Entscheid vom 3. Januar 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
OH 2023/1
Parteien
A.___,
Rekurrentin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Genugtuung
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP