Auf die Zivilforderungen der Kläger 2-6 ist die Vorinstanz zutreffend nicht eingetreten; es kann im Grundsatz auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Die Praxis zu Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP kann unter dem revidierten Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 ff. StP für die Zivilklage eine vereinfachte, einheitliche Regelung geschaffen, die Opferrechte ausdrücklich im kantonalen Prozessrecht verankert und insbesondere gegenüber Art. 44 Abs. 2 Satz 2 StP die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes bewusst nicht vorbehalten (vgl. Begleitender Bericht zum Vorentwurf Totalrevision StP vom 25. Oktober 1995 S. 25 f.; Vernehmlassung des Kantonsgerichts hierzu vom 8. März 1996 S. 9; Botschaft StP vom 30. Juni 1998, ABl 1998 1479).