Entscheid vom 7. Mai 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
KV 2023/4
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Gegenstand
Forderung
Sachverhalt
Erwägungen
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – und daher im Folgenden nicht überprüfbar – sind die Begehren des Beschwerdeführers, die weder Gegenstand des Zahlungsbefehls vom 17. Januar 2023 (KV-act. 94) noch der Verfügung vom 7. März 2023 (KV-act. 95) bzw. des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2023 (KV-act. 98) waren, wie die Forderung des Beschwerdeführers alle hängigen Betreibungen und Pfändungen, Verlustscheine, Rechnungen gegen ihn und alle Mitglieder seiner Familie, die durch die Helsana Versicherungen AG oder die Progrès Versicherungen AG ausgelöst worden seien, zu annullieren und zu löschen sowie die Rückforderung von Kosten, welche die Helsana Versicherungen AG verursacht habe.
Die Beschwerdegegnerin geht von einem weiterbestehenden Versicherungsverhältnis ab 1. Januar 2017 bei der Progrès Versicherungen AG und infolge einer weiteren Fusion ab 1. Januar 2022 bei ihr und damit verbunden von einer weiterbestehenden Prämienzahlungspflicht nach dem 1. Januar 2017 bei der Progrès Versicherungen AG und ab dem 1. Januar 2022 bei ihr aus (vgl. act. G8).
Nachfolgend ist deshalb vorerst zu prüfen, ob die Versicherungsverhältnisse über den 31. Dezember 2016 und auch über den 31. Dezember 2021 hinaus andauerten.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Sie kann unter den Versicherern frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann sie den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG), bei der Mitteilung der neuen Prämien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Im Oktober 2016 wurde der Versicherte 1 über die Zusammenlegung der Sansan Versicherungen AG mit der Progrès Versicherungen AG per 1. Januar 2017 informiert und es wurden ihm die neuen Versicherungspolicen für ihn und seine Familienmitglieder mit Gültigkeit ab 1. Januar 2017 zugestellt (KV-act. 2). Am 24. November 2016 kündigte der Versicherte 1 die bestehende Krankenpflegeversicherung bei der Sansan Versicherungen AG für ihn und seine Familie und beantragte den Wechsel innerhalb der Helsana Gruppe zur Helsana Versicherungen AG per 1. Januar 2017 (KV-act. 1). Ursächlich für den Wechsel dürfte die Fusion der Sansan Versicherungen AG mit der Progrès Versicherungen AG und die damit verbundenen höheren Versicherungsprämien ab dem 1. Januar 2017 gewesen sein (vgl. KV-act. 2). In der Kündigungsbestätigung vom 9. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass noch Zahlungsausstände bestünden. Erst wenn die Ausstände beglichen seien, sei ein Wechsel der Krankenpflegeversicherung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin möglich (KV-act. 3).
Aus der Zusammenstellung der offenen Forderungen vom 2. Dezember 2019 (KV-act. 17) ist ersichtlich, dass per 31. Dezember 2016 Zahlungsausstände vorlagen. So ist im Abschnitt "Forderungen in Betreibung" die Prämienforderung für das 4. Quartal 2016 (Oktober bis Dezember 2016) aufgeführt. Da die Versicherungsprämien im Voraus zu bezahlen sind, war die Prämienforderung für das 4. Quartal 2016 am 1. Oktober 2016 fällig. Folglich war dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Versicherungswechsel per 1. Januar 2017 gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG nicht möglich und die Progrès Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der Sansan Versicherungen AG; siehe dazu nachfolgende Erwägungen) ging zu Recht vom Weiterbestand der Krankenpflegeversicherungsverhältnisse aus.
Bei Krankenversicherern, die mit anderen fusioniert haben, gehen die Rechte und Pflichten – ungeachtet der Art der Fusion (Absorption oder Kombination) – auf den Rechtsnachfolger über. Die Sansan Versicherungen AG wurde mit der Fusion mit der Progrès Versicherungen AG im Jahr 2017 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Progrès Versicherungen AG wiederum wurde mit der Fusion der Helsana Versicherungen AG im Jahr 2022 aus dem Handelsregister gelöscht. Im Falle einer Übernahme im Wege einer Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft verfahrensmässig an die Stelle der übernommenen Gesellschaft. Dieser Parteienwechsel erfolgt kraft Gesetzes nach Bundesrecht (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes über Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen [Fusionsgesetz; SR 221.301]; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2009, 2C_909/2008, E. 1.1 mit Hinweisen [nicht publiziert in BGE 136 II 23]).
Die Progrès Versicherungen AG ist folglich die Rechtsnachfolgerin der Sansan Versicherungen AG und die Helsana Versicherungen AG der Progrès Versicherungen AG. Der Beschwerdeführer war somit ab 1. Januar 2017 bei der Progrès Versicherungen AG und ab 1. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin nach KVG obligatorisch krankenversichert.
Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, ab 1. Januar 2022 Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen vom Beschwerdeführer zu erheben sowie die durch Fusion übernommenen Zahlungsausstände bzw. Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen.
Im Folgenden ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2023 (KV-act. 94) und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (KV-act. 98) zu prüfen.
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Diese sind nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Grundversicherungsprämienforderungen nach KVG umfassen die Monate Juni 2021 bis Dezember 2022.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Helsana Kundenservice (getätigt für die Progrès Versicherungen AG) dem Beschwerdeführer am 6. März 2021 bereits die Prämien KVG für die Monate April bis Juni 2021 für ihn sowie die vier noch nicht volljährigen Kinder mit Fälligkeit 1. April 2021 in Rechnung gestellt hatte (Versicherter 1: Fr. 1'144.65, Versicherte 5 und 6: je Fr. 291.45, Versicherte 7 und 8: je Fr. 103.65). Dass damals bereits Prämienverbilligungen in Abzug gebracht worden wären, ergibt sich nicht aus der Prämienrechnung vom 6. März 2021 (KV-act. 26).
Auslöser für die Prämienkorrekturforderung für den Monat Juni 2021 war das Schreiben der Helsana Versicherungen AG im Auftrag der Progrès Versicherungen AG vom 27. April 2021, in welchem diese einerseits den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die Versicherten 5 und 6 in eigene Verträge umgeteilt würden (KV-act. 30) und andererseits die Ausstellung von neuen Versicherungspolicen für die Versicherten 7 und 8 mit Gültigkeit ab 1. Juni 2021. Gemäss den neuen Policen betrugen die Grundversicherungsprämien für die Versicherten 7 und 8 ab Juni 2021 Fr. 97.15 anstatt wie bisher Fr. 34.55 pro Person und Monat. Während die Ausstellung von neuen Versicherungspolicen für die Versicherten 5 und 6 infolge des Erreichens der Volljährigkeit nachvollziehbar ist, wurde die Ausstellung der neuen Versicherungspolicen für die weiterhin minderjährigen Versicherten 7 und 8 sowie die damit verbundenen höheren Prämien von der Beschwerdegegnerin nicht begründet (vgl. KV-act. 20-7f., 31-2f.). Folglich sind die in der Korrekturrechnung vom 2. Mai 2021 enthaltenen Prämiennachforderungen ("Grundversicherung [Progrès] zu ihren Lasten" von 2 x Fr. 62.60) nicht nachgewiesen (vgl. KV-act. 32; vgl. dazu Sachverhalt A.k). Da im Weiteren in den Akten Belege hinsichtlich der zugesprochenen Prämienverbilligungen im Jahr 2021 und deren Verrechnung mit den (Prämien-)Forderungen bzw. Zahlungsausausständen fehlen, ist die von der Beschwerdegegnerin geforderte Rückzahlung von Prämienverbilligungen für die Versicherten 5 und 6 (vgl. Rechnungspositionen "Kantonale Prämienverbilligung zu ihren Lasten" von 2 x Fr. 77.20, KV-act. 32) nicht nachvollziehbar. So fehlen insbesondere Belege, dass dem Beschwerdeführer für die Versicherten 5 und 6 bereits Prämienverbilligungen für den Monat Juni 2021 gewährt worden sind. Ausserdem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, die mit Prämienrechnung vom 6. März 2021 u.a. in Rechnung gestellten Prämien für die Versicherten 5 und 6 für den Monat Juni 2021 (vgl. KV-act. 26) zu Recht wieder gutgeschrieben worden waren (vgl. die Gutschriftenpositionen "Grundversicherung [Progrès])" von 2 x Fr. 97.15 und "Mitgliederbeitrag PRO LIFE" von 2 x Fr. 2.50; vgl. KV-act. 32), da die Versicherten 5 und 6 ab Juni 2021 in eigene Versicherungsverträge überführt worden waren – womit auch die Prämienerhebung einhergeht. So enthalten denn auch sowohl die Prämienkorrekturrechnung vom 2. Mai 2021 als auch die Mahnung vom 18. Juli 2021 (vgl. KV-act. 45) die entsprechenden Prämiengutschriften. In der "Letzten Mahnung" vom 5. September 2021 (vgl. KV-act. 52) sind die Prämiengutschriften nicht mehr enthalten, wodurch sich die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer um Fr. 194.30 erhöhte. Da eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, ist die Erhöhung der Forderung um Fr. 194.30 als unzureichend nachgewiesen einzustufen. Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass die Prämienkorrekturrechnung nicht eine Forderung zulasten, sondern ein Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers aufwies. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Nachforderung für den Monat Juni 2021 entfällt folglich. Dies hat wiederum zur Folge, dass die diesbezüglich erhobenen Mahngebühren von insgesamt Fr. 60.00 und die Verzugszinsen von Fr. 3.75 nicht gerechtfertigt waren.
Bezüglich der Prämienrechnungen für die Monate Juli bis September 2021 (KV-act. 35; vgl. Sachverhalt A.n) und Oktober bis Dezember 2021 (KV-act. 50; vgl. Sachverhalt A.p) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Versicherten 7 und 8 für die Monate Juli bis Dezember 2021 nicht die bisherigen für das Jahr 2021 gültigen Grundversicherungsprämien von je Fr. 34.55 (vgl. KV-act. 20-7f.), sondern neue ab 1. Juni 2021 geltende Prämien von Fr. 97.15 pro Person und Monat in Rechnung gestellt worden waren (KV-act. 31 und Sachverhalt A.q). Da eine Begründung bzw. eine Rechtsgrundlage für die Prämienerhöhung ab 1. Juni 2021 fehlt, schuldet der Beschwerdeführer für die Versicherten 7 und 8 lediglich die bisherigen Prämien von Fr. 34.55 pro Person und Monat. Die Prämienforderung für den Beschwerdeführer selbst ist dagegen gerechtfertigt, entsprechen doch die erhobenen Versicherungsprämien den in der Versicherungspolice genannten Beträgen (vgl. KV-act. 20-4).
Hinsichtlich der Prämienforderungen für das Jahr 2022 ist festzustellen, dass die in den Prämienrechnungen vom 5. März, 5. Juni und 3. September 2022 (vgl. KV-act. 68, 72, 83 und Sachverhalt A.u., A.w, A.aa) erhobenen Versicherungsprämien, den im Oktober 2021 für das Jahr 2022 angekündigten Versicherungsprämien entsprechen (vgl. KV-act. 55-3ff.) und da keine konkreten Einwände vorgebracht worden waren, auch gerechtfertigt sein dürften.
Festzuhalten ist somit, dass Grundversicherungsprämien KVG (nach Abzug der Prämienverbilligungen) für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2022 nur im Umfang von Fr. 4'035.90 nachgewiesen und somit vom Beschwerdeführer geschuldet sind (drittes und viertes Quartal 2021 jeweils Fr. 328.65 [Fr. 1'144.65 + Fr. 103.65 + Fr. 103.65 - Fr. 560.10 - Fr. 231.60 - Fr. 231.60]; erstes bis viertes Quartal 2022 jeweils Fr. 844.65 [Fr. 1'129.35 + Fr. 286.65 + Fr. 286.65 - Fr. 391.80 - Fr. 233.10 - Fr. 233.10]). Für den Monat Juni 2021 sind keine zusätzlichen Prämien geschuldet (vgl. Erwägung 3.2.3 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin setzte im Weiteren vom Beschwerdeführer zu bezahlende Kostenbeteiligungen bzw. Eigenanteile von Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 173.40 in Betreibung. Darin enthalten sind die Behandlungen vom 12. Mai 2021 (Eigenanteil Fr. 13.40; vgl. Leistungsabrechnung vom 22. Mai 2021 mit Fälligkeit am 27. Juni 2021, KV-act. 33 sowie Sachverhalt A.l), vom 12. bis 26. Mai 2021 (Eigenanteil Fr. 14.15; vgl. Leistungsabrechnung vom 28. Mai 2021 mit Fälligkeit am 3. Juli 2021, KV-act. 34 sowie Sachverhalt A.m), vom 8. September 2021 (Eigenanteil Fr. 32.60; vgl. Leistungsabrechnung vom 16. Oktober 2021 mit Fälligkeit am 22. November 2021, KV-act. 56 sowie Sachverhalt A.r), vom 5. Mai 2022 (Eigenanteil Fr. 59.40; vgl. Leistungsabrechnung vom 14. Mai 2022 mit Fälligkeit am 20. Juni 2022, KV-act. 70 sowie Sachverhalt A.v), vom 3. bis 4. Mai 2022 (Eigenanteil Fr. 21.50; vgl. Leistungsabrechnung vom 9. Juli 2022 mit Fälligkeit am 14. August 2022, KV-act. 75 sowie Sachverhalt A.x) und vom 18. Mai 2022 (Eigenanteil Fr. 32.35; vgl. Leistungsabrechnung vom 16. Juli 2022 mit Fälligkeit am 21. August 2022, KV-act. 76 sowie Sachverhalt A.y). Festzustellen ist, dass die Beanspruchung der in den Leistungsabrechnungen genannten medizinischen Behandlungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Die Kostenbeteiligungen wurden soweit ersichtlich korrekt nach den Vorgaben in Art. 64 Abs. 1 bis 4 KVG ermittelt. Der Beschwerdeführer schuldet folglich die in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 173.40.
Die Beschwerdegegnerin machte im Betreibungsbegehren ausserdem Mahngebühren von insgesamt Fr. 600.00 geltend. Die erhobenen Mahngebühren haben ihre Berechtigungsgrundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV in Verbindung mit Ziff. 13 Abs. 2 AVB 2021. Die konkrete Höhe der Mahnspesen ergibt sich jedoch nicht aus den AVB 2021. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Zahlungsfrist jeweils eine kostenlose Zahlungserinnerung zustellte. Bei ausgebliebenem Zahlungseingang innert der gesetzten Nachfrist erfolgte eine Mahnung, für welche Gebühren zwischen Fr. 10.00 und Fr. 35.00 erhoben wurden. Erfolgte innert der nochmals gewährten Nachfrist keine Zahlung, so versandte die Beschwerdegegnerin eine weitere Mahnung (letzte Mahnung), wofür sie erneut zwischen Fr. 10.00 und Fr. 35.00 in Rechnung stellte, wobei die Mahngebühren bei Prämienausständen mit Fr. 30.00 bis Fr. 35.00 höher ausfielen als bei Kostenbeteiligungsausständen mit Fr. 10.00 bis Fr. 20.00. Zur Angemessenheit von Mahngebühr ist festzuhalten, dass eine Mahngebühr von Fr. 10.00 selbst bei kleinsten Kostenbeteiligungsausständen in Anbetracht des verursachten Aufwands als verhältnismässig erscheint, wenn wie hier vorgängig jeweils eine kostenlose Zahlungserinnerung erfolgte. Dagegen erscheinen die erhobenen Mahngebühren von zweimal Fr. 25.00 für die Kostenbeteiligungsrechnung vom 5. Mai 2022 über Fr. 59.40 als grenzwertig. Angesichts der durchschnittlich erhobenen Mahngebühr bei den Kostenbeteiligungsausständen von Fr. 17.50, sind insgesamt betrachtet die Mahngebühren bei Kostenbeteiligungsausständen jedoch als verhältnismässig einzustufen. Die Mahngebühren für die quartalsweise in Rechnung gestellten Versicherungsprämienausstände von Fr. 30.00 oder Fr. 35.00 erscheinen angesichts der vorgängigen kostenlosen Zahlungserinnerungen und in Anbetracht dessen, dass nur die Nettoprämien in Rechnung gestellt worden waren (Prämienverbilligungen waren bereits berücksichtigt) im Licht des Äquivalenzprinzips gerade noch als angemessen bzw. verhältnismässig (vgl. BGE 125 V 276). Folglich sind lediglich die Mahngebühren hinsichtlich der Korrekturrechnung für den Monat Juni 2021 von insgesamt Fr. 60.00 nicht gerechtfertigt, da, wie in Erwägung 3.2.2 dargelegt, von einem Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich schuldet der Beschwerdeführer von den in Betreibung gesetzten Mahngebühren von Fr. 600.00 nur deren Fr. 540.00.
Im Weiteren fordert die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit der einzelnen Forderungen. Der geforderte Verzugszinssatz von 5 % entspricht dem in Art. 105a KVV genannten Verzugszinssatz und ist daher ab Forderungsfälligkeit grundsätzlich gerechtfertigt. Als Fälligkeitstermin wird in den quartalsweise erhobenen Versicherungsprämienrechnungen jeweils der erste Tag des Quartals genannt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 90 KVV, wonach Prämien im Voraus zu bezahlen sind. Eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Verzugszinsen enthält weder die Verfügung vom 7. März 2023 (vgl. KV-act. 95) noch der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (vgl. KV-act. 98). Auch die Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 (act. G6) und die Duplik vom 13. Februar 2024 (act. G15) enthalten keine Aufstellung der Verzugszinsen. Die durchgeführte Überprüfung des geforderten 5%igen Verzugszinses ab Fälligkeit der einzelnen Forderungen (Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen) anhand der gängigen Schweizer Zinsusanz (30/360 Methode) hat ergeben, dass die in Rechnung gestellten Verzugszinsen gerechtfertigt und damit vom Beschwerdeführer ebenso geschuldet sind.
Anzufügen ist, dass die Betreibungskosten von Fr. 73.30 von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 E. 4). Entsprechend sind sie nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringungen des Beschwerdeführers nichts am Bestand und an der Durchsetzbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen zu ändern mit Ausnahme der Höhe der Prämienforderungen für die Monate Juli bis Dezember 2021 und der Korrekturrechnung für den Monat Juni 2021 beinhaltend auch die diesbezüglichen Mahngebühren. Geschuldet sind von den geltend gemachten Prämienforderungen KVG von Juni 2021 bis Dezember 2022 von Fr. 4'912.30 nur Fr. 4'035.90 und von den geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 600.00 lediglich Fr. 540.00. Die Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen sind im geltend gemachten Umfang von Fr. 173.40 bzw. Fr. 165.65 geschuldet.
Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Prämienforderungen und der Mahngebühren teilweise gutzuheissen und ansonsten abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist somit zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Versicherungsprämien der Monate Juni 2021 bis Dezember 2022 den Betrag von Fr. 4'035.90 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 18. Januar 2023, für die Kostenbeteiligungen vom Mai 2021 bis Mai 2022 den Betrag von Fr. 173.40, für Verzugszinsen den Betrag von Fr. 165.65 sowie für Mahngebühren den Betrag von Fr. 540.00 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungsamtes J.___ aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer in seinen Hauptbegehren (Unbegründetheit der Forderungen da kein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestanden habe) unterlag und nur einzelne Korrekturen bei den erhobenen Versicherungsprämien und Mahngebühren für das Jahr 2021 erforderlich waren, haben gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteien entsprechend ihres Unterliegens anteilsmässig die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.00 bis Fr. 4'000.00 vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.00 festgesetzt. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen von Fr. 5'851.35 wurden im Umfang von Fr. 4'914.95 bestätigt, was einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin von 16 % und des Beschwerdeführers von 84 % entspricht. Dementsprechend sind vom Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 420.00 und von der Beschwerdegegnerin von Fr. 80.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 ist daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 80.00 an ihn zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 128 V 323). Eine Parteientschädigung für den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht, nachdem dieser nicht anwaltlich vertreten ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP