Aus den Erwägungen:
[…]
b) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es gehe im vorliegenden Fall nicht nur um die Höhe der Entschädigung, sondern auch um die Frage, welchen Anteil davon der Beschuldigte zu bezahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Nachdem die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid nach dem klaren Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO der Staatsanwaltschaft nicht offen stehe, müsse sie in diesem Punkt zur Berufung – auch im Interesse des Beschuldigten – legitimiert sein, denn die amtliche Verteidigung habe, wenn es um die Herabsetzung einer Entschädigung gehe, daran offensichtlich kein Interesse (act. B/1, S. 2).
c) Ob die Staatsanwaltschaft zur Anfechtung des Beschlusses betreffend die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde legitimiert ist, fällt in die Kompetenz der Beschwerdeinstanz und kann vorliegend nicht entschieden werden. Aus der Nichterwähnung der Staatsanwaltschaft in Art. 135 Abs. 3 StPO als Beschwerdeberechtigte kann jedoch nicht geschlossen werden, es stehe ihr die Berufung offen. Eine solche Folgerung wäre auch sachfremd, da sie über die vom Gesetzgeber gewollte Teilung des Rechtswegs zwischen Anfechtung eines Beschlusses und Anfechtung eines Urteils eine völlig unnötige und der Gesetzessystematik widersprechende zusätzliche Gabelung des Rechtsmittelzugs innerhalb desselben Entscheids nach der rechtsmittelführenden Partei bedeuten würde. Konkret hätte dies zur Folge, dass einerseits die amtliche Verteidigung den Beschluss innert zehn Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdeinstanz anfechten muss (Art. 396 Abs. 1 StPO), während andererseits die Staatsanwaltschaft erst nach Eingang des begründeten Entscheids innert 20 Tagen die Berufung zu erklären hätte (Art. 399 Abs. 3 StPO). Falls sich sowohl die amtliche Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft entscheiden, den Beschluss betreffend die Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung anzufechten, würden sich demnach Beschwerde- und Berufungsinstanz mit derselben Sache befassen. Im Kanton St. Gallen sind dies mit der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz (Art. 17 Abs. 1 EGStPO) und der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 18 EGStPO i.V.m. Art. 14 lit. a Gerichtsordnung) zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige und nicht in einem Hierarchieverhältnis stehende gerichtliche Instanzen. Dies könnte zur widersinnigen Folge führen, dass die eine Instanz das Honorar der amtlichen Verteidigung erhöht, während es die andere reduziert. Schliesslich läge es bei einer solchen Konstellation zwangsläufig am Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, welchem Entscheid zu folgen ist. Auch im Sinne der Einheit des Verfahrens steht deshalb der Staatsanwaltschaft bei der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses zur Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Berufung nicht offen.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den Entschädigungsentscheid der amtlichen Verteidigung für die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegeben ist. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.¨
e) Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich auf Folgendes hingewiesen: Die gleichen Fragen stellen sich letztlich auch, soweit die Strafkammer darüber zu entscheiden hat, welche Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zusteht. Würde man der Auffassung der Staatsanwaltschaft konsequent folgen, ergäbe sich notwendigerweise auch hier eine Gabelung des Rechtsmittelzugs. Während die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht gelangen muss, stünde der Staatsanwaltschaft demgegenüber – nach ihrer Argumentation – aufgrund Nichterwähnung in der vorerwähnten Bestimmung nur der Weg an das Bundesgericht offen. Ob eine solche Gabelung des Rechtsmittelzuges, die mutmasslich eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Bundesgerichts zur Folge hätte, dem Willen des Gesetzgebers entspricht, muss und darf vorliegend indessen nicht entschieden werden.