Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte:
Der Gesuchstellerin wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Mit Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft sie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch ein, welches sie damit begründete, dass einerseits auf der besagten Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, was sich aus der kreisgerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Andererseits führte sie unter Verweis auf einen kurz zuvor erschienenen Zeitungsartikel an, dass eine ebenfalls auf der gleichen Strecke und mit ähnlicher Geschwindigkeit gebüsste Person vom Kreisgericht von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei.
Aus den Erwägungen:
I.
bb) Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der geltend gemachten Umstände stellen andere Rechtsauffassungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 51 m.w.H.). Entsprechend kann bei diesem Revisionsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden, ein Gericht habe einen gleichen Fall rechtlich anders gewürdigt (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 51 m.w.H.). Mit der Revision soll lediglich der dem Urteil zugrunde gelegene Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wird nicht vorgenommen (vgl. BGer 6S.1/2004 E. 2.1, BGE 92 IV 177 E. 1a, BGE 69 IV 139 E. 5, BGE 75 IV 184). Eine (falsche) Rechtsanwendung kann nur mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Allfällige Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind daher unabänderlich (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 410 N 51; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, Rz 1640; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 410 N 54). Auch eine Änderung der Rechtsprechung, welche eine bisherige Praxis als rechtswidrig erscheinen lässt, ist kein Revisionsgrund (Oberholzer, a.a.O., Rz 1640 mit Verweis auf GVP 2002 Nr. 76).
b) Vorliegend ist die Gesuchstellerin der Ansicht, beim relevanten Abschnitt der Strasse habe eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und nicht von 50 km/h gegolten ("Als Begründung brachte ich damals vor, dass aufgrund der Signalisations- und Einmündungssituation für mich klar war, dass […] ohne Wiederholung der 50 km/h Tafel eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Dieser Einwand wurde jedoch mit dem Hinweis abgewiesen, dass […] die Wiederholung der Höchstgeschwindigkeitstafel nicht notwendig sei. Dies, obschon wenige Tage nach der Kontrolle eine solche Geschwindigkeitstafel nach der Einmündung angebracht wurde und heute noch steht! […] Aufgrund der Rechtsprechung des Kreisgerichts ist klar, dass die Geschwindigkeitsmessung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2013 unzulässig war und im Messbereich 80 km/h und nicht wie von der Stadtpolizei behauptet, 50 km/h gilt."). Bei den Fragen, welche Höchstgeschwindigkeit auf dem besagten Abschnitt massgebend war bzw. wie die in die Strasse mündende Zufahrtstrasse zu qualifizieren ist, handelt es sich um Rechtsfragen, welche der Revision nicht zugänglich sind. Eine Sachverhaltsfrage wäre hingegen etwa, mit welcher Geschwindigkeit die Kontrollstelle passiert wurde, an welcher Stelle sich ein Signal befindet oder ob eine Strecke im Innerortsbereich liegt (vgl. BGer 6B_622/2009 E. 2.4; 6S.99/2004 E. 2.2).
c) Ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
b) Die Gesuchstellerin verlangt sinngemäss auch die Revision unter dieser Bestimmung, weil ihr Strafbefehl dem späteren Freispruch des Stadtpolizisten widerspreche ("Am Samstag, 13. September 2014 erfuhr ich durch einen Artikel in der Zeitung, dass ein Stadtpolizist sein Urteil, vergleichbar mit meinem Fall, an das Kreisgericht gezogen hat und dort entgegen der Staatsanwaltschaft Recht bekam. […] Ich gehe aufgrund der genannten Gründe gegen den Strafbescheid in Revision, da ich mit rechtlich relevanten 72 km/h im 80 km/h Bereich nicht gebüsst werden kann.")
c/aa) In der juristischen Literatur beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO – soweit ersichtlich – auf Fälle mit mehreren Teilnehmern an der gleichen Straftat (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 410 N 90, Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 15; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 63 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1598 m.w.H.). Fälle der Einzeltäterschaft werden einzig in Zusammenhang mit einer Verurteilung zweier Personen für dieselbe durch eine einzelne Person begangene Tat erwähnt (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 410 N 91; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1598; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 63). Klar ist in jedem Fall, dass bei beiden Entscheiden der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen muss (vgl. BGer 6B_124/2014 E. 3; BSK StPO-Heer, Art. 410 N 89 und 93; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1598), damit eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht kommt.
bb) Selbst wenn vorliegend der Begriff des gleichen Lebenssachverhalts auf Fälle von isoliert verurteilten Alleintätern ausgedehnt und ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO bejaht würde, besteht kein Revisionsgrund. Das Begehren der Gesuchstellerin begründet sich nämlich mit der vorgebrachten fehlerhaften Qualifikation des Strassenabschnittes als 50 km/h-Zone bzw. mit der Qualifikation der Zufahrtsstrasse als Verzweigung und daher mit einem Widerspruch in der Rechtsanwendung. Ein unerträglicher Widerspruch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung ist nicht ausreichend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beantworten waren (vgl. Botschaft, 1320; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 64 m.w.H.; BSK StPO-Heer, Art. 410 N 92 m.w.H.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1599).
d) Ein Revisionsgrund ist auch unter Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben. Folglich ist das Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 413 Abs. 1 StPO).