Jurisdiction for interim spousal maintenance after divorce lis pendens

RF.2010.7Übriges Gericht01.04.2010Not Examined

Zusammenfassung

The excerpt concerns the division of competence between the separation court and the divorce court. A separation proceeding had been pending since 2007; the wife later filed for divorce and requested interim measures. The court explains that the decisive date is the pendency of the divorce action: before that date, the separation court remains competent for measures concerning separate living; after that date, the divorce court is competent. Retroactive maintenance for the year before the request under Art. 137(2) CC is only possible within the divorce proceedings and does not extend the divorce judge’s competence to the pre-lis-pendens period. Therefore, interim maintenance could be ordered only from November 2009 onward.

Regest

Art. 137 Abs. 2 ZGB; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsrichter bei vorsorglichen Massnahmen: Massgebend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung. Für die Zeit vor Lis pendens bleibt der Eheschutzrichter für Massnahmen zum Getrenntleben zuständig; für die Zeit nachher der Scheidungsrichter. Die in Art. 137 Abs. 2 ZGB vorgesehene Rückwirkung von Geldleistungen betrifft ausschliesslich das Scheidungsverfahren und erweitert die Zuständigkeit des Scheidungsrichters nicht auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit. Ein hängiges Eheschutzverfahren wird durch die Rechtshängigkeit der Scheidung nicht gegenstandslos, sondern bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, auch wenn erst später darüber entschieden wird (vgl. BGE 101 II 1; BGE 115 II 201 E. 4a).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Seit Herbst 2007 ist vor dem Kreisgericht ein Eheschutzverfahren hängig. Die Ehefrau reichte Ende Oktober 2009 eine Scheidungsklage ein und ersuchte Mitte November 2009 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. An dieser Zuständigkeitsabgrenzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Geldleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichen des Begehrens gefordert werden können (Art. 137 Abs. 2 ZGB); diese Rückwirkung ist nur innerhalb des Scheidungsverfahrens möglich und gestattet es dem Scheidungsrichter nicht, Anordnungen für den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit zu treffen (BGE 115 II 201, E. 4a; BGer, 20.8.1993, Urteil 5P.177/199; FamKomm Scheidung/Leuen­berger, Art. 137 ZGB N 10). Ein Eheschutzverfahren wird mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens somit nicht einfach gegenstandslos. Vielmehr bleibt der Eheschutzrichter bis zu diesem Zeitpunkt zuständig, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1). Vorsorglicher Unterhalt kann folglich frühestens mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, mit­hin ab November 2009, angeordnet werden (BaslerKomm/Gloor, Art. 137 ZGB N 14).

Schlagwörter

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