Erwägungen
I.
Als der Beklagte in der Folge mit zahlreichen Zustellungen aus verschiedensten Verfahren konfrontiert wurde, teilte er dem Kläger was folgt mit: "Ich werde noch bis Dienstag, 6. Juli, die Aufgabe ausführen. Nachher werde ich nichts mehr für Sie tun". Zur Begründung führte er u.a. aus, er sei von der Anfrage überrumpelt worden; er könne die Zeit nicht aufbringen, all die Angelegenheiten für ihn zu erledigen. Auch habe er (der Kläger) ihm "nicht die ganze Wahrheit gesagt"; der Posteingang sei "viel grösser", als er am Telefon erzählt habe (e-Mail vom 01.07.2004; Rekursbeilage 12).
Der Kreisgerichtspräsident wies das Gesuch am 23. Juni 2005 wegen Aussichtslosigkeit kostenfällig ab mit der Begründung, dass der offensichtlich unentgeltlich tätige Beklagte das Mandat unter diesen Umständen habe beenden wollen, sei begreiflich und bedeute keinen Widerruf zur Unzeit; zudem habe der Kläger seine Forderung überhaupt nicht belegt.
II.
Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
Mit seinen Ausführungen in der Rekursschrift samt Beilagen ist die Forderung des Klägers nunmehr genügend substantiiert und belegt; der vom Vorderrichter zutreffend beanstandete Mangel des Gesuchs ist mithin zwischenzeitlich behoben worden (vgl. die drei Computerausdrucke Streitbetragsermittlung, Aufwendungen im Fall "S" und Aufwendungen im Fall "P" [Rekursbeilagen 5, 21 und 22]). Auch könnte in Anbetracht der damals laufenden Verfahren und der Landesabwesenheit des Klägers wohl kaum gesagt werden, eine Mandatsniederlegung, wenn eine solche am 6. Juli 2004 denn erfolgt wäre, wäre nicht zu Unzeit erfolgt, wie der Vorderrichter ausführt. Von einer Mandatsniederlegung bzw. einem Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) kann indessen aus einem anderen Grund keine Rede sein. Die eingangs zitierte Erklärung des Beklagten nämlich stellt - liest man sie, wie es üblich und nach Treu und Glauben geboten ist, zusammen mit der zugleich abgegebenen Begründung - vielmehr einen Vertragsrücktritt wegen Grundlagenirrtums und Täuschung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 28 OR dar.
Würdigt man die zahlreichen vom Kläger eingereichten Unterlagen (vgl. die anschauliche e-Mail-Korrespondenz [Rekursbeilagen 7 - 17 mit aufschlussreichen Hinweisen]) wird sodann ohne weiteres klar, dass das vom Beklagten übernommene Auftragsvolumen den Umfang dessen, womit bei einer derartigen (unentgeltlichen) Mandats-übernahme vernünftigerweise gerechnet werden muss, bei weitem übersteigt. Das muss als redlichem Rechtsgenossen auch dem Kläger bewusst gewesen sein. Dazu kommt, dass dieser dem Vorwurf, nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, mit keinem Wort entgegen tritt. Mithin liegt - aus heutiger Sicht - der Schluss nahe, dass sich der Beklagte voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel wird berufen können. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem solchen Prozess entschliessen. Der Vorderrichter hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht als aussichtslos bezeichnet.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.