Entscheid vom 18. Juli 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
OH 2024/1
Parteien
Rekurrenten,
1 und 2 vertreten durch C.___,
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Genugtuung
Sachverhalt
Erwägungen
[…]:
[…]
[…]
[…]
Der Begriff des Opfers wird weder im OHG noch in der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) näher erläutert. Peter Gomm und Dominik Zehntner gehen davon aus, dass es sich beim Opfer um eine im strafprozessualen Sinn geschädigte Person handle (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 1 N 27). Eva Weishaupt ist ebenfalls der Auffassung, dass der Opfer- und strafprozessuale Geschädigtenbegriff insoweit übereinstimmten, als dass jedem Opfer auch Geschädigteneigenschaft zukomme. Werde bei einer von einer Straftat betroffenen Person bereits die Geschädigteneigenschaft verneint, so falle auch deren Anerkennung als Opfer ausser Betracht (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Zürich 1998, S. 23).
Jelena Riniker vertritt in ihrer Dissertation "Opferrechte des Tatzeugen" die Meinung, dass der Begriff des Opfers gemäss OHG enger sei als der Begriff des Geschädigten und nur Personen umfasse, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar verletzt worden seien. Somit stimme der Opferbegriff mit dem prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff insoweit überein, als jedes Opfer auch geschädigte Person sei und alle dieser zustehenden Rechte geltend machen könne. Sie spricht sich sogleich dafür aus, dass einem Tatzeugen aufgrund der eigenen erfahrenen Beeinträchtigung ein legitimer Leistungsanspruch zustehen könne und führt weiter aus, dass der Leistungsanspruch des Sekundäropfers eine Verletzung der eigenen Gesundheit voraussetze, welche als eigenständige tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat qualifiziert werden müsse. Dadurch seien die durch eine Straftat bei einer Drittperson rein psychisch bewirkten seelischen Schmerzen dann opferhilferelevant, wenn sie den Anforderungen an den angerufenen Tatbestand – regelmässig Körperverletzungsdelikte – genügten (Jelena Riniker,Opferrechte des Tatzeugen, Die Problematik des Opferbegriffs nach OHG und die strafrechtliche Qualifikation der Verletzung der psychischen Integrität, S. 84 ff., 114).
Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die fahrlässige einfache Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand somit an dieselben Voraussetzungen an wie die vorsätzliche (Art. 123 Ziff. 1 StGB), nur, dass kein Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt. Dementsprechend muss der objektive Tatbestand der Körperverletzung bei fahrlässiger Begehung in gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher Tatbegehung. Mithin wird vorausgesetzt, dass das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegt (Andreas Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 125 N 1 ff.). Von der einfachen Körperverletzung erfasst werden Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (Andreas Roth/Tornike Keshelava, a.a.O., Art. 123 N 3). Das Bundesgericht hat erkannt, dass Körperverletzungen nicht zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bedingen. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, wenn sie ein gewisses Mass annimmt (BGE 134 IV 189 E. 1.4; vgl. auch Patrick Vogler, Der Schockschaden im Strafrecht, Luzern 2020, S. 147 ff., v.a. S. 157).
Beide Rekurrenten wurden nach dem Vorfall vom 2. September 2020 psychologisch betreut. Als Diagnose wurde bei beiden Rekurrenten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt (vgl. act. G3.1.6.2 und 3.1.6.3). Damit liegt eine Gesundheitsschädigung vor (vgl. vorstehende E. 3.2). Da die Behandler von einer positiven Entwicklung sprechen, ist vorliegend nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings erscheint nach den Arztberichten eine bleibende Beeinträchtigung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen, wird doch bei beiden Rekurrenten ausgeführt, dass prognostisch schwer einzuschätzen sei, ob das Gewalterlebte zukünftig bei unvorhersehbaren Belastungsfaktoren beziehungsweise in sensiblen Entwicklungsphasen (z.B. Pubertät) zu erneuten Schwierigkeiten auf der emotionalen Ebene bzw. Verhaltensebene führen könne (act. G3.1.6.2 Rz. 10 und G3.1.6.3 Rz. 10). Diese Ausführungen ändern aber nichts daran, dass derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer dauernden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen ist und daher nicht von einer schweren Körperverletzung gesprochen werden kann. Denn bei unsicherer Prognose ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Heilungschance auszugehen und damit von einer einfachen Körperverletzung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2006, 6S.243/2006, E. 2.3 m.H.). Das Erfordernis des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.
Die Verwirklichung des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben der Gesundheitsschädigung auch einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang voraus, wenn zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Tathandlung zu einer psychischen Verletzung geführt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 6B_218/2019, E. 1.1.2). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. als Teilursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 119 V 335 E. 1). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 und 125 V 456 E. 5a). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 123 III 110 E. 3a).
Lic. phil. E., Fachpsychologin, und Dr. phil. F., Oberpsychologin, diagnostizierten beim Rekurrenten 1 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Auf die Frage, ob die psychische Beeinträchtigung sicher, überwiegend wahrscheinlich, wahrscheinlich oder nur möglicherweise auf die Straftat zurückzuführen sei, antworteten die Behandlerinnen, dass die Verhaltensauffälligkeiten mit Sicherheit auf die Straftat zurückzuführen seien, da dieser bis zur Straftat eine altersentsprechende und unauffällige Entwicklung gezeigt habe (act. G3.1.6.3). Auch bei der Rekurrentin 2 diagnostizierte Dr. rer. nat. G.___, Stv. Oberpsychologin, eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit grosser Sicherheit auf die Straftat zurückzuführen sei. Bis zur Straftat habe die Rekurrentin 2 eine altersentsprechende und komplett unauffällige Entwicklung gezeigt (act. G3.1.6.2). Es steht daher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das Ereignis vom 2. September 2020 zumindest mitursächlich für die sich in der Folge entwickelnden psychischen Beschwerden der Rekurrenten war.
Auch der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen. Denn bei objektiver Betrachtung erscheinen die Tatsache, dass die Kinder mitansehen mussten, wie ihre Betreuerin brutal geschlagen und zu Boden geworfen wurde und die Kenntnis, dass diese den schweren Verletzungen später erlegen ist, als erheblicher Angriff auf die psychische Integrität, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, zu einer psychischen Beeinträchtigung von genügender Intensität zu führen. Vorliegend fällt sodann ins Gewicht, dass die Betreuerin eine enge Bezugsperson der beiden Kinder war und sie die Tat teilweise mitansehen und -hören mussten (vgl. Einvernahmen der Rekurrenten). Ob die Beziehung zwischen den Rekurrenten und der Kinderbetreuerin nun so eng war, dass sie als Angehörige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG qualifiziert werden könnten, kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben.
Bei der fahrlässigen Körperverletzung wird weiter vorausgesetzt, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Verlangt wird, dass der Täter aufgrund der Umstände, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Tatzeitpunkt die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, dass er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und ein Zusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolgseintritt bestanden hat. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit ist erfüllt, wenn der Täter eine gravierende Straftat (Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung u.dgl.) begangen hat. Der Schockschaden lässt sich von der Zurechnung nur dann ausschliessen, wenn der Täter ex ante betrachtet lediglich das Risiko eines geringfügigen Erstschadens geschaffen hat oder wenn der Schockschaden keine Körperverletzung darstellt, sondern in einen Todesfall der oder des Tatzeugen ausartet (Patrick Vogler, a.a.O., S. 147 ff.). Vorliegend hat der Täter äusserst brutal gehandelt, was auch seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben ist. Da die Kinderbetreuerin ihren schweren Verletzungen erlegen ist, ist die Vorhersehbarkeit zu bejahen. Ohnehin hat das Bundesgericht erkannt, dass für die Beantwortung dieser Frage der Massstab der Adäquanz gilt (vgl. u.a. BGE 129 IV 282 E. 2.1). Der adäquate Kausalzusammenhang wurde bereits unter E. 3.4.2 geprüft und bejaht, weshalb die Prüfung der Vorhersehbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Ausser Frage steht sodann, dass die Grenzen des erlaubten Risikos durch die Tat überschritten wurden und der Taterfolg auch vermeidbar war (vgl. hierzu vorne E. 3.4.1 betr. natürlicher Kausalzusammenhang; vgl. u.a. BGE 135 IV 56 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018, 6B_1411/2017, E. 2.1).
Schliesslich wird im strafrechtlichen Kontext auch bei der Fahrlässigkeit im Rahmen der Zurechnung der Schuld danach gefragt, ob dem potentiellen Täter sein rechtswidriges Handeln persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann. Da Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG jedoch vorsieht, dass der Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon besteht, ob der Täter sich schuldhaft verhalten hat, kann die Frage nach der Schuld(un)fähigkeit offenbleiben. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch der von den Rekurrenten beantragte Beizug der Strafakten, insbesondere der Arztberichte des Täters, nicht von Bedeutung. Auf die Edition ist entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Rekurrenten selbst Opfer einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung geworden sind und die Bestimmungen des OHG zur Anwendung gelangen. Sie sind somit grundsätzlich zur Geltendmachung von Genugtuungen legitimiert. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Befragung der Mutter der Rekurrenten ist daher nicht erforderlich. Die Angelegenheit ist vielmehr zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs zur Bestimmung der Genugtuungssummen unter Berücksichtigung der üblichen Bemessungsfaktoren, insbesondere des Alters der Rekurrenten, des äusserst brutalen Tathergangs, der Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung) und der Verfolgung der Rekurrentin 2 dorthin sowie der im Vergleich zum Lebensalter der Rekurrenten relativ langen Psychotherapie an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen zum Nachklagevorbehalt nach Art. 19 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 OR.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der rekurrierenden Partei (BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Das bedeutet, dass die Vorinstanz den Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Da nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kaum neue Akten zu studieren gewesen sind, kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden hat und da sich auch der Begründungsaufwand in Grenzen gehalten hat, ist von einem unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 2’000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP