Appellate court may order a therapeutic measure for the first time

ST.2013.22Übriges Gericht03.12.2014

Zusammenfassung

In appellate criminal proceedings, the court held that a stationary therapeutic measure may be ordered for the first time if the statutory prerequisites are met, even though the first-instance judgment did not impose such a measure and the point was not originally challenged by the parties. The prosecution’s request was prompted by a psychiatric report obtained on appeal. The court emphasized that measures must be ordered when necessary and that the prohibition of reformatio in peius does not block such an order. It also noted that, if the person were already finally convicted, Art. 65(1) StGB would allow a subsequent measure in comparable circumstances.

Regest

Art. 56 StGB, Art. 65 Abs. 1 StGB; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erstmals im Berufungsverfahren trotz unterbliebener Anfechtung des erstinstanzlichen Unterlassens; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind Massnahmen zwingend anzuordnen. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius steht der erstmaligen Anordnung einer notwendigen Massnahme nicht entgegen, weil Massnahmenrecht nicht von der Verschlechterungsschranke beherrscht wird (E. V.2a). Wird im Berufungsverfahren gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten erkennbar, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten durch stationäre Behandlung begegnet werden kann, darf das Berufungsgericht die Massnahme aussprechen; entscheidend ist allein das aktuelle Vorliegen der Voraussetzungen. Die nachträgliche Anordnung nach Art. 65 Abs. 1 StGB bestätigt, dass auch nach Rechtskraft bzw. während des Vollzugs auf veränderte Verhältnisse reagiert werden kann (E. V.2b).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

V.

  1. Die Vorinstanz sah davon ab, eine stationäre therapeutische oder eine ambulante Massnahme anzuordnen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde diesbezüglich von den Parteien nicht angefochten. Erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens im Berufungsverfahren verlangte die Staatsanwaltschaft, die auszufällende Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben.

  2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen bei Notwendigkeit anzuordnen. Gesichtspunkte des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius sind nicht massgeblich (BGE 123 IV 1 E. 4.c; BSK StGB-Heer, Art. 56 N 22 ff.; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 391 N 16 ff.; vgl. auch den Entscheid der Strafkammer vom 19. November 2012, ST.2011.6-SK3, E. IV.5.c, bestätigt in BGer 6B_265/2013 E. 4). Dem Berufungsgericht steht es vorliegend demnach offen, eine Massnahme anzuordnen.

b) Hinzu kommt, dass das Gericht auch angesichts des Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zur Auffassung kam, dass ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ist. Während die Vorinstanz noch davon ausging, der Beschuldigte sei nicht therapierbar, erwies sich im Berufungsverfahren, dass zu erwarten ist, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr lasse sich mit einer stationären Behandlung begegnen. Einer solchen Entwicklung des Beschuldigten könnte gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden, wenn die rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegen würde; sind bei einer verurteilten Person vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen (Art. 65 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_597/2012 E. 4.7; 6B_440/2014 E. 5.4; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 65 N 2; BSK StGB-Heer, Art. 85 N 5 ff.). Zuständig für einen solchen Entscheid wäre die Strafkammer (Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 51 Abs. 1 EG-StPO).

Entsprechend muss es der Strafkammer unbesehen des Entscheids der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren möglich sein, eine stationäre Massnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich vorliegen. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Schlagwörter

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