Entscheid vom 2. Juli 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
KV 2023/5
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Forderung (KVG-Prämien)
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Juni 2021 zuzüglich Verzugszinsen sowie administrative Kosten (Mahnspesen, Inkassogebühr und Betreibungskosten). Nebst dem Bestand der Forderungen ist auch über die Rechtmässigkeit der Betreibung und in diesem Zusammenhang über die Rechtmässigkeit der Beseitigung des Rechtsvorschlags resp. die Rechtsöffnung zu befinden.
Unbestrittenermassen unterstand der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021 der obligatorischen Versicherungspflicht. Obligatorischer Krankenversicherer war die Beschwerdegegnerin. Unstrittig hat der Beschwerdeführer keine Prämien für die Monate Januar bis Juni 2021 bezahlt, weshalb er diese fälligen, da im Voraus zu bezahlenden, Prämien in Höhe von Fr. 904.50 (6 x Fr. 150.75) der Beschwerdegegnerin schuldet. An dieser Zahlungspflicht ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2021 in (Untersuchungs-)Haft und seit dem 13. Dezember 2021 im Strafvollzug befand/befindet (act. G 17), zumal das Sozialamt B.___ den Beschwerdeführer erst seit dem 15. September 2021 und damit nach dem vorliegend relevanten Zeitraum in Bezug auf die Gesundheitskosten und die Krankenkassenprämien finanziell unterstützt (act. G 6.21). Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, wonach eine versicherte Person im Zeitpunkt der Inhaftierung dem Krankenversicherer per se keine Prämien mehr schulden würde. Schliesslich sind die Prämienforderungen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch noch nicht verwirkt (vgl. diesbezüglich auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 17 ff. und N 44 f. zu Art. 24).
Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (Ueli Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 26). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV; vgl. auch Art. 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] nach KVG, gültig ab 1. Januar 2020 [nachfolgend: AVB], act. G 6.3). Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer in Bezug auf die Prämienforderungen der Monate Januar bis Juni 2021 Verzugszinsen zu 5 % seit 3. April 2021 (mittlerer Verfall).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gesagte der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geltend gemachten Forderung aufgrund des Prämienausstands für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von Fr. 904.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. April 2021 hinlänglich ausgewiesen ist.
Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die geschuldete Prämienforderung Januar bis und mit Juni 2021 in Höhe von Fr. 904.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. April 2021, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren sowie Fr. 172.90 Betreibungskosten (act. G 6.17) in Betreibung setzen durfte und in diesem Umfang zu Recht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat.
Rechtsanwältin Zürcher bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor der Betreibung gemahnt habe und diese Mahnung auch zugestellt worden sei.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 9C_78/2016, 9C_79/2016, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 131 V 147). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebenen Mahnpflicht besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Die Zustellung der Mahnung muss im Grade überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a Rz. 1 f.).
Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist. Zudem begrenzt der Grundsatz von Treu und Glauben die zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 2 Rz. 9 und 10; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 20 f., 29; je mit Hinweisen).
Im Recht liegen Mahnungen vom 15. Juni 2021 für die Monatsprämie April 2021 (act. G 6.12) sowie ein als "letzte Zahlungsaufforderung" betiteltes Schreiben in Bezug auf die Prämienausstände Januar bis Juni 2021 vom 11. August 2021, worin dem Beschwerdeführer die Einleitung der Betreibung angedroht wird, sofern der ausstehende Betrag nicht bis 15. September 2021 überwiesen werde (act. G 6.15). Gesetzmässige Mahnungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Prämienforderungen sind damit ausgewiesen. Zu prüfen ist, ob diese Mahnungen dem Beschwerdeführer auch rechtsgültig zugestellt wurden. Die Mahnungen wurden mittels A- oder B-Post an den damals bestehenden zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers, an die D.-strasse 002 in B., versandt. Wie unter vorstehender Erwägung ausgeführt, liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Dennoch ist er nur anzunehmen, wenn er aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer thematisiert die Mahnungen in seinen Eingaben überhaupt nicht und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt diesen Einwand erst in der letzten Eingabe vom 12. April 2024 und nur pauschal mit einem Satz an (act. G 23; "Letztlich wird vorliegend bestritten, dass … diese Mahnung dem Beschwerdeführer auch zugestellt wurde"), ohne konkrete Anhaltspunkte für eine (doppelt) fehlerhafte Postzustellung vorzutragen (vgl. dazu auch BGE 145 IV 258 f. E. 1.8). Damit ist aber vom hinlänglichen Nachweis der Zustellung der mittels einfacher Post versandten Mahnungen am Zielort an der D.-strasse 002_ in B._ auszugehen. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob diese Mahnungen, namentlich jene mit der Betreibungsandrohung vom 11. August 2021 (act. G 6.15), ihren Zweck, die Warn- und Schutzfunktion, erfüllen konnten, obwohl sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung nicht am zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern seit dem 5. Mai 2021 in Haft resp. seit dem 13. Dezember 2021 im (vorzeitigen) Strafvollzug aufhielt (act. G 17). Ausschlaggebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer – trotz Haft – bei gehöriger Sorgfalt von der Mahnung Kenntnis nehmen konnte. Dies reicht aus, eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. dazu BGE 122 I 142 ff. E. 1). Selbst wenn zu Beginn einer Haft die (finanziellen) Verpflichtungen des Lebens für Betroffene eine nur untergeordnete Rolle spielen dürften und zu diesem Zeitpunkt auch nicht erwartet werden kann, dass Betroffene sich darum kümmern, ändert sich dies mit Fortdauer der Haft. Im Zeitpunkt der Mahnung vom 11. August 2021 (act. G 6.15) war der Beschwerdeführer bereits seit über drei Monaten inhaftiert. Damit hätte er aber bei gehöriger Sorgfalt von den Mahnungen Kenntnis nehmen können, nachdem sich Betroffene auch in Haft um ihre persönlichen Belange, auch die zugestellte Post am Wohnsitz, kümmern resp. Betreuer/innen und/oder Angehörige/Dritte damit betraut werden können. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin kam denn auch nicht unerwartet, nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inhaftierung unbezahlte Prämienrechnungen erhalten hatte (act. G 6.4-9). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch in Würdigung der vorliegend nicht alltäglichen Umstände die Mahnung vom 11. August 2021 mit Zahlungsfrist bis 15. September 2021, zugestellt an den zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers, ihren Zweck erfüllen konnte, womit Art. 64a Abs. 1 KVG nicht verletzt ist resp. diese Bestimmung der Einleitung der Betreibung nicht entgegenstand.
Weiter macht Rechtsanwältin Zürcher geltend, dass für den inhaftierten und damals nicht vertretenen Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Betreibungen gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein Rechtsstillstand bestanden habe (act. G 23).
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte gemäss Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers ab dem 5. Mai 2021 liegt ein Anwendungsfall von Art. 60 SchKG vor. Es ist zumindest erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. August 2022 keinen Vertreter hatte. Ob ihm das Betreibungsamt eine Frist zur Bestellung eines solchen gesetzt hat, geht aus den Akten nicht hervor, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes dahingestellt bleiben.
Art. 60 SchKG soll dem verhafteten Schuldner die Möglichkeit gewähren, seine Interessen angemessen zu wahren; die Bestimmung wurde nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen, sondern will ausschliesslich den Schuldner selbst schützen. Entsprechend sind Betreibungshandlungen, die in Missachtung von Art. 60 SchKG vorgenommen wurden, nicht per se nichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2022, 5A_506/2021, E. 2.2; vgl. ferner BSK-SchKG I-Bauer, Art. 60 N 10). Der Zahlungsbefehl ist dem Beschwerdeführer zweifellos zugegangen. Es war ihm möglich, ohne Bestellung eines Vertreters seine Interessen zu wahren, Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben und sich gegen die Rechtsöffnung zur Wehr zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in allfälliger Missachtung von Art. 60 SchKG einen Nachteil erlitten haben sollte, welcher dem Schutzzweck dieser Bestimmung zuwiderliefe. Entsprechend stand auch Art. 60 SchKG Betreibungshandlungen nicht entgegen, womit die Zustellung des Zahlungsbefehls gültig erfolgt ist.
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch die geltend gemachten fehlenden finanziellen Mittel (Zahlungsunfähigkeit) sowie ein allfälliger Anspruch aus Staatshaftung nicht dazu führt, dass die Prämien nicht geschuldet und/oder diese nicht in Betreibung gesetzt werden dürften/müssten.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die (Höhe der) ebenfalls in Betreibung gesetzten Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosen seien nicht angemessen.
Die Erhebung angemessener Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276). Dies ist hier der Fall (vgl. Art. 25 Ziff. 2 AVB, wonach für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr [Mahnspesen und Inkassogebühren] erhoben werden; act. G 6.3). Die Höhe der Mahnspesen und Inkassogebühren werden im Reglement hingegen nicht festgelegt. Für deren Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 753 Rz. 1045, insb. FN 1635). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2015, 9C_870/2015, E. 4.1).
Im Entscheid K 112/05 vom 2. Februar 2006 erachtete das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) eine Mahngebühr von Fr. 160.-- (zuzüglich Fr. 30.-- Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.-- sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 – wenn auch im Sinne eines Grenzfalles – als betragsmässig angemessen. Zum gleichen Schluss kam es im Entscheid K 76/03 vom 9. August 2005 bei einer Gebühr von Fr. 300.-- und einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Bei lediglich geringfügigen Ausständen wurde auch eine kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (vgl. Urteil des EVG vom 3. Juli 2006, K 24/06, E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 verletzen gemäss Rechtsprechung das Äquivalenzprinzip klar. Die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Ausständen von Fr. 549.95 bzw. Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25) wurden vom Bundesgericht als gerade noch tragbar erachtet (Entscheid vom 4. Februar 2016, 9C_870/2015, E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin setzte Fr. 30.-- Mahnspesen sowie Fr. 95.-- Inkassogebühren in Betreibung. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung scheinen Spesen/Gebühren von Fr. 125.-- bei einer Grundforderung von Fr. 904.50 gerade noch als angemessen, so dass auch dieser Betrag geschuldet und zu Recht in Betreibung gesetzt wurde.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Monatsprämien Januar bis Juni 2021 in der Höhe von Fr. 904.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2021 sowie Spesen/Gebühren von Fr. 125.-- in Betreibung zu setzen. Die Betreibungskosten von Fr. 172.90 sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226).
Für das vorliegend anhängig gemachte Verfahren, das keine Leistungsstreitigkeit betrifft, sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG; vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff., wonach die in aArt. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit aufgegeben worden ist). Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in vergleichbaren Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festgesetzt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von deren Bezahlung (vorerst) zu befreien (act. G 4).
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. G 22) die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteikosten resp. die Parteientschädigung werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Rechtsanwältin Zürcher hat erst spät im Verfahren (am 22. Dezember 2023) das Mandat übernommen (act. G 13) und in der Folge lediglich zwei kurze Eingaben gemacht (act. G 17, 23). Dem tatsächlichen Aufwand der Rechtsvertretung entsprechend erscheinen Parteikosten resp. eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Entschädigung ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid