Erwägungen
b) Gegen diesen Entscheid erhob A am 31. März 2008 fristgerecht Rekurs beim Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin in Rechtshilfesachen. Er beantragt, es sei die erstinstanzliche Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Zustellung der Exekutionsbewilligung gegenüber dem Drittschuldner "C-AG" zu verfügen. Aus den von der Vorinstanz angeführten "gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen" ergebe sich in keinster Weise, dass dem Zustellbegehren nicht nachgekommen werden könnte.
b) Sowohl die betreibende Partei, A, wie auch die verpflichtete Partei, B, wohnen in Österreich. Die Drittschuldnerin, die Arbeitgeberin des Vollstreckungsschuldners, hat ihren Sitz in der Schweiz (vgl. Ersuchen Bezirksgericht Österreich). Die Bewilligung der Gehaltsexekution, deren Zustellung beantragt wird, enthält die folgende Klausel:
" Mit Zustellung dieses Beschlusses an Sie hat die betreibende Partei an der Forderung ein Pfandrecht erworben. Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt. Ihnen wird verboten, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen."
Mit diesem Beschluss wird die Arbeitgeberin des Vollstreckungsschuldners somit angewiesen, ihm, d.h. dem Arbeitnehmer, die gepfändete Forderung nicht mehr zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Vollstreckungsmassnahme (vgl. walter, a.a.O., 360 f.).
Zu prüfen ist, ob die Zustellung dieser Bewilligung an die Drittschuldnerin ein extraterritorialer Vollstreckungsakt ist und die schweizerische Territorialhoheit demnach tangiert wird. Es ist ferner zu untersuchen, in welchem Staat die strittige Bewilligung Wirkungen entfaltet.
aa) Jeder Staat bestimmt innerhalb der völkerrechtlichen und staatsvertraglichen Grenzen selbst, in welchen Fällen er sich zur Zwangsvollstreckung zuständig sieht. Das auf dem Völkergewohnheitsrecht basierende Territorialitätsprinzip besagt jedoch, dass ein Staat seine hoheitlichen Akte nicht in einem anderen Staat durchsetzen darf (daniel staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, AJP 3/95, 261 f.; vgl. auch hopf thomas, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 271 StGB). Weil Zwangsvollstreckungsmassnahmen ein besonders deutlicher Ausfluss hoheitlicher Gewalt sind, ist deren Anordnung und Überprüfung den Gerichten des Staates vorbehalten, auf dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Die Vollstreckungsbehörden eines Staates können und dürfen somit nur auf diejenigen Vermögenswerte greifen, die sich im Inland befinden. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, welche Vermögenswerte sich im Inland und welche sich im Ausland befinden. Für diese vollstreckungsrechtliche Lokalisierung wird der Ausdruck "Belegenheit" verwendet (alexander r. markus, Drittschuldners Dilemma, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 2005, Heft 1, 7 ff.; daniel staehelin, a.a.O., 262 ff.).
Gegenstand der strittigen Bewilligung ist die Forderung von B, Vollstreckungsschuldner, gegen seine Arbeitgeberin. Es ist der anwendbaren Rechtsordnung anheim gestellt, ob sie eine Forderung am Wohnsitz des Gläubigers oder am Wohnsitz des Schuldners als belegen betrachtet (markus, a.a.O., 7; staehelin, a.a.O., 264; BGE 124 III 505 E. 3a). Es bestehen jedoch rechtliche und praktische Argumente, die Belegenheit einer Forderung grundsätzlich beim Schuldner - hier beim Drittschuldner - anzunehmen (markus, a.a.O., 7 ff.; BGE 128 III 473 E. 3.1; dominik gasser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, ZBJV 2003, 463). Die Pfändung der Forderung bei der schweizerischen Drittschuldnerin erscheint damit als unzulässig.
bb) Dazu kommt, dass gerichtliche Anordnungen des Zwangsvollstreckungsrechts aber auch insofern über die Grenzen des Gerichtsstaats greifen können, als sich der Adressat der Anordnung dort befindet. Hat der Adressat mit Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung zu rechnen, so wird sein Wille beeinflusst und dadurch Druck ausgeübt. Dieser Druck wirkt sich gleichsam im Territorium aus, in welchem sich der Adressat befindet (markus, a.a.O., 10).
Im Beschluss, der zugestellt werden soll, wird der Arbeitgeberin, der Drittschuldnerin, verboten, die gepfändete Forderung an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen, und sie wird verpflichtet, die einbehaltenen Beträge an den Vollstreckungsgläubiger zu überweisen. Es wird ihr ferner aufgetragen, die Drittschuldnererklärung an das Exekutionsgericht sowie an die betreibende Partei zu übermitteln. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten hat sie der betreibenden Partei Schadenersatz zu leisten (Bewilligung der Gehaltsexekution, 2). Die Drittschuldnerin wird demnach durch das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht unmittelbar in ihren Rechtspositionen betroffen und beeinträchtigt. Diese Wirkungen werden durch die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldnerin ausgelöst. Die Schweiz hat aber ein Interesse daran, dass ihre Rechtsunterworfenen - hier die Drittschuldnerin - von ausländischem Verfahrenszwang freigehalten werden. Zu beachten ist, dass die Drittschuldnerin nicht Partei des österreichischen Vollstreckungsverfahrens ist, sondern nur als Dritte in das Verfahren gegen den Vollstreckungsschuldner einbezogen wird. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die reale Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Drittschuldnerin besteht. Ferner fällt in Betracht, dass dem Vollstreckungsgläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung andere Wege offen stehen, namentlich kann er am schweizerischen Sitz der Arbeitgeberin des Vollstreckungsschuldners ein Arrestbegehren stellen (Art. 272 Abs. 1 SchKG; SR 281.1; BGE 114 III 31 ff.).
Damit ist das Interesse der Schweiz, gegenüber einem Drittschuldner das eigene Verfahren anzuwenden, höher zu gewichten als das Interesse Österreichs, in einem Verfahren betreffend Zwangsvollstreckung seine "Justizhoheit" auf Dritte auszudehnen.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die zuzustellende Bewilligung der Gehaltsexekution im Ergebnis eine unzulässige grenzüberschreitende Vollstreckungsmassnahme darstellt. Gestützt auf Art. 4 HUe54 ist daher die beantragte Zustellung abzulehnen. Damit ist der Rekurs abzuweisen.