Erwägungen
I.
A und die B-AG schlossen am 16. September 2006 einen Kaufvertrag über einen Whirlpool (kläg. act. 1). Die Lieferung der Wanne und der dazu gehörenden Schürze sowie die darauf folgende Ersatzlieferung im Februar 2007 erfolgten mangelhaft. Die B-AG erklärte daraufhin am 29. März 2007 ihren Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung (kläg. act. 4, S. 5). A war damit einverstanden; die Parteien konnten sich jedoch hinsichtlich des Verfahrens der Rückabwicklung nicht einigen. Während A eine Rückzahlung vor Rückgabe der Wanne forderte, bestand die B-AG auf einer Rückabwicklung Zug um Zug.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 stellten Aa und A (nachfolgend Kläger) die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (vi-act. 1). Die B-AG (nachfolgend Beklagte) beantragte am 18. Mai 2007 deren Abweisung (vi-act. 5). Der anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2007 vorgeschlagene Vergleich, die Geldleistung beim Gericht zur Sicherheit zu hinterlegen und erst freizugeben, wenn der einwandfreie Zustand der Wanne festgestellt ist bzw. diese abgeholt wird, wurde seitens der Kläger am 3. Juli 2007 abgelehnt (vi-act. 13 und 14).
Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 wies der Kreisgerichtspräsident das Gesuch ab mit der Begründung, beim Gesuch der Kläger handle es sich um eine reine Forderungsklage, welche nicht auf dem Wege des raschen Rechtsschutzes gemäss Art. 197 lit. a ZPO geltend gemacht werden könne. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden den Klägern auferlegt und der Beklagten wurde eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.- zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger am 13. Juli 2007 fristgerecht Rekurs mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Die Beklagten verlangten am 9. August 2007 die Abweisung des Rekurses.
II.
Auf den Rekurs ist eizutreten.
Eine Änderung des Rechtsbegehrens gilt als Klageänderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZPO, die im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (GVP 1993 Nr. 60). Das von den Klägern erweiterte Rechtsbegehren im Rekursverfahren, der Beklagte sei unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) zur Überweisung des Kaufpreises zu verpflichten (Ziff. 2), erweist sich damit als unzulässig. Auf diesen Teil des Begehrens wird nicht eingetreten.
Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren der Kläger (Art. 73 ZPO). Im zweitinstanzlichen Verfahren verzichteten die Kläger auf das in Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren vor erster Instanz. Der Streitwert beträgt demnach im Rekursverfahren Fr. 3'875.-.
III.
Die Kläger stützen ihr Begehren auf Art. 197 lit. a ZPO. Dieser dient der schnellen Handhabung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen. In Streitfällen, über deren Ausgang sich der Richter sofort Klarheit verschaffen kann, erlaubt die Bestimmung einen Entscheid, ohne dass die Parteien den Weg des aufwendigen ordentlichen Prozesses beschreiten müssen. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse liquid sind und die Rechtslage klar ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3 zu Art. 197). Keine Einschränkung gegenüber einem Verfahren vor dem ordentlichen Richter erfährt jedoch die Beweisstrenge (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3 zu Art. 197).
Liquide tatsächliche Verhältnisse liegen vor, wenn diese unbestritten oder sofort beweisbar sind. Demgegenüber ist der Sachverhalt nicht mehr liquid, wenn die beklagte Partei Einreden oder Einwendungen geltend macht, die vom Kläger nicht als unerheblich oder unzutreffend entkräftet werden bzw. die umfangreichere Abklärungen erfordern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3c zu Art. 197; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 226).
Von klarem Recht wird allgemein nur dann gesprochen, wenn feststeht, welche Rechtsätze anzuwenden sind (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3a zu Art. 197). Die Auslegung des fraglichen Rechtssatzes muss sich zudem im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung bewegen und den Sinn des Rechtssatzes deutlich ergeben (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 13 N 20). In der Regel unzulässig sind daher Entscheide gestützt auf Rechtsnormen, welche vom Richter eine Interessenabwägung verlangen oder ihm ein weitgehendes Ermessen einräumen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3a zu Art. 197).
Fehlt es an einer der erwähnten Voraussetzungen, so ist auf das Begehren mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3d zu Art. 197; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 226). Abzuweisen ist ein Begehren gemäss Art. 197 lit. a ZPO demgegenüber nur dann, wenn zwar die Voraussetzungen des klaren Rechts und des liquiden Sachverhalts bejaht werden, das Begehren sich aber materiell als unbegründet erweist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3d zu Art. 197).
Rückgabeverpflichtungen sind vertraglicher Natur (BSK OR I/WIEGAND, 4. Auflage, 2007, N 5a zu Art. 109 OR). Auf die Rückabwicklung finden die allgemeinen Regeln des OR Anwendung (BSK OR I/WIEGAND, N 7 zu Art. 109 OR), so dass vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Bestimmung oder einer entsprechenden Abrede, kein Vertragspartner vorzuleisten hat, sondern die Leistungen gleichzeitig zu erbringen sind (BK/ WEBER, 2005, N 135 zu Art. 82 OR). Eine Vorleistung der Beklagten, wie sie die Kläger fordern, ist daher nur bei entsprechender Abrede geschuldet. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 29. März 2007 (kläg. act. 4, S. 5) einseitig ihren bedingungslosen Rücktritt vom Kaufvertrag und die umgehende Überweisung des gesamten Kaufpreises erklärt und auf eine vorgängige Überprüfung der Ware ausdrücklich verzichtet (act. B/1, S. 6). Demnach sei zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises fällig bevor die Ware von der Beklagten abgeholt werden könne. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf dem Standpunkt, ihr Schreiben vom 29. März 2007 sei so zu interpretieren, dass die Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen habe (vi-act. 5, Ziff. 3).
Die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens ist eine Tatfrage, welche im vorliegenden Verfahren liquid sein muss. An liquiden tatsächlichen Verhältnissen fehlt es, wie oben dargelegt, wenn erhebliche Einwendungen geltend gemacht werden und diese nicht sofort entkräftet werden. Die Beklagte nahm am 29. März 2007 zur Mängelrüge und dem von den Klägern angedrohten Rücktritt des Vertrags Stellung (kläg. act. 4, S. 5) und hielt u.a. folgendes fest:
Wir sind mit Ihrem Vorschlag, vom Kaufvertrag zurückzutreten einverstanden.
Wir werden Ihnen den gesamten Kaufpreis abzüglich einer Abholpauschale von Fr. 250.- umgehend überweisen.
Wir bitten Sie, uns einen Abholtermin für die Wanne vorzuschlagen.
Ob sich die Beklagte mit diesem Schreiben eindeutig zu einer Vorleistung bereit erklärte, ist durch Auslegung festzustellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger am gleichen Tag den Rückzahlungsbetrag von Fr. 3'875.- bestätigte, der Beklagten aber mitteilte, er werde sich für den Abholtermin erst nach Eingang der Zahlung melden (kläg. act. 4, S. 4). Zusätzlich forderte der Kläger am 30. März 2007 von der Beklagten eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrags um Fr. 150.- und verlangte die Zahlung vor Abholung (kläg. act. 4, S. 3). Gleichentags erklärte sich die Beklagte mit der zusätzlichen Zahlung einverstanden, wies den Kläger darauf hin, dass die Rückzahlung des Kaufpreises bei Abholung in bar erfolgen würde und bat um Mitteilung eines Abholtermins (kläg. act. 4, S. 2 f.). Insgesamt ergibt der Email Verkehr vom 29. und 30. März 2007, dass sich die Parteien hinsichtlich des Verfahrens der Rückabwicklung nicht einig waren. Die Art und Weise der Rückabwicklung ist demnach umstritten und nicht sofort beweisbar.
Der Prozess vor dem ordentlichen Richter bleibt vorbehalten (Art. 197 lit. a ZPO).
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