Entscheid vom 8. Februar 2023
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
OH 2022/1
Parteien
A.___ und B.___,
Rekurrenten,
gegen
Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
juristische Hilfe (Übernahme Anwaltskosten)
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Rekurrenten zu Recht verneint. Damit hat auch die Rekurrentin keinen Anspruch auf längerfristige Hilfe Dritter. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP