Entscheid vom 28. März 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
MV 2022/1
Parteien
A.___ AG
Beschwerdeführerin,
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
C.___,
Beigeladener,
Gegenstand
Leistungspflicht für Medikamentenbezug während Militärdienst (i.S. C.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im MVG nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsprechungsgemäss hat auch die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. die Hinweise bei Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 lit. 219).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP