Entscheid vom 12. Juni 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
MB 2019/1
Parteien
A.___ ,
Rekurrentin,
gegen
Stadtrat V.___,
Vorinstanz,
Gegenstand
Elternschaftsbeiträge
Sachverhalt
Erwägungen
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jene Partei die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. Unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP