Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). "Andere gefährliche Waffe": Als Waffen können von vornherein nur solche Gegenstände gelten, die nach ihrer objektiven Bestimmung - also unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall - dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Zweckbestimmung als Waffe verneint für ein Küchenmesser (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. April 2005, ST.2004.129).
Sachverhalt:
Der Angeklagte hat zusammen mit einem Mittäter eine Tankstelle überfallen. Beide Täter hielten während des Überfalls lange Küchenmesser, welche sie zuvor aus der Wohnung der Mutter des Angeklagten mitgenommen hatten, in der rechten Hand.
Aus den Erwägungen:
Während die Frage nach dem in Art. 140 Ziff. 2 StGB vorausgesetzten Gefährdungsgrad in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass als Waffen zum Vornherein nur solche Gegenstände gelten können, die nach ihrer (objektiven) Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (vgl. HURTADO POZO, Droit pénal: partie spécial, Zürich 1997, N 810; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N 130 zu Art. 139 StGB; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., 133; TRECHSEL, Kurzkommentar, N 20 zu Art. 139 StGB; BGE 118 IV 146; BGE 117 IV 138 f.). Diese Zweckbestimmung ist jedenfalls bei einem Küchenmesser nicht gegeben. Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von jenem, wie er durch das Kantonsgericht im Entscheid vom 25. Februar 2004 zu beurteilen war. Die Tatsache, dass insbesondere ein Küchenmesser mit den vorliegend vorhandenen Eigenschaften durchaus auch wie eine Waffe eingesetzt werden kann und dann unter Umständen nicht weniger gefährlich ist, macht es noch nicht zur Waffe; denn der Begriff der Waffe wird im Gegensatz zu jenem des gefährlichen Gegenstandes - wie ihn der Gesetzgeber beispielsweise in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verwendet hat - abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall definiert (vgl. BGE 117 IV 138 f.; vgl. auch PKG 1999 Nr. 8; GVP 1995 Nr. 47; zur Abgrenzung des gefährlichen Gegenstandes von der gefährlichen Waffe vgl. auch STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 3 N 25 f.). Dementsprechend stuft die Lehre beispielsweise auch Metzgermesser zwar als "gefährlichen Gegenstand", nicht aber als "gefährliche Waffe" ein (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., 133); ebenso verneinte das Bundesgericht die Qualifikation eines Hammers als "gefährliche Waffe" (BGE 112 IV 13 f.). Nachdem unbestritten ist, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Messer um ein eigentliches Küchenmesser gehandelt hat, scheidet somit nach dem Gesagten die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB bereits zum Vornherein aus. Die Vorinstanz hat daher die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB im Ergebnis zu Recht verneint und den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Shell-Tankstelle in zutreffender Weise des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.