Entscheid vom 15. November 2023
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
OH 2022/4
Parteien
A.___,
Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Wagner, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 1007, 4001 Basel,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vorschuss nach OHG
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 26 in Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist für Gesuche um Vorschuss auf Entschädigung der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, zuständig. Der Unfall ereignete sich in B.___ im Kanton St. Gallen, weshalb das SJD St. Gallen für das Gesuch zuständig war (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Die Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts ergibt sich sodann aus Art. 32 EG-StPO.
Nach Art. 21 OHG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde einen Vorschuss auf Entschädigung, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt (Art. 21 lit. a OHG) und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 lit. b OHG). Der Vorschuss soll somit eine sofortige Hilfe gewähren und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Entfällt die Entschädigung mangels Anspruchsberechtigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser bzw. die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 312.51]). Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde (Art. 7 Abs. 3 OHV).
Bei einem Vorschussgesuch sind die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs summarisch zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 OHG). Denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a).
Für die Vorinstanz war der Sachverhalt im Zeitpunkt des damaligen Entscheids massgebend. Im vorliegenden Rekursverfahren ist für die Rekursinstanz die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheides massgebend, das heisst neue Tatsachen sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung respektive des Urteils zu berücksichtigen. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden (Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, St. Gallen 2020, Art. 46 N 25).
Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG besteht ein Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist. Die Opferhilfebehörde hat daher auch zu entscheiden, wenn kein Strafverfahren eingeleitet oder dieses eingestellt worden ist. Das Opfer ist auch nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden. Insofern ist die Einstellung des Strafverfahrens für sich allein kein Grund, den Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch gemäss OHG zu versagen. Wird allerdings das Strafverfahren eingestellt, weil die Untersuchungsbehörde nach eingehenden Ermittlungen zum Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftrat bestehen, wird sich die Opferhilfebehörde nicht ohne Not von diesem Entscheid entfernen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen = Pra 91 (2002) Nr. 104).
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall – entgegen ihrer ersten Einschätzung – nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen). Für die Gewährung eines Vorschusses genügt es, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint (vgl. vorstehende E. 2.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 325 E. 3.3 mit Hinweisen, 140 III 610 E. 4.1).
Zunächst führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2022 aus, dass F.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) vorgeworfen werde, durch pflichtwidrige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht den Unfall nicht verhindert zu haben, indem er nicht kontrolliert habe, dass die Schrauben am Gitter des Serviceschachtes verschlossen seien. Der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, dass die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften im Werkvertrag mit dem Bauunternehmen G.___ AG festgehalten worden seien und zu Beginn eine Begehung der Baustelle stattgefunden habe. Zudem sei der Serviceschacht nach der letzten grossen Öffnung im Jahr 2012 kontrolliert worden. Seither sei dieser nicht mehr benutzt worden. Da der Serviceschacht keine beweglichen Teile habe, die einer Abnutzung unterliegen würden, sei eine regelmässige Zwischenkontrolle nicht angebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass zu beachten sei, dass für die Arbeiten an einem solchen Schacht die Suva-Vorschriften gälten, welche einzuhalten gewesen wären, jedoch basierend auf dem Werkvertrag nicht von der Bauherrin zu kontrollieren gewesen seien. Auch hätten die Arbeiten auf der Baustelle bereits mehrere Wochen angedauert. Komme hinzu, dass zeitgleich oberirdisch auf einer weiteren Baustelle gearbeitet worden sei, welche durch ein anderes Bauunternehmen geführt worden sei. Es könne daher nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Gitterroste und damit die Schrauben geöffnet bzw. nicht wieder verschlossen habe. Es obliege jedoch nicht der Bauherrschaft und damit nicht dem Beschuldigten 1, diese Gitterroste resp. die Klemmschrauben täglich zu kontrollieren, zumal diese auch lediglich für den Materialtransport und nicht für den Personendurchstieg gedacht gewesen seien. Insofern könne der Bauherrin und damit dem Beschuldigten 1 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (act. G18.1). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen nachvollziehbar. Weder dem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen sind andere Erkenntnisse zu entnehmen, die diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnten.
In Bezug auf die Sachverhaltsvariante 1 führte die Staatsanwaltschaft aus, gemäss den ersten Angaben des Rekurrenten und den Aussagen von H.___ (nachfolgend: Beschuldigter 2) habe der Rekurrent die Gitterroste richten wollen, weshalb er auf den Gitterrost gestanden sei. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 habe der
Rekurrent mit einem Geissfuss am besagten Gitterrost angesetzt. Der Gitterrost, auf welchem er gestanden sei, habe sich plötzlich verschoben, was dazu geführt habe, dass der Rekurrent in den Serviceschacht gefallen sei. Laut Staatsanwaltschaft werde bei dieser Sachverhaltsvariante der Beschuldigte 2 verdächtigt, andere Gitter neben demjenigen Gitter, auf welchem der Rekurrent gestanden sein solle, verschoben und damit die Instabilität des Gitterrosts gefördert zu haben. Die Staatsanwaltschaft kommt in der Einstellungsverfügung zum Schluss, dass sich dieser Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 nicht erhärtet habe. Für diese Sachverhaltsvariante spreche zwar, dass der Rekurrent bei seiner ersten mündlichen Befragung im Spital am 16. August 2018 den Unfallhergang so geschildert habe. Zudem sei auf den Fotos des KTD's klar erkennbar, dass der besagte Geissfuss auch noch nach dem Sturz des Rekurrenten an der Stelle gehangen habe, an welcher er den Gitterrost gemäss Aussage des Beschuldigten 2 mittels Geissfuss habe verschieben wollen. Gegen diese Sachverhaltsvariante spreche indes, dass der Rekurrent zwischenzeitlich auf der Sachverhaltsvariante 2 (nachfolgend) beharre (act. G18.1). Auch diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 2 ist nicht erkennbar, zumal im opferhilferechtlichen Verfahren keine zusätzlichen Beweismittel eingereicht wurden.
Gemäss Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2022 schilderte der Rekurrent den vom Sachverhalt 1 und seiner Erstaussage abweichenden Unfallhergang (Sachverhaltsvariante 2) wie folgt: Nach dem erfolgreichen Abladen der Rohre habe der Beschuldigte 2 gerufen, dass er, als er sich im Serviceschacht befunden habe, etwas unterschreiben solle. Er sei daher ungesichert die Leiter durch die Öffnung hochgeklettert und auf den Gitterrost, welcher sich aus seiner Sicht auf der rechten Seite befunden habe, gestiegen. Als er auf dem Gitterrost gestanden sei, sei dieser unvermittelt weggerutscht und er sei in den Serviceschacht gefallen. Laut Staatsanwaltschaft werde bei dieser Sachverhaltsvariante I.___ (Beschuldigter 3) verdächtigt, seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Rekurrenten verletzt zu haben, indem er ihm für die Arbeiten am Schacht weder eine PSAgA zur Verfügung gestellt, noch ihn auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Schutzausrüstung hingewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Sachverhaltsvariante 2 als wenig plausibel, da der aufgefundene Geissfuss die Aussage des Beschuldigten 2 und damit die Sachverhaltsvariante 1 schütze und nicht einzusehen sei, weshalb dieser eine Falschaussage machen sollte, zumal er bei der Sachverhaltsvariante 1 ins Geschehen involviert sei; dies im Gegensatz zur Sachverhaltsvariante 2 (act. G18.1). Wie bereits die vorherigen Erläuterungen der Staatsanwaltschaft erscheinen auch diejenigen zur Sachverhaltsvariante 2 als nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im opferhilferechtlichen Verfahren liegen auch zu dieser Sachverhaltsvariante keine weiteren Erkenntnisse vor, die ein Abweichen von der Einstellungsverfügung rechtfertigen könnten. Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen mit gleichwertigen und gegensätzlichen Aussagen, bei welchen es nicht möglich ist, die eine als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, trägt diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die aus einem Sachverhalt Ansprüche ableitet. Zwar ist das Beweismass bei vorsorglichen Massnahmen (Vorschuss auf Entschädigung) reduziert, dennoch hat der Rekurrent das Vorliegen einer Straftat glaubhaft zu machen, was ihm vorliegend unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Urteils (vgl. vorstehende E. 2.4) nicht gelingt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zum Vorfall vom 7. August 2018 zum Schluss kam, dass den Beschuldigten 1 bis 3 kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verursachung der schweren Körperverletzung des Rekurrenten nachgewiesen werden kann. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandmässigen und rechtswidrigen Straftat. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung sowie der Würdigung der Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden, zumal der Rekurrent auch keine Einwände gegen die Einstellungsverfügung bzw. den erfolgten Abschluss des Strafverfahrens erhoben hat (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d).
Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Die Entschädigung ist mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP