Aus den Erwägungen
Die Gesuchsgegnerin bestreitet weder Bestand noch Höhe der Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der konkursiten X AG. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin in Y überhaupt ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann. Die Gesuchsgegnerin und mit ihr die Vorinstanz verneinen dies, weil das fragliche Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehöre, deshalb nicht verwertet werden könne und somit auch die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht in Frage komme. Demgegenüber hält die Gesuchstellerin zusammenfassend dafür, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr im öffentlichen Bereich, sondern rein marktwirtschaftlich tätig sei wie eine Kantonalbank; zudem sei die Liegenschaft weitgehend dem Finanzvermögen, und nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Zumindest auf dem zum Finanzvermögen gehörenden Teil müsse die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts möglich sein.
Im Unterschied zu den Gemeinden und anderen Körperschaften des kantonalen Rechts (vgl. das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen diese Körperschaften, SR 282.11) gibt es zur Frage der Verpfändbarkeit oder der Pfändbarkeit der Betriebsmittel der Schweizerischen Post, welche eine selbständige Anstalt des öffentlichen (Bundes-)Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern ist (Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes [POG], SR 783.1), keine besonderen Vorschriften; namentlich fehlen entsprechende Bestimmungen im Postgesetz (PG, SR 783.0), in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) oder im Postorganisationsgesetz (POG, SR 783.1). Ob am fraglichen Grundstück ein Pfandrecht bestellt werden kann, ist folglich allgemein unter dem Gesichtspunkt der Zweckgebundenheit dieses Grundstücks zu prüfen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass durch die Begründung eines dinglichen Rechts die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, der das Grundstück dient, in keiner Weise behindert oder in Frage gestellt werden darf (BGE 103 II 235 mit weiteren Hinweisen).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der Bestellung eines Pfandrechts an einem öffentlichen Grundstück davon abhängig ist, ob ein solches Grundstück zwangsverwertet werden kann (BGE 103 II 235 f.). Eine Zwangsverwertung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Poststelle an diesem Standort aufgehoben würde. Das bundesrechtlich vorgeschriebene Verfahren bei Verlegung oder Schliessung einer Poststelle (Art. 7 VPG) würde damit aus den Angeln gehoben. Dies ist ein weiterer, besonderer Grund für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Zivilrechts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 II 321).
Hat nur ein Bestandteil einer Liegenschaft den Charakter von Finanzvermögen – das Vermieten von Wohn- und Geschäftsräumen fällt ohne weiteres darunter – entscheidet der Gesamtcharakter der Liegenschaft darüber, ob sie dem Verwaltungs- oder dem Finanzvermögen zuzuordnen ist (SCHUMACHER, a.a.o., N 547). Nicht massgebend ist die Bescheinigung der Gesuchsgegnerin, wonach alle ihre Liegenschaften ausschliesslich zum Verwaltungsvermögen gehören. Im vorliegenden Fall ist das Grundstück aufgrund seiner Nutzungsart, des Erstellungszwecks der Liegenschaft und der Eigentumsverhältnisse ohne weiteres dem Verwaltungsvermögen der Gesuchsgegnerin zuzuordnen – mithin liegt kein Grenzfall vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007, S. 5320). Namentlich befand sich in der von der Gesuchstellerin abgebrochenen Liegenschaft die Hauptpoststelle Y, welche im Erdgeschoss des Neubaus wieder eingerichtet werden soll (vi-act. 6). Im Übrigen handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin nicht um eine private Trägerin, welche an Stelle des Gemeinwesens eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, a.a.O.).
Hinzu kommt, dass die Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch nur auf einem bestimmten Teil einer im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegenschaft, bei welcher - zumindest zum heutigen Zeitpunkt - weder Stockwerkeigentumseinheiten noch Miteigentumsanteile ausgeschieden worden sind, nicht durchführbar erscheint. Besteht im Grundbuch nur ein Eintrag für das ganze Grundstück, ist eine Bezeichnung der pfandrechtsbelasteten Anteile von vornherein unmöglich. Die Verwertung nur eines Anteils an einem Ganzen lässt sich in der Praxis nicht durchführen. Würde die Eintragung unter diesen Voraussetzungen als zulässig erachtet, würde sich die Pfandverwertung zwangsläufig auch auf die Teile, welche sich unbestrittenermassen im Verwaltungsvermögen der Gesuchsgegnerin befinden, erstrecken. Dies wiederum würde die Erfüllung des öffentlichen Leistungsauftrag gefährden bzw. verunmöglichen (vgl. dazu vorne E. 4).