Entscheid vom 16. Januar 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer
Geschäftsnr.
MVE 2023/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Mutterschaftsentschädigung (Rückerstattung)
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Frist beginnt einen Tag nach der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. September 2005, 120/05, E. 2.3).
Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin hat diese die Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2023 per B-Post versendet (act. G 6). Bei dieser Zustellart wird die Briefpost dadurch zugestellt, dass sie direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungs- und Machtbereich des Empfängers gelangt. Die Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Adressat davon Kenntnis nehmen kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass und gegebenenfalls wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2003, H 137/03, E. 2.2).
Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheschreiben vom 21. September 2022, worin sie ausführte, ihr sei bewusst, dass sie die 30 Tage bereits überschritten habe, in Unkenntnis vom Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2022 war (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Nachdem sie auch nicht ausführte, wann sie die Verfügungen vom 4. August 2022 erhalten hatte, fehlt sowohl ein Nachweis dafür, wann die Verfügungen per B-Post versandt, als auch, wann sie zugestellt worden sind. Aus diesem Grund erscheint es als gerechtfertigt, dass die beweisbelastete Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. August 2022 eingetreten ist. Folglich ist der Einspracheentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auf die dagegen erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er - wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG - in Rechtskraft erwachsen kann. Wann diese Rechtskraft eintritt, ist im Verhältnis Versicherungsträger - Partei unterschiedlich zu beantworten. Während die Partei je nach den Umständen bis zu einem Jahr Zeit hat, eine formelle Verfügung zu verlangen, kann der Versicherungsträger nur innerhalb von einer Frist von 30 Tagen ab Erlass des formlosen Entscheids voraussetzungslos auf diesen zurückkommen. Danach muss er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N 20 ff., N 29 und N 31).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 1 EOG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Als Anspruchsgrundlagen für die Mutterschaftsentschädigung sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des EOG zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 die Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2022. Mit diesen hatte die Beschwerdegegnerin die für die Periode vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 ausbezahlten Taggelder der Mutterschaftsentschädigung zurückgefordert. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet.
Nach Art. 16e EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet (Abs. 1). Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11, Stand am 1. Juli 2021) wird die Entschädigung für Selbstständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit, b. Unfall, c. Dienst im Sinne von Art. 1a EOG, d. Mutterschaft oder e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Art. 7 Abs. 1bis EOV hält fest, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird.
Das BSV führte dazu in Rz 5043 seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO, gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Juli 2021) aus, bei der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens würden die dem AHV-Beitrag unterliegenden Sozialversicherungsleistungen (EO-Entschädigungen und IV-Taggelder) nicht berücksichtigt. Für die Umrechnung (ebenfalls) nicht berücksichtigt würden Perioden, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt habe wegen Krankheit, Unfall, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Mutterschaft und Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Der Grund der Einkommensreduktion müsse dabei über eine zusammenhängende Periode von mindestens 30 Tagen dauern (Rz 5043.1 und 5043.2 WEO).
Das Kreisschreiben des BSV über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE, gültig ab 1. Januar 2021, Stand: 1. Juli 2021) hält in Rz 1124 fest: Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Die Rz 5043.1-5044 WEO sind anwendbar. Liegt dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, ist auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr abzustellen. Als Beleg für das Einkommen ist auf die Akontozahlungen abzustellen (Rz 1125 KS MVSE). Auf Wunsch der Frau oder des Mannes kann auch auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt werden. Dabei dürfen aber nur Einkommen, die vor der Geburt erwirtschaftet worden sind, beigezogen werden (Rz 1126 KS MVSE). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Tag ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen (Rz 1128 KS MVSE). Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung, Rz 1129 KS MVSE).
Die als Reaktion auf das Coronavirus rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzte Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, alle Fassungen) regelte den Anspruch auf eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines X.___ und Selbständigerwerbende hatte unbestrittenermassen gestützt darauf bzw. konkret nach Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis EOG Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Höhe und Bemessung der Entschädigung regelte Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das Taggeld betrage 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden sei (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens sei Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche (Abs. 2bis). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die nicht unter Abs. 2bis fielen, sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Abs. 3quinquies). Weise für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter, so würden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Abs. 2ter0). Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund dieser Verordnung vom 17. März 2020 bis 18. April 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. II. 3.2, act. G 1.2).
Eine Nicht-Berücksichtigung der Erwerbseinbusse widerspricht allerdings sowohl Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (vgl. Erwägung 4.2) als auch der Regelung gemäss KS MVSE Rz 1129 (vgl. Erwägung 4.2.2), wonach für die Berechnung des Einkommens nur diejenige Zeit berücksichtigt wird, in welcher das Einkommen erwirtschaftet wurde bzw. Perioden nicht berücksichtigt werden, in denen die Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat (wegen Krankheit, Unfall, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Mutterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG). In Analogie zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV hat offensichtlich auch eine Periode unberücksichtigt zu bleiben, in welcher die Mutter infolge der Corona-Pandemie ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt und dafür Corona-Erwerbsersatz erhalten hat. Bereits unter diesem Blickwinkel erscheint die definitive Berechnung der Mutterschaftsentschädigung und damit die Rückforderung fehlerhaft.
Zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung regelte das BSV in dieser Mitteilung: Fällt das Einkommen für die Festsetzung der Akontobeiträge des Referenzjahres 2020 nachteiliger aus als das Einkommen für die Akontobeiträge 2019 oder jenes für die definitive AHV-Beitragsfestsetzung 2019, wird für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung das massgebende Einkommen für 2019 als Grundlage herangezogen. Bei der Berechnung der Erwerbsaufallentschädigung müssten die Ausgleichskassen in Abweichung von Rz 5043-5045 WEO und Rz 1124-1126 KS MVSE und in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV das Einkommen für die Akontobeiträge für das Jahr 2020 systematisch mit dem massgebenden Einkommen des letzten verfügten AHV-Beitrags von 2019 vergleichen und dabei das für die betroffene Person vorteilhaftere Einkommen für das Referenzjahr berücksichtigen. Die Rz 5046 WEO und 1127 KS MVSE blieben für eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsaufallentschädigung gültig. Diese Regel gelte für alle Erwerbsausfallentschädigungen (für Dienstleistende, bei Mutterschaft , bei Vaterschaft und, ab 1. Juli 2021, für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen). Diese Mitteilung betreffe alle Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 2021 auftreten würden. Die vorliegende Regelung gelte ab dem aktuellen Datum bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anträge, die bei den Ausgleichskassen hängig seien. Durch Mitteilung des BSV Nr. 441 vom 5. Oktober 2021 wurde nochmals konkret festgehalten, dass die Ausnahmeregelung für die Erwerbsausfallentschädigung am 31. Dezember 2021 ende.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 280 E. 2.2).
Nachdem der vorliegende Versicherungsfall "Mutterschaft" eingetreten ist, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungsbestimmungen des BSV abstellen müssen. Dies insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass diese Verwaltungsweisungen mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang wären. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 5. September 2023 (act. G 6) weiterhin einzig - und in diesem Punkt korrekt - daran festhält, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung analog einer gewöhnlichen EO-Entschädigung bei der Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens für die Mutterschaftsentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, übersieht sie, dass auch dem Versicherungsfall "Mutterschaft" aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende 2021 eine spezielle Behandlung zugesprochen wurde. Dabei ist nicht die bereits erhaltene EO-Entschädigung als zusätzlicher Bestandteil des massgebenden Einkommens mitzuberücksichtigen, sondern es ist vielmehr auch bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung von denselben Einkommensgrundlagen auszugehen, wie sie für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zur Anwendung kamen. Nachdem gestützt auf die BSV-Mitteilung Nr. 435 die Rechtsgleichheit beim Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gewahrt wird, sieht das Gericht keinen Grund, von der im strittigen Zeitpunkt geltenden Weisung abzuweichen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP