Entscheid vom 16. September 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
UV 2017/101
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin. Einerseits ist die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), andererseits die Abweisung des Gesuchs der Leistungen für Dauerschäden (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) umstritten.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden, nachdem die Folgen des Ereignisses vom 31. August 2015 strittig sind, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Laut Art. 16 Abs. 1 UVG hat sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) ist. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 UVV). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Sie wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG).
Die Unfallkausalität bildet Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Versicherungsleistungen der Unfallversicherung. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin per 1. März 2017 angeordnete Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ist zunächst zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG). Denn mit dem Abschluss der medizinischen Eingliederung bzw. dem Erreichen eines stabilen medizinischen Endzustands fällt der Anspruch auf vorübergehende Leistungen dahin (vgl. BGE 134 V 115 E. 5 zu Beginn). Nicht relevant für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen ist, ob allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bereits abgeschlossen waren (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3).
Der Begriff der ärztlichen Behandlung setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete Vorkehr voraus. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen, manualtherapeutische Behandlungen und vergleichbare Vorkehren erfüllen dieses Erfordernis nicht. Der Begriff "namhaft" bringt zum Ausdruck, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende sowie nur vorübergehende Verbesserungen des Gesundheitszustands oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen diesem Erfordernis nicht. Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt geben Anspruch auf deren Durchführung. Dies gilt ebenfalls für Massnahmen, die lediglich der Symptombekämpfung dienen und nicht auf die Heilung des Gesundheitsschadens gerichtet sind. Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung somit nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3, vom 27. Mai 2010, 8C_29/2010, E. 4.2, und vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.2.2).
Vorliegend kann hinsichtlich der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) offenbleiben, ob am 1. März 2017 überhaupt noch ein natürlich unfallkausaler Gesundheitsschaden vorlag, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der medizinische Endzustand erreicht war.
Die therapeutischen Empfehlungen des Kreisarztes im Abschlussuntersuchungsbericht vom 9. Juni 2016 beschränkten sich auf die Durchführung von "physiotherapeutischen und krankengymnastischen sowie manualtherapeutischen Behandlungen" und von eigenständigen Bewegungsübungen und Spaziergängen in der freien Natur (act. G 5.3.130-5). Eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlungsmassnahme kann darin nicht erblickt werden. In damit zu vereinbarender Weise berichtete Dr. C.___ am 21. September 2016, er habe keine neuen Therapievorschläge. Er habe den Beschwerdeführer "ermuntert, den Mut nicht zu verlieren und so weiterzufahren" (act. G 5.3.185-3). Die spätere Verneinung des medizinischen Endzustands durch Dr. C.___ steht in Widerspruch hierzu und wurde auch nicht nachvollziehbar begründet. Zweifel an der Bejahung weckt überdies die Eindeutigkeit ("ist sicher nicht erreicht"), mit der sich Dr. C.___ ausdrückt, zumal er selbst angibt, "die Prognose ist schwierig" und das Ausmass könne er nicht voraussagen. Ferner stützte er die Prognose allein auf die bisherige langsame, aber stetige Besserung der Beschwerden. Entscheidend ist ausserdem, dass sich seine Therapieempfehlungen auf "Physiotherapie/medizinische Trainingstherapie" beschränkten (act. G 5.3.219-31).
Die von Dr. H.___ im Bericht vom 20. Juni 2016 erwähnte wöchentliche Physiotherapie und die im selben Rhythmus durchgeführte Therapie beim Chiropraktiker bezogen sich auf die spondylogenen Symptome (act. G 5.3.118-5), denen aber ein degeneratives und damit unfallfremdes Leiden zugrunde liegt (act. G 5.3.118-4 unten), womit sich Weiterungen zum ärztlichen Charakter und Verbesserungspotenzial dieser Massnahmen im unfallversicherungsrechtlichen Kontext erübrigen. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der Kreisarzt Dr. G.___ am 18. Oktober 2016 die Auffassung vertrat, es könne von keiner namhaften Verbesserung der Unfallfolgen mehr ausgegangen werden (act. G 5.3.198-2).
Wie aus dem Bericht von med. prakt. I.___ vom 13. Oktober 2016 hervorgeht, diente die beim ihm durchgeführte bisherige Behandlung nicht (mehr) der Verbesserung eines unfallbedingten Gesundheitsschadens. Im Fokus der Behandlung standen die perfektionistischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers und sein (unfallfremdes) subjektives somatisch orientiertes Krankheitskonzept. Die Fortführung der Behandlung hatte primär die Befindlichkeit des Beschwerdeführers zum Inhalt und keinen objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden. Prospektiv hielt med. prakt. I.___ denn auch hauptsächlich fest, der Beschwerdeführer solle genug Zeit und Unterstützung bekommen, um wieder ein Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens aufbauen zu können (act. G 5.3.200-2). Bereits aus dem Bericht vom 14. Juli 2016 lässt sich entnehmen, dass Gegenstand der Behandlung bei med. prakt. I.___ der in Reaktion auf die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer empfundene "soziale Schmerz" infolge fehlender Wertschätzung und damit eine von ihm empfundene Kränkung und eben kein (unfallbedingter) Gesundheitsschaden im Vordergrund stand (act. G 5.3.200-6). Dabei ist weiter zu beachten, dass die Leidensdarstellung des Beschwerdeführers stark von einer erheblichen Symptomausweitung (siehe etwa act. G 5.3.52-1 und -11, act. G 5.3.138-4) und von Inkonsistenzen (act. G 5.3.52-11 und act. G 5.3.138-4; siehe zum Ganzen auch act. G 5.3.244-40 f.) geprägt war. Ins Bild passt denn auch und es stellt den subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführers in Frage, dass trotz der vom Beschwerdeführer angegebenen Medikation (act. G 5.3.244-26) im von den PMEDA-Gutachtern veranlassten Laborbefund keine wirksamen Spiegel festgestellt werden konnten (act. G 5.3.244-31). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Berichts vom 29. November 2016. Darin erwähnte med. prakt. I., aktuell laufe noch die ambulante psychiatrische und delegierte psychotherapeutische Behandlung, um "eine emotionale Entlastung zu verschaffen, besseres Verständnis für die psychosomatischen Zusammenhänge zu erreichen, um am Ende eine bessere emotionelle Regulation der anankastischen Persönlichkeitsstruktur zu ermöglichen" (act. G 5.3.219-19). Zudem geht daraus nochmals deutlich hervor, dass die Behandlung bei med. prakt. I. nicht der namhaften Verbesserung eines Gesundheitsschadens diente und er eine eigenständige, mit dem Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG) nicht in Einklang zu bringende Interpretation des medizinischen Endzustands vertrat. Dieser "würde im Idealfall nicht nur und in erster Linie eine berufliche Reintegration beinhalten, sondern auch das Funktionieren des Individuums auf interpersoneller Ebene im Bereich der Familie sowie auch einen guten Umgang mit sich selber inklusive mit den eigenen Bedürfnissen […]". Seine nachfolgenden Empfehlungen beziehen sich überdies ausschliesslich auf die berufliche Eingliederung (act. G 5.3.219-19). Letztlich hatte die Behandlung bei med. prakt. I.___ im Wesentlichen die Bestätigung der nicht nachvollziehbaren, inkonsistenten Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers bzw. seine mit sozioökonomischen Vorteilen verbundene "Opferrolle" (act. G 5.3.219-21) zum Gegenstand. Hierauf deutet letztlich auch der Umstand hin, dass sich beim Beschwerdeführer - nachdem sich während längerer Zeit des unfallversicherungsrechtlichen Leistungszuflusses keine namhafte Besserung seiner Einsatzbereitschaft zeigte - umgehend nach der angeordneten Leistungseinstellung eine starke Erhöhung der Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz einstellte, ohne dass eine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen wäre (vgl. hierzu das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Einträge vom 12. Dezember 2016 und vom 28. März 2017, act. G 7.1, worin der Beschwerdegegnerin seitens der IV-Stelle im Übrigen vorgeworfen wird, zu wenig Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt zu haben).
Hinzu kommt, dass der psychiatrische PMEDA-Gutachter eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung lediglich im Sinn einer "Rezidivprophylaxe" empfahl (act. G 5.3.244-37). Hinweise auf ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, die eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwarten lassen würden, lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Es wurde im Wesentlichen eine Revision der Medikation empfohlen, da der Laborbefund gegen eine Compliance spreche (siehe etwa act. G 5.3.244-43).
Im Licht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass spätestens am 28. Februar 2017 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. März 2017 erweist sich somit als rechtens.
Des Weiteren ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid im Einklang mit den medizinischen Akten zutreffend dar, dass am 1. März 2017 keine unfallkausalen objektivierbaren Beschwerden im Sinn von strukturell hinreichend nachweisbaren Veränderungen vorliegen (act. G 5.3.246-9). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer ebenfalls von einem schleudertraumaäquivalenten Gesundheitsschaden ausgeht (siehe etwa act. G 1, Rz 44 und Rz 52).
Offenbleiben kann, ob im Zeitpunkt der Rentenprüfung vom 1. März 2017 überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nachgewiesen ist (siehe hierzu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418) und ob ein solcher in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem versicherten Unfallereignis steht. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, so fehlte es jedenfalls an der adäquaten Kausalität, wie nachfolgend dargestellt wird (E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen Abklärungsmassnahmen.
Es kann offenbleiben, ob die Adäquanzprüfung gemäss BGE 134 V 109 oder BGE 115 V 133 zu erfolgen hätte, da selbst wenn auf die für den Beschwerdeführer günstigere Variante (BGE 134 V 109) abgestellt würde, kein anderes Ergebnis resultierte.
Zunächst ist die eingehend von der Beschwerdegegnerin begründende Qualifikation des Ereignisses vom 31. August 2015 als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen (act. G 5.3.246-12) nicht zu beanstanden. Sie deckt sich mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 21. Mai 2019, 8C_117/2019, E. 7.1, und vom 14. August 2019, 8C_419/2019, E. 6). Der Beschwerdeführer hat diese Einschätzung auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. etwa act. G 1, Rz 52). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten demnach mindestens vier der sieben Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2019, 8C_117/2019, E. 7.1 am Schluss mit Hinweisen).
Die in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien lauten: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 130 E. 10.3).
Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Kriterien nicht bzw. zumindest nicht in einem Ausmass erfüllt sind, das die Bejahung der adäquaten Kausalität zuliesse (act. G 5.3.246-12 f.). Darauf kann verwiesen werden. Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Schlechterdings nicht nachvollziehbar aufgrund des Geschehensablaufs ist die Auffassung von med. prakt. I., "der Unfall [habe] als direkte, unvoraussehbare Lebensgefahr" erhebliche Angst und Unsicherheit ausgelöst (act. G 5.3.219-19 oben; zum Unfallhergang vgl. den Rapport der Stadtpolizei J. vom 9. September 2015, act. G 5.3.27-2 ff., sowie die biomechanische Kurzbeurteilung der AGU Zürich vom 4. November 2011, act. G 5.3.37). Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers sind gerade keine ernsthaften Anstrengungen und eine Motivation, die Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträchtigt - zu steigern, ausgewiesen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass seine Krankheitsüberzeugung, die mit erheblicher Symptomausweitung und zahlreichen Inkonsistenzen verbunden war, einer schnellen Wiedereingliederung im Weg stand und erst auf erhöhten Druck der IV-Stelle hin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit gelang. Zuvor hatte der Beschwerdeführer lange Zeit in der Opferrolle verharrt und jegliche Eingliederungsaufforderungen seitens der Beschwerdegegnerin offenbar als Kränkung empfunden, worauf er mit Widerstand reagierte (siehe zum Ganzen vorstehende E. 2.2.3 mit u.a. Hinweisen auf die IV-Akten; vgl. auch act. G 5.3.219-19 unten). Es sind auch keine besonders schweren Verletzungen oder erheblichen unfallbedingten Dauerbeschwerden nachgewiesen. Vielmehr bestehen eindeutige Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung und Inkonsistenzen in der Leidenspräsentation (siehe vorstehende E. 2.2.3). Der Heilverlauf war ebenfalls von der Kränkung und Krankheitsüberzeugung sowie den damit verbundenen Widerständen des Beschwerdeführers (siehe hierzu act. G 5.3.219-19 unten) dominiert und nicht von einem natürlich unfallkausalen Gesundheitsschaden. Eine fortgesetzte belastende ärztliche Behandlung ist ebenfalls nicht ausgewiesen, dafür eine mangelhafte Compliance des Beschwerdeführers (siehe etwa act. G 5.3.244-43). Der frühere Unfall vom 10. Oktober 2014 fällt bei der Adäquanzbeurteilung nicht ins Gewicht, vermochte der Beschwerdeführer doch noch vor dem zweiten Unfallereignis wieder seine bisherige Leistungsfähigkeit zu erreichen (act. G 5.3.22-1 oben).
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer mangels eines adäquat unfallkausalen gesundheitlichen Dauerschadens keinen Anspruch auf eine Rente.
Bei vorliegend fehlendem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachten Gesundheitsschaden besteht hierfür auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2011, 8C_101/2011, E. 5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP