Entscheid vom 21. November 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz) und Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studer; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
KV 2022/6
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___,
gegen
KPT Krankenkasse AG, Rechtsdienst, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik C.___ vom 6. August bis 4. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert war (vgl. act. G 3-2, G 3.2).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Spitalbeiträge in der Höhe von Fr. 885.00 fordert. Strittig ist dabei insbesondere, ob es sich beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ um einen Aufenthalt in einem Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV handelte, wofür Spitalbeiträge erhoben werden können.
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen "Grundsätzlichen Ausführungen" im Abschnitt "Zweck der Einspracheinstanz des Verwaltungsträgers" der Beschwerde vom 5. April 2022 (vgl. act. G 1-3) die Befangenheit der Verfasser des angefochtenen Einspracheentscheids aufgrund deren Stellung als Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Vorinstanz geltend macht, ist dies unbegründet. Art. 52 Abs. 1 ATSG legt doch ausdrücklich fest, dass die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache zuständig ist. Konkrete Gründe für eine allfällige Befangenheit der Verfasser des Einspracheentscheids in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Darüberhinausgehend ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen im genannten Abschnitt der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern damit der Einspracheentscheid angefochten wird. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist Art. 64 Abs. 5 KVG einen ausreichenden Bestimmtheits-/Konkretisierungsgrad auf. Art. 104 KVV wurde gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG und die darin enthaltene Ermächtigung erlassen. Der Inhalt der Verordnungsbestimmung ist gedeckt durch Art. 64 Abs. 5 KVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, K 46/06, E. 3.3, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. März 2006, K 121/01). So ist die Höhe des erhobenen Spitalbeitrags von Fr. 15.00 pro Tag in Anbetracht der Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten (Verpflegung) bei einem stationären Aufenthalt als angemessen einzustufen. Mit den in Art. 104 Abs. 2 KVV festgelegten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung, wird der Vorgabe in Art. 64 Abs. 5 KVG, dass der finanziellen Belastung der Familie Rechnung zu tragen sei, ausreichend nachgekommen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 3.4). Art. 104 KVV ist folglich rechtmässig. Soweit mit der Beschwerde die Unrechtmässigkeit von Art. 104 KVV geltend gemacht wird (vgl. act. G 1-4 Ziff. 1.3), ist sie unbegründet.
Im Folgenden ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der stationäre Aufenthalt in einer Rehaklinik als "Aufenthalt in einem Spital" im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV zu qualifizieren ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 136 V 216 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt der Auslegung ist somit der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 KVG und Art. 104 KVV und dabei insbesondere die Bedeutung des Begriffs "Spital" bzw. "Aufenthalt im Spital". Bei einem Spital handelt es sich gemäss dem Duden um ein Gebäude, in dem sich Kranke (über längere Zeit) zur Untersuchung und Behandlung aufhalten. Als Synonyme werden insbesondere genannt das Hospital, die Klinik und das Krankenhaus (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Spital, zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Eine Klinik ist eine öffentliche oder private Einrichtung des Gesundheitswesens zur stationären oder ambulanten Behandlung und pflegerischen Betreuung von kranken, verletzten oder schwangeren Patienten (auch spezialisiert auf einzelne medizinische Bereiche; vgl. www.dwds.de/wb/Klinik, zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl. auch die weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Begriffserläuterungen, act. G 3.1-3). Es ist der Beschwerdegegnerin daher insofern zuzustimmen, dass eine Klinik auch ein Spital sein kann bzw. der Begriff Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV nicht voraussetzt, dass im Namen der Institution/Anstalt das Wort Spital erscheint (wie bei einem Kantonsspital oder einem Universitätsspital). Folglich kann auch eine Institution/Anstalt, die im Namen den Begriff Klinik verwendet, ein Spital in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht sein. Ebenso kann aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht geschlossen werden, dass nur Akutspitäler in deren Anwendungsbereich fallen, was der französische Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG (der ganz allgemein von "en cas d'hospitalisation" spricht) ebenfalls nahelegt.
Wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, ist bei der Auslegung auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, zu würdigen.
Im 2. Titel des KVG wird die OKP geregelt. Dabei werden im 3. Kapitel die Leistungen (Art. 24 bis Art. 34 KVG), im 4. Kapitel die Leistungserbringer (Art. 35 bis Art. 59a KVG) und im 5. Kapitel die Finanzierung (Art. 61 bis Art. 66a KVG) schwerpunktmässig geregelt. Diese Gliederung der Normen hat zur Folge, dass bei der Beurteilung/Würdigung von Lebenssachverhalten die Normen regelmässig nicht isoliert – so wie dies die Beschwerdeführerin sieht (vgl. bspw. act. G 1-4 Ziff. 2.12) – betrachtet werden können, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Normen (auch kapitelübergreifend) gewürdigt und ausgelegt werden müssen. Dabei ist vorliegend beachtlich, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb im Bereich der OPK unterschiedliche Spitalbegriffe verwendet werden sollten.
Die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, werden von der OKP übernommen (vgl. 3. Kapitel Leistungen, Art. 25 Abs. 1 KVG). Zu den Leistungen gehört gemäss Abs. 2 lit. e der Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung. Diese Norm beinhaltet die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen in einem Spital; die Untersuchungs-/Behandlungsleistungen sind dagegen Inhalt von Art. 25 Abs. 1 lit. a KVG (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage 2018, Rz. 63 zu Art. 25).
Im 4. Kapitel werden in Art. 35 Abs. 1 KVG die Leistungserbringer, welche zur Tätigkeit der OKP zugelassen sind, aufgelistet. Rehakliniken werden im Gegensatz zu Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen nicht genannt. In systematischer Hinsicht ist der Begriff des Spitals in erster Linie im Kontext von Art. 39 Abs. 1 KVG zu verstehen. In Art. 39 KVG "Spitäler und andere Einrichtungen" wird in Abs. 1 ausgeführt: "Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn […]". Daraus ist zu folgern, dass der Begriff "Spital" in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht leistungsmässig definiert wird, d.h. nicht die Benennung eines Leistungserbringers als Spital ist ausschlaggebend, sondern die von einer Institution/Anstalt angebotenen medizinischen Leistungen. Folglich sind Kliniken die der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen und die weiteren Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 lit. a bis f KVG erfüllen, als Spitäler im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. h KVG einzustufen (vgl. Eugster, Rechtsprechung, Rz. 1 f. zu Art. 39). Dagegen gelten Institutionen/Anstalten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen sowie sinngemäss die Vorgaben nach Art. 39 Abs. 1 lit. a bis f KVG erfüllen, in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht als Pflegeheime (vgl. Art. 39 Abs. 3 KVG; vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 1 und 50 ff. zu Art. 39).
Auch die Auslegung der Norm nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck sowie nach den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
Der Gesetzgeber nimmt bei der Finanzierung der Leistungen der OKP die Versicherten in die Pflicht. Dies einerseits durch die Erhebung von Prämien (Art. 61 ff. KVG), die unabhängig von der Beanspruchung von Leistungen erhoben werden, und andererseits durch die Beteiligung der Versicherten an den Kosten, der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 ff. KVG). Die Kostenbeteiligung besteht aus einem jährlich festgelegten Jahresbeitrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigende Kosten (Selbstbehalt, wobei dieser durch einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt ist). Aus sozialpolitischen Gründen gibt es Ausnahmen bzw. spezielle Regelungen betreffend die Kostenbeteiligungen wie für Kinder oder bei Mutterschaft (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 1 ff. zu Art. 64). Aus der Botschaft zum KVG (BBI 1992 I 93 ff.) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Rehakliniken im Bereich der Kostenbeteiligung anders behandelt werden sollten als Akutspitäler.
Die vorliegend zu beurteilende Regelung der Beteiligung der Versicherten an den Kosten des Aufenthalts in einem Spital mit Fr. 15.00 pro Tag und den Ausnahmen wie für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung oder Mutterschaft (vgl. Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV) fügt sich in dieses Konzept der Beteiligung der Versicherten an den durch sie verursachten Kosten ein. Die Spitalbeitragserhebung wird vom Bundesrat damit begründet, dass die OKP bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Verpflegungskosten übernimmt, wodurch die versicherte Person während ihres Spitalaufenthaltes die Kosten, die sie sonst für ihre Verpflegung aufwendet, spart (vgl. Kommentar des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] zur Änderung der KVV und der KLV per 1. Januar 2022, Mai 2021, S. 12, abrufbar unter: www.bag.admin.ch/dam/
bag/de/dokumente/kuv-leistungen/Laufende%20Revisionsprojekte/zulassung-podologen-als-leistungserbringer/erlaeuterungen-kvv-klv-podologen-podologinnen-spitalkostenbeitrag.pdf.download.pdf/Erlaeuterungen_KVV_KLV_Podologen_Podologinnen_Spitalkostenbeitrag_DE.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, K 46/06, E. 3.3). Dabei verweist der Bundesrat auf die Verpflegungsansätze gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; Frühstück Fr. 3.50; Mittagessen Fr. 10.00; Abendessen Fr. 8.00; insgesamt Fr. 21.50 pro Tag). Dass für den Spitalkostenbeitrag kein Höchstbetrag pro Jahr vorgesehen sei, erachtet der Bundesrat als sachgerecht, da der Spitalkostenbeitrag die Einsparungen der Verpflegungskosten abgelte und die versicherte Person diese unabhängig von der Länge ihres Spitalaufenthaltes täglich erziele (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 2011 zur von Nationalrätin Bea Heim eingereichten Motion 10.4124 "Sparen auf Kosten der Kranken", abrufbar unter: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20104124, zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl. auch Eugster, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 64).
Der vom Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Spitalbeitragserhebung angestrebte Zweck war folglich, dass sich die Versicherten bei stationären Aufenthalten, bei welchen nebst den Behandlungskosten auch die Aufenthalts-/Verpflegungskosten zulasten der OKP gehen, im Rahmen der erzielten Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten (Verpflegungskosten) an den Kosten stationärer Aufenthalte beteiligen. Diese Einsparungen fallen bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik gleichermassen an wie einem solchen in einem Akutspital. Der Sinn und Zweck des Spitalkostenbeitrags steht einer unterschiedlichen Behandlung von Rehakliniken und Akutspitälern entgegen. Mit "Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital" dürfte der Gesetzgeber daher sämtliche stationären Aufenthalte gemeint haben, bei welchen die Verpflegungskosten zu Lasten der OKP gehen. Da die Rehakliniken unter den gegebenen Voraussetzungen Leistungen als Spitalunternehmen zu Lasten der OKP abrechnen können (vgl. Erwägung 3.3 hiervor), gab es für den Gesetzgeber keine Veranlassung, in den Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 KVV die Rehakliniken explizit zu erwähnen.
Da die Beschwerdegegnerin, als OKP-Versicherer der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 3.2), die ihr von der Rehaklinik C.___ in Rechnung gestellten Tagespauschalen KVG (vgl. act. G 3.9, G 3.13, G 3.15) zu vergüten hatte, war sie folglich berechtigt, von der Beschwerdeführerin den Spitalbeitrag von Fr. 15.00 pro Tag gemäss Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV zu erheben, liegt doch keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung vor. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den 60tägigen Aufenthalt in der Rehaklinik in Rechnung gestellten 59 Spitalbeitragstage (60 Tage abzüglich Austrittstag [vgl. dazu Art. 104 Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022]) à Fr. 15.00 pro Tag, insgesamt Fr. 885.00 (vgl. act. G 3.1-2, G 3.2) sind gerechtfertigt und somit nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beschwerdeführerischen Argumentation, weshalb es sich beim stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht um einen Aufenthalt in einem Spital handeln soll (vgl. act. G 1-4 ff.), nicht gefolgt werden kann. Die erhobenen Spitalbeiträge für den Rehaklinikaufenthalt vom 6. August bis 4. Oktober 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 885.00 wurden zu Recht von der Beschwerdegegnerin erhoben und sind von der Beschwerdeführerin geschuldet.
Gerichtskosten sind bei der vorliegenden Leistungsstreitigkeit mangels einer gesetzlichen Grundlage im KVG keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Als Versicherungsträger hat die obsiegende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wovon vorliegend ausgegangen werden kann – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 218 zu Art. 61 ATSG). Ihr diesbezüglicher Antrag ist daher unbegründet (vgl. act. G 3). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb auch ihr diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist (vgl. act. G 1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP