Entscheid vom 4. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
KV 2020/2
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Forderung
Sachverhalt
Erwägungen
Umstritten und vorerst zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Betreibung (vgl. act. G1, G3).
Nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe derselben so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4bis KVG). Der Anspruch auf Prämienverbilligung setzt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis am 31. März des Jahres voraus, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 11bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11]).
Der Beschwerdeführer war unbestritten grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Prämien, welche im Jahr 2019 ab Februar monatlich Fr. 332.70 betrugen, zu bezahlen (vgl. Police in act. G3.9). Für die Monate Mai bis August 2019 ergibt sich der geforderte Betrag von insgesamt Fr. 1'330.80 (4 x Fr. 332.70). Nachdem der Beschwerdeführer die beiden Rechnungen innert der Zahlungsfrist nicht beglichen hatte, musste die Beschwerdegegnerin ihn schriftlich mahnen und ihm spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zustellen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit den Zahlungsaufforderungen eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt (vgl. act. G3.1 f.). Da der Beschwerdeführer den Forderungen weiterhin nicht nachkam, war die Beschwerdegegnerin entsprechend Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG dazu verpflichtet, ihn zu betreiben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. G1), die Beschwerdegegnerin habe wissen müssen, dass er Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe und dadurch die Prämienforderungen gedeckt seien, ist dies nicht korrekt. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin mindestens bis zur Beschwerdeantwort unbestritten nicht gemeldet, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 hätte (vgl. act. G3). Die Beschwerdegegnerin konnte somit eine allfällige Prämienverbilligung nicht berücksichtigen. Offenbar hat der Beschwerdeführer die Auszahlung der Prämienverbilligung bei der SVA selbst "blockiert" und eine entsprechende rechtzeitige Mitteilung der SVA an die Beschwerdegegnerin verhindert. Wie den Parteien bekannt ist, hatte der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Jahren jeweils einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung (vgl. dazu u.a. E. 3.5 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2020, KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17 und KV 2019/23). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin hätte wissen müssen, dass und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben würde. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Einsprache vom 17. Januar 2020, dass er einen solchen Anspruch habe (act. G3.6). Diese erst nach Einleitung der Betreibung erfolgte Information ersetzt jedoch nicht die offizielle Mitteilung durch die SVA. Dies gilt auch für allfällige vom Beschwerdeführer in früheren Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachte Äusserungen. Eine allfällige Prämienverbilligung für das Jahr 2019, welche der Beschwerdegegnerin von der SVA nicht mitgeteilt worden war, ändert damit nichts an der Rechtmässigkeit der Betreibung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verdacht des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin bei Erhalt der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 einen allfälligen Überschuss zur Deckung von Mahnspesen verwendet hätte (vgl. act. G1, act. G3.6), unbegründet ist. Sollte die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 noch eine Prämienverbilligung erhalten, wird sie diese primär zur Deckung der Prämien des genannten Jahres verwenden müssen.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Spesen seien zu hoch (act. G1).
Die Erhebung angemessener Bearbeitungsgebühren ist beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276). Schuldhaft handelt die versicherte Person, wenn sich der Krankenversicherer ihres Verhaltens wegen zu Mahnungen veranlasst sieht (Gebhard Eugster, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64a N 3). Gemäss Art. 14 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin, Ausgabe Januar 2018, fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zu Lasten der versicherten Person (act. G3.10). Dass in Art. 105b Abs. 2 KVV von Gebühren, im Reglement hingegen von Auslagen die Rede ist, stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) keinen Widerspruch dar. Aus der Bestimmung im Reglement ist ohne weiteres erkennbar, dass sich diese auf Art. 105b Abs. 2 KVV bezieht und somit nicht entsprechend der Interpretation des Beschwerdeführers einem Versicherten nur Auslagen für Porto, Briefpapier und Couverts (vgl. act. G1) in Rechnung gestellt werden dürfen. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag als Spesen oder Mahnspesen bezeichnete (vgl. act. G1). Eine Regelung zur Höhe der Mahnkosten findet sich im Reglement der Beschwerdegegnerin nicht. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016, 9C_870/2015, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Zwischen den Parteien war eine zweimonatliche Prämienzahlung vereinbart (vgl. act. G3.1 f.). Dementsprechend versandte die Beschwerdegegnerin jeweils alle zwei Monate Prämienrechnungen und mangels Begleichung derselben entsprechende Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen (vgl. act. G3.1 f.). Da der Beschwerdeführer die Prämien trotzdem nicht bezahlte, sah sich die Beschwerdegegnerin zu einer Betreibung veranlasst (act. G3.4). Der Beschwerdeführer hat trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterlassen und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht eingetreten wären. Dementsprechend ist die Erhebung von Bearbeitungskosten für die vom Beschwerdeführer unnötig verursachten Aufwendungen für die Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Betreibungen zulässig. Über deren Höhe ist nachfolgend zu befinden.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für zwei unbezahlte Rechnungen zusammen ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Dementsprechend enthielten die im Zahlungsbefehl aufgeführten Spesen auch die Kosten für zwei Rechnungs- und Mahnverfahren mit auferlegten Mahngebühren von je Fr. 20.--, was sich zu einem Betrag von Fr. 40.-- summierte (vgl. act. G3.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Betreibungsbegehren Spesen in der Höhe von Fr. 180.-- bei einer Grundforderung von Fr. 1'330.80 (act. G3.4). Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (E. 2.3.1) scheinen Spesen von Fr. 180.-- angemessen (vgl. diesbezüglich auch E. 2.5.3 im erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts, KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17, KV 2019/23). Da das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wurde, kann offenbleiben, aus welchen Kostenfaktoren (von den Parteien wurden u.a. Porto, Briefpapier, Couverts und Druckkosten erwähnt; vgl. act. G1, G3) sich die Spesen im Detail zusammensetzen.
Zusammenfassend sind die erhobenen Spesen nicht zu beanstanden.
Die erhobenen Zinsen von 5% seit 30. April 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 sowie von 5% seit 30. Juni 2019 auf den Betrag von 665.40 sind nicht umstritten und aktenmässig ausgewiesen (act. G3.5, 3.7; vgl. auch Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 5/2003 Nr. K 79/02 S. 226). Entsprechend hat sie die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht in die Rechtsöffnung einbezogen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Als Versicherungsträger hat die obsiegende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wovon vorliegend einstweilen noch ausgegangen werden kann - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61 ATSG). Ihr diesbezüglicher Antrag ist daher unbegründet (vgl. act. G3).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP