Aus den Erwägungen:
b) Im Bestreben nach einer möglichst gleichen Behandlung von Tätern versucht sich die Praxis bei der Umsetzung der Strafzumessungsgründe in ein bestimmtes Strafmass bei häufig zu beurteilenden Delikten an gewissen Straftaxen oder Richtlinien zu orientieren. Dazu werden dann sogenannte Regelfälle definiert und die dafür üblichen Tatumstände festgelegt. Gegen solche Straftaxen oder Richtlinien ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, sondern ihnen nur Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter lediglich als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen (Entscheid 6S.206/1999 des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 S. 19). Im Entscheid ST.2001.67-SK3 vom 25. Februar 2002 (GVP 2002 Nr. 60) hat die Strafkammer diesen Regelfall dahingehend umschrieben, dass "ein Täter voraussehen könne, dass er nach erfolgtem Alkoholkonsum ein Auto lenken werde, auf einer nicht besonders gefährlichen Strecke nach Hause fahre und dabei in eine Routinekontrolle gerate. Dafür seien je nach Alkoholisierungsgrad abgestufte Strafen von Busse bis mehrere Wochen Gefängnis angezeigt". An diesen Ausführungen ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten, gleichzeitig aber sind sie zu präzisieren.
c) Der Grad der Alkoholisierung ist ein wesentlicher Faktor für die Bewertung des Verschuldens (Entscheid 6S.206/1999 des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 S. 19). Je tiefer der bei einem Fahrzeuglenker gemessene Blutalkoholgehalt liegt, desto weniger schwer wiegt in der Regel sein Verschulden. Die Annahme bloss fahrlässiger Tatbegehung dürfte aber nur dort in Frage kommen, wo der gemessene Blutalkoholwert nur unwesentlich über der Beweisgrenze von 0,8 Gewichtspromillen liegt, von der an eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration und damit Angetrunkenheit unabhängig der individuellen Alkoholverträglichkeit anzunehmen ist. Andererseits wiegt das Verschulden eines Fahrzeuglenkers mit zunehmendem Alkoholkonsum und damit steigendem Blutalkoholwert erheblich schwerer, und aufgrund der konsumierten Menge an alkoholhaltigen Getränken kann ein Fahrzeuglenker, dessen Blutalkoholwert die Grenze von 0,8 Gewichtspromillen deutlich überschreitet, nicht mehr ernsthaft im Zweifel darüber sein, ob er angetrunken ist und damit kein Motorfahrzeug mehr lenken darf. Bei einem Blutalkoholwert ab 1,2 Gewichtspromillen oder mehr dürfte dies in jedem Fall und unabhängig der jeweiligen Umstände zutreffen. Fährt er aber trotzdem, so setzt er andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich einer Gefährdung für Leib und Leben aus, deren Ausmass nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Verschuldens Rechnung zu tragen ist (BGE 104 IV 37). Dabei ist diese Gefährdung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die zurückgelegte Strecke besonders lang ist. Entscheidend ist vielmehr nicht so sehr die Länge der gefahrenen Strecke an sich, als vielmehr die Vielfalt der Gefahrenquellen, die auf einer Strecke wegen ihrer Beschaffenheit oder aus Gründen der Verkehrsintensität auftreten und zu Unfällen Anlass geben können (BGE 104 IV 37 unten). In diesem Sinne ist der in GVP 2002 Nr. 60 angenommene Regelfall zu präzisieren. Die dort erwähnten Einsatzstrafen von "Busse bis mehrere Wochen Gefängnis" erscheinen in Fällen angemessen, in denen der Lenker einen Blutalkoholgehalt von nur unwesentlich über 0,8 Gewichtspromillen aufweist und das Ausmass der Gefährdung ausserdem aufgrund der Vielfalt der Gefahrenquellen eher klein ist. Liegen jedoch die Blutalkoholwerte wesentlich oder wie im vorliegenden Fall gar ein Vielfaches über der Grenze von 0,8 Gewichtspromillen und/oder ist das Ausmass der geschaffenen Gefährdung aufgrund der Vielfalt der Gefahrenquellen stark erhöht (beispielsweise Fahrt auf verkehrsreichen Strassen innerorts mit vielen Kreuzungen, hohes Verkehrsaufkommen, besondere Tageszeit, viele Fussgänger etc.), so sind auch bei Ersttätern Einsatzstrafen im Bereich von mehreren Wochen bis mehreren Monaten angezeigt. Bei der Bestimmung der konkreten Strafe im Einzelfall sind aber auch alle andern Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Beweggründe (z.B. Zweck der Fahrt) und insbesondere die Täterkomponenten zu berücksichtigen.
d) In gleicher Weise ist die Strafzumessung auch bei den Wiederholungstätern beim Delikt des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vorzunehmen. Gegenüber dem Ersttäter neu und entscheidend ins Gewicht fällt dabei allerdings die spezielle Gewichtung des Tatverschuldens bei sonst gleich bleibenden äusseren Strafzumessungskriterien. Wie das Bundesgericht im Entscheid 6S.442/1996 vom 26. Sep-tember 1996 festgehalten hat, wiegt beim Wiederholungstäter, der durch eine frühere Bestrafung wegen desselben Delikts und wegen des erfolgten Führerausweisentzuges klar gewarnt war, "der neuerliche Tatentschluss wesentlich schwerer als beim Ersttäter. Die Tatschuld ist damit stark erhöht". Dadurch kann, nach den Ausführungen des Bundesgerichts, sogar mehr als eine blosse Verdoppelung der Strafe im Einzelfall angemessen sein (a.a.O. S. 5 f.). Inwieweit die Richtlinien der Staatsanwaltschaft diesen Grundsätzen entsprechen, braucht nicht näher geprüft zu werden, zumal nicht diese Richtlinien, sondern die gesetzlichen Vorschriften des Art. 63 StGB und die dazu entwickelte Praxis des Bundesgerichts für die Strafzumessung durch die Gerichte massgebend sind. Immerhin kann festgestellt werden, dass diese Richtlinien besonders bei sogenannten "Zweittätern", aber selbst bei erheblich alkoholisierten Ersttätern, zu schematisch ausgerichtet sind und weder den gesetzlichen Strafrahmen noch die allgemeinen Strafzumessungsregeln ausreichend beachten. Einzig vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die kritische Bemerkung des Kreisgerichts gerechtfertigt, dass die von der Staatsanwaltschaft herausgegebenen Richtlinien als mit Art. 63 StGB wohl kaum mehr vereinbar bezeichnet werden könnten, da sie fast ausschliesslich nur noch auf die Vorstrafen abstellten und einzig für dieses Delikt (gemeint FiaZ) beim Dritt- und Vierttäter die elf- bzw. siebzehnfache Dauer jener Freiheitsstrafe forderten, die aufgrund der Tatschwere als selbst beim Zweittäter noch angemessen betrachtet werde.