Sicht von 20% und verweist dabei auf das Gutachten vom 24. Oktober 2006 (vgl. Vers.-act. M16-19) und die Beurteilung des beratenden Arztes der Versicherung vom 9. Februar 2007 (vgl. Vers.-act. M17: wonach grundsätzlich weder am orthopädischen noch am psychiatrischen Gutachten etwas Wesentliches auszusetzen sei). Im Weiteren fordert er eine Entschädigung für die psychischen Folgen, deren Höhe durch die Gutachter des Inselspitals Bern noch zu bestimmen sei (act. G I 1-2/9).
8.2.
8.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
8.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
8.2.3. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
8.2.4. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
8.3. Vorweg ist festzuhalten, dass für die nicht unfallkausalen psychischen Leiden (vgl. Erwägung 6.7) eine Integritätsentschädigung ausser Betracht fällt. Dem Beweisantrag für eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens ist deshalb keine Folge zu geben (vgl. act. G I 1-9).
8.4. Unbestritten ist, dass sich in somatischer bzw. orthopädischer Hinsicht der Integritätsschaden grundsätzlich nach der Suva-Feinrastertabelle 7 richtet. Da sich der Beschwerdeführer eine LWK1-Fraktur zugezogen hat, ist die Ziffer 1 "Frakturen: LWS/BWS/HWS" dieser Tabelle anwendbar.
8.5. Im polydisziplinären Gutachten vom 24. Oktober 2006 wurde radiologisch eine in 20° kyphotischer Knickbildung konsolidierte LWK1-Fraktur erhoben (vgl. Vers.-act. M16-16). Dr. I.___ erhob dagegen eine Knickbildung von 12° (vgl. Vers.-act. M23-4). Da beide erhobenen Werte im Bereich von 10° bis 20° liegen, ist nachfolgend von den mittleren Tabellenwerten auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung von körperlichen Dauerbeschwerden nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 8C_172/2009, E. 5.3.3). Gutachterin Dr. F.___ ging bei der Einstufung der Schmerzen von einem "++"-Fall aus ("geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe"; vgl. Vers.-act. M16-19). Dr. I.___ ging dagegen von einem "+"-Fall aus (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [1-2 Tage]; vgl. Vers.-act. M23-4). Die Einstufung als "+" bzw. "++"-Fall rechtfertigt von einem Integritätsschaden von 5% bis 10% bzw. 10% bis 20% auszugehen. Gestützt auf die Aktenlage zu den Schmerzen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen im Lebensalltag erscheint - auch in Berücksichtigung der Observationserkenntnisse (vgl. act. G I 1.5-18) - ein Integritätsschaden von 10% als korrekt und angemessen.
8.6. Nach dem Gesagten ist aus somatischer bzw. rheumatologischer Hinsicht von einem Integritätsschaden von 10% auszugehen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
Im Weiteren ist strittig, ob eine Überentschädigung vorliegt und infolgedessen eine Kürzung der Versicherungsleistungen (Rentennachzahlung der Invalidenversicherung) gerechtfertigt ist.
9.1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Vers.-act. A109; vgl. insbesondere auch die Berechnungen im gleichen Aktorum), die mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2017 (Vers.-act. A118) bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 31. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2013 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 491'519.35 und Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 344'130.-, mithin insgesamt Fr. 835'649.35 erhalten hatte. Für die genannte Zeit ging sie von einem mutmasslichen Verdienstausfall von Fr. 805'047.15 aus und ermittelte infolgedessen eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 30'602.20 (Fr. 835'649.35 abzüglich Fr. 805'047.15), welche sie mit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung verrechnete (vgl. Verfügung vom 8. Dezember 2016, Vers.-act. A109).
9.2. Der Beschwerdeführer zog die ziffernmässige Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise die Höhe der diversen Faktoren (Höhe der Taggelder, der Invalidenrente und des mutmasslich entgangenen Verdienstes) nicht in Zweifel. Nachfolgend ist deshalb von diesen Werten auszugehen. Gerügt wird dagegen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin die unfallbedingten Mehrkosten wie die "Netto"-Anwaltskosten von Fr. 40'537.- (Anwaltskosten von Fr. 40'775.- [133 Std. 55 Min à Fr. 300.-], zuzüglich 8%-MwSt. von Fr. 3'262.-, abzüglich die vom Versicherungsgericht im Verfahren IV 2012/29 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'500.-), die selbstgetragenen Behandlungskosten von Fr. 2'248.- und die Fahrkosten von Fr. 2'283.20, insgesamt mindestens Fr. 45'068.20 bei der Berechnung der Überentschädigung nicht berücksichtigt habe. Da bei Berücksichtigung der Mehrkosten keine Überentschädigung vorliege, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 30'602.- zu bezahlen (vgl. act. G II 1, G II 1.3, G II 1.4, G II 1.5).
9.3. Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
9.4. Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis). Konkret sind dies die Aufwendungen, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren.
9.5. Als Nachweis für die entstandenen Anwaltskosten reichte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 5. Januar 2017 für den Zeitraum von 19. August 2010 bis 5. Januar 2017 über Fr. 47'950.- (159 Std. 50 Min. à Fr. 300.-/Std.) zuzüglich Fr. 3'836.- Mehrwertsteuer ein (Vers.-act. A117). Wie sich die grösste Aufwandposition von 154.55 Stunden, welche den Zeitraum 19. August 2010 bis 31. August 2016 betrifft, zusammensetzt, ist aus der Honorarnote nicht ersichtlich. So kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, inwieweit es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelte. Die Beschwerdegegnerin machte denn auch geltend, dass die Honorarnote nicht nachvollziehbar sei, und wies drauf hin, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Haftpflichtversicherungsansprüchen nicht geltend gemacht werden dürften. Zudem sei aus der Honorarnote nicht ersichtlich, ob die Anwaltskosten vom Haftpflichtversicherer zurückerstattet worden seien (vgl. Vers.-act. A118-4). Aufgrund der geäusserten Kritik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Beschwerde vom 10. Mai 2017 eine neue detailliertere Honorarnote in geringerer Höhe ein (vgl. act. G II 1.5). Zur neuen Honorarnote erklärte er, dass die Aufwendungen für die Geltendmachung von Haftpflichtversicherungsansprüchen ausgesondert worden seien. Die neue Honorarnote enthalte nur noch die Bemühungen zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen. Ferner sei die vom Versicherungsgericht mit Entscheid vom 13. August 2014 (IV 2014/27) zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'500.- in Abzug gebracht worden. Die geltend gemachten Anwaltskosten beliefen sich nun auf Fr. 40'537.- (Fr. 40'775.- [135 Std. 55 Min. à Fr. 300.-/Std.], zuzüglich Fr. 3'262.- Mehrwertsteuer, abzüglich der Parteientschädigung von Fr. 3'500.-). In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Überentschädigung, da sie nicht stichhaltig sei. Gerügt wurde insbesondere, dass sich aus den eingereichten Rechnungen und den Honorarabrechnungen nicht ergebe, wofür die geltend gemachten Aufwände stünden. Zudem bestehe Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Schadenspositionen noch keine Vergütungen vom Haftpflichtversicherer erhalten habe (vgl. act. G II 7-16ff.). In der Replik vom 15. November 2017 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin die Anwaltskosten nicht substantiiert bestritten bzw. konkrete Positionen im Zeitaufschrieb in Frage gestellt habe. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer vom Haftpflichtversicherer Entschädigungen erhalten habe, führte der Rechtsvertreter aus, dass lediglich die Anwaltskosten, welche die Zeit vor dem 19. August 2010 betreffen würden, vom Haftpflichtversicherer erstattet worden seien (vgl. act. G II 11). In der Duplik vom 13. Februar 2018 machte die Beschwerdegegnerin erneut geltend, dass die aufgeführten Mehraufwendungen zu wenig substantiiert und deshalb nicht zu berücksichtigen seien (vgl. act. G II 15-10f.). In der Eingabe vom 21. März 2018 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anmerkung der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen einer Rechtschutzversicherung, dass der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall über keine Rechtschutzversicherung verfüge (act. G II 20).
9.6. Zuerst ist auf den formellen Antrag der Beschwerdegegnerin einzugehen. So beantragte sie in der Duplik vom 13. Februar 2018, nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich Überentschädigung einzutreten. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund des im Beschwerdeverfahrens angepassten Invaliditätsgrades die Überentschädigung ohnehin neu zu berechnen sei. Die Überentschädigung aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2017 sei somit hinfällig, weshalb dem Beschwerdeführer für die Rüge in Bezug die Überentschädigung mangels Anfechtungsobjekts die Beschwerdelegitimität abzusprechen sei (vgl. act. G II 15-10f.). Dazu ist festzustellen, dass durch den höheren Invaliditätsgrad zwar eine höhere Invalidenrente aus der Unfallversicherung resultiert, die Rente jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 ausgerichtet wird. Die Überentschädigungsprüfung betrifft dagegen den vorangegangenen Zeitraum vom 31. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2013. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine ab dem 1. Januar 2014 zu entrichtende Invalidenrente aus der Unfallversicherung einen Einfluss auf die hier zu prüfende Überentschädigung haben soll. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.
9.7. In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 10. Mai 2017 eine (überarbeitete) Honorarnote mit rund 180 Einzelpositionen eingereicht hat (act. G II 1.5). Die Einzelpositionen betreffen den Zeitraum vom 19. August 2010 bis 5. Mai 2017. Bei jeder Position sind vermerkt das Datum, die Tätigkeit und der Zeitaufwand. Der grösste Zeitaufwand einer Einzelposition beträgt 9 Stunden. Der erforderliche Detaillierungsgrad ist damit vorliegend als erfüllt zu betrachten. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass der Haftpflichtversicherer zwar Anwaltskosten vergütet habe, jedoch nur diejenigen, die vor dem 19. August 2010 angefallen seien und selbst hinsichtlich dieser Vergütung bestehe ein Rückforderungsvorbehalt. Diese Erklärung sowie die Aussage, dass der Beschwerdeführer in dieser Sache über keine Rechtschutzversicherung verfüge, vermag in Anbetracht der eingereichten Dokumente zu überzeugen (vgl. G II 11-7, G II 11.1f., G II 20). Während in der ersten Honorarnote noch ein Zeitaufwand von 159 Std. 50 Min ausgewiesen wurde, beläuft sich dieser nach Abzug der Aufwendungen für Haftpflichtversicherungsbelange noch auf 135 Std. 55 Min. In Anbetracht der Komplexität des Falles mit somatischen und psychischen sowie unfall- und nicht unfallbedingten Leiden, mehreren involvierten Sozialversicherern, mehrfacher Begutachtung und der sehr langen Verfahrensdauer erscheinen die geltend gemachten Zeitaufwände für die genannten Tätigkeiten als angemessen und erforderlich, zumal von der Beschwerdegegnerin auch keine konkreten Einwände zu einzelnen Positionen der Honorarnote vorgebracht worden sind. Ein Vergleich der Aufwandpositionen mit den vorliegenden Akten vermag zu bestätigen, dass nur Aufwandpositionen aufgeführt sind, welche zum Erlangen von Leistungen der Sozialversicherungen erforderlich waren. Zum Stundenansatz von Fr. 300.- ist festzustellen, dass dieser noch vertretbar ist. Die geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 40'537.- sind ausgewiesen und daher als Mehraufwendungen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zuzulassen.
9.8. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Überentschädigung beträgt Fr. 30'602.20 (vgl. Erwägung 9.1). Nach Abzug der Anwaltskosten von Fr. 40'537.- (vgl. Erwägung 9.7) und in Berücksichtigung der in diesem Entscheid zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (vgl. Erwägung 10.4) liegt keine Überentschädigung mehr vor (Fr. 30'602.50 - Fr. 40'537.- + Fr. 3'500 = Fr. - 6'434.50). Auf die anderen geltend gemachten Mehraufwendungen (vgl. G II 1.3f.) ist bei dieser Ausganglage nicht mehr weiter einzugehen.
9.9. Aus dem Gesagten resultiert, dass der von der Beschwerdegegnerin von der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 30'602.20 nicht gerechtfertigt war und deshalb zu erstatten ist.
10.
10.1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde betreffend Versicherungsleistungen (Verfahren UV 2017/31) teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 20. März 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10% zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung und der Integritätsentschädigung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
10.2. Die Beschwerde betreffend Überentschädigung (Verfahren UV 2017/32) ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. März 2017 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch Versicherungsleistungen ohne Überentschädigungskürzung.
10.3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
10.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In Anbetracht zweier dem Entscheid zugrundeliegender Verfahren (UV 2017/31 und UV 2017/32) und mit Blick auf die Mehrzahl an Streitfragen (Kausalität psychischer Beschwerden, Rente, Integritätsentschädigung, Überentschädigung) ist im Vergleich zu anderen Verfahren von einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Daher erscheint in Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP