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RF.2009.14 ΓÇó Implied agreement on maintenance during separation
RF.2009.14Übriges Gericht24.03.2009Dismissed
The court held that spouses may agree, expressly or by conduct, on maintenance contributions during separation. Such an arrangement remains binding while it is observed, unless it is manifestly unreasonable. On the facts described, the parties had for years followed a practical settlement in which the husband covered certain expenses and supported the children, while the wife accepted this without objection. By doing so, she was deemed to have treated her maintenance claim as satisfied and to have waived later additional claims for the same period. Retroactive reassessment was therefore denied.
Art. 176 ZGB; maintenance during separation and retroactive adjustment. Spouses may validly regulate their financial contributions during separation by express or conclusive agreement. Such a settlement is binding while it is maintained and may be departed from only if it proves manifestly unreasonable. Where one spouse for a prolonged period accepts the other spouse’s regular, unopposed performance, this conduct may constitute a waiver or satisfaction of any further maintenance claim for the same period. In principle, the protective judge is not to retroactively redetermine maintenance once the parties have, by their conduct, established a modus vivendi (consid. 1 ff.).
Aus den Erwägungen:
Es steht den Ehegatten frei, sich über die Geldbeiträge während des Getrenntlebens zu verständigen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent zustande kommen (ZürcherKomm/Bräm, Art. 176 ZGB N 2 ff.). Sie gilt auf Zusehen hin, solange die Verständigung andauert (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 5b). Bis dahin müssen sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, wenn sich diese nicht als offensichtlich unangemessen erweist. Es ist deshalb in der Regel ausgeschlossen, vom Eheschutzrichter zu verlangen, dass er die Unterhaltsbeiträge rückwirkend neu festsetzt (OGer ZH, ZR 2005 Nr. 58).
Hier verlangte die Ehefrau erstmals im Jahr 2000 angemessene Unterhaltsbeiträge. Danach gaben beide Eheleute an, die familiäre Lage habe sich entspannt. Der Richter schloss im Herbst 2001 aus ihrer Befragung, sie hätten einen "Modus vivendi" gefunden. Ein Jahr später erkundigte er sich wieder nach dem Stand der Angelegenheit. Der Ehemann teilte mit, man habe sich mittlerweile arrangiert. Die seit der Trennung praktizierte Lösung, nach der er die Krankenkassenprämien, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten sowie Steuern für die Ehefrau bezahle und allein für die beiden noch bei ihm wohnhaften Kinder sorge, könne beibehalten werden. Die Ehefrau äusserte sich dazu nicht. Auf erneute Anfrage im Herbst 2005 erklärte der Ehemann wiederum, die Eheleute hätten sich über die Folgen des Getrenntlebens längst geeinigt. Die Ehefrau verzögerte hingegen das Verfahren, verlangte weitere Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse und erneuerte schliesslich im Frühjahr 2006 ihre Unterhaltsforderung für die ganze Dauer des Getrenntlebens, was der Ehemann als missbräuchlich bezeichnete. Aus bloss passivem Verhalten kann zwar kein Erklärungswille abgeleitet werden. Wer aber jahrelang regelmässig und unwidersprochen Leistungen des anderen Ehepartners entgegennimmt, hat damit zweifellos ausgedrückt, dass er seinen Unterhaltsanspruch als erfüllt betrachte und darauf verzichte, später zusätzliche Beiträge zu fordern (ZürcherKomm/Bräm, Art. 163 ZGB N 150 und Art. 164 ZGB N 45; BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 173 ZGB N 11; Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, Rz 02.60; vgl. auch BernerKomm/Bühler/Spühler, aArt. 145 ZGB N 193 f.).