Zum Sachverhalt:
X lenkte am 21. Dezember 2005, 01.58 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,78 Gewichtspromillen den Personenwagen P in Z. X wurde erstinstanzlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Strafzumessung.
Aus den Erwägungen:
b) Unter dem bisher geltenden Recht hat die Strafkammer im Sinne einer Richtlinie beim Delikt des Fahrens in angetrunkenem Zustand folgende Strafzumessungspraxis verfolgt: Gegenüber Ersttätern mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 Gew.‰ wurden Strafen von Busse (bei nur geringfügiger Überschreitung der Untergrenze) bis zu wenigen Wochen Gefängnis (bei Erreichen der Obergrenze) als angemessen erachtet. Weist ein Täter einen Blutalkoholgehalt über 1,2 Gew.‰ auf, so muss sein Verschulden in jedem Fall als erheblich bis schwer bezeichnet werden, da er Alkohol in einem solchen Ausmass getrunken haben muss, dass für ihn keine Zweifel mehr über seine Angetrunkenheit und die daraus resultierende Fahruntauglichkeit bestehen können. In der Vergangenheit wurden gegen solche Täter auch bei der ersten Verfehlung Freiheitsstrafen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten als angemessen erachtet. Die gegenüber Ersttätern grundsätzlich bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen wurden regelmässig mit Bussen verknüpft. Bei Wiederholungstätern ist von einer erheblich erhöhten, bei Mehrfachwiederholungstätern von einer sehr stark erhöhten Tatschuld auszugehen, weshalb die Strafen für Ersttäter verdoppelt oder (bei Mehrfachwiederholung) noch weiter angehoben wurden (vgl. dazu GVP 2005 Nr. 22). Bei Mehrfachwiederholungstätern stellt sich regelmässig auch die Frage nach Massnahmen für Alkoholkranke.
Es erscheint angemessen, in das neue Recht, das in der Regel die Geldstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (abgesehen von der Umwandlungsstrafe) nur noch als absolute Ausnahme kennt, die bisherige Praxis etwa folgendermassen zu übernehmen: Gegenüber Tätern mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gew.‰ sind Geldstrafen auszufällen, wobei die gegenüber Ersttätern in aller Regel bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) verbunden werden kann. Die Verbindung von bedingter und unbedingter Geldstrafe dürfte im untersten Bereich der Delikte eher selten sein, da einerseits nur ganz wenige Tagessätze unbedingt ausgesprochen werden könnten, andererseits aber der Täter immer mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (oder mehr) "bestraft" wird, was gemäss der gefestigten Bundesgerichtspraxis (vgl. z.B. BGE 129 II 173) bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden muss. Die für die zusätzliche Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe dürfte in der Regel drei bis fünf Tage nicht übersteigen. Gegenüber Tätern, deren Blutalkoholkonzentration einen Wert von 1,2 Gew.‰ übersteigt, und die nach bisheriger Praxis mit Gefängnisstrafen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten zu rechnen hatten, sind nach neuem Recht in der Regel Geldstrafen ab 30 bis maximal 360 Tagessätzen auszusprechen, wobei, dem Verschulden angemessen, der Vollzug der Geldstrafen auch nur teilweise aufgeschoben werden kann. Nur in Ausnahmefällen werden bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafen, verbunden mit unbedingten Geldstrafen, zu verhängen sein. Diesen Tätern wird ausserdem der Führerausweis für deutlich mehr als drei Monate entzogen, was ebenfalls wieder zu berücksichtigen ist. Die (erstmaligen) Wiederholungstäter sind in aller Regel mit unbedingten, allenfalls auch teilbedingten, Geldstrafen von erheblichem Ausmass zu bestrafen. In schweren Fällen dürften bereits gegen erstmalige Wiederholungstäter unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten angemessen sein. Solchen Tätern wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate (wenn die erste Tat eine Übertretung war) oder mindestens zwölf Monate (wenn die erste Tat ein Vergehen war) entzogen. Bei Mehrfachwiederholungstätern dürften in aller Regel Freiheitsstrafen angebracht sein, die – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nicht mit bedingtem Vollzug ausgesprochen werden können. In den wenigen Ausnahmefällen sind Weisungen nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 und 42 StGB zu prüfen.
Unverändert bleibt auch unter dem neuen Recht die Umschreibung des Regelfalles und der Hinweis, dass solchen Straftaxen nur Richtlinienfunktion zukommt und die Tat- und Täterkomponenten im Einzelfall ermittelt werden müssen.
b) Bei X besteht trotz Abstinenz seit einem halben Jahr (noch) keine Sicherheit für eine gefestigte Umkehr. Eine ambulante Massnahme, wie sie die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 63 StGB beantragt, ist ohne sachverständige Begutachtung nicht möglich (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dagegen ist X für die Dauer der Probezeit von drei Jahren die Weisung zu erteilen, die kontrollierte Alkoholabstinenz bei Dr. Y fortzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 94 StGB). Zudem ist eine Bewährungshilfe anzuordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 93 Abs. 1 StGB). Sollte X der Weisung zuwiderhandeln, müsste er mit empfindlichen Konsequenzen, insbesondere der nachträglichen Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe rechnen (Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB).