Entscheid vom 15. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
KV 2020/10
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Pflegefinanzierung (Wohnsitz)
Sachverhalt
Erwägungen
Strittig ist die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2018 und im Jahr 2020 vorgenommene Kürzung der Restfinanzierungsbeiträge an die Pflegekosten des Beschwerdeführers. Vorab gilt es die Überprüfbarkeit dieser Kürzungen zu betrachten.
Die Festlegung der Kürzung der Pflegetaxe erfolgte ab 19. Februar 2015 mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (SVA-act. 59). Da gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben worden ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmung der Kürzung der Pflegetaxe ab 1. Januar 2016 erfolgte mit Mitteilung vom 18. Februar 2016 und ab 1. Januar 2018 mit Mitteilung vom 14. Februar 2018 (SVA-act. 51 und 44). Die Kürzung der Pflegetaxe ab 1. Januar 2020 geschah mit Mitteilung vom 20. Januar 2020 (SVA-act. 32). Bei diesen drei Mitteilungen handelte es sich um Mitteilungen nach Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Auch der im formlosen Verfahren erlassene Entscheid kann wie eine Verfügung - nach einer bestimmten Frist - in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 51). Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer in den genannten Mitteilungen jeweils eine 30-tägige Frist an, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (SVA-act. 51-2, 44-2 und 32-2). Da sie jedoch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG gehalten gewesen wäre, über die erheblichen Leistungen umgehend eine Verfügung zu erlassen, sind diese Entscheide zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen (vgl. Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 51). Für solche Fälle legte das Bundesgericht in BGE 134 V 152 E. 5.3.2 fest, dass der betroffenen Person eine Frist von einem Jahr zur Verfügung steht, um an den Versicherungsträger zu gelangen und den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Dies mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (BGE 134 V 150 E. 5.2).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtung von erheblicher Bedeutung ist.
Im Zeitpunkt des Überprüfungsgesuchs der Beiständin vom 14./16. Februar 2020 waren die Verfügung und die Mitteilungen betreffend die Kürzungen der Pflegetaxe für die Jahre 2015 bis 2018 ohnehin über ein Jahr alt und damit nach dem in Erw. 1.1 Ausgeführten in jedem Fall in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist ein Rückkommen wie von der Beschwerdegegnerin postuliert nur noch im Rahmen des Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Hinsichtlich der Mitteilung betreffend Kürzung für das Jahr 2020 vom 20. Januar 2020 ersuchte die Beiständin am 14./16. Februar 2020 jedoch innert hierfür laufender Frist um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. SVA-act. 32, 21 und 19 sowie vorstehend E. 1.1). Damit kommt dieser Mitteilung keine Rechtskraft zu. Dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid liegt also einerseits ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der umstrittenen Kürzung der Pflegebeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 (SVA-act. 28, 23 und 20) und andererseits ein Gesuch um Verfügungserlass hinsichtlich der umstrittenen Kürzung der Pflegebeiträge für das Jahr 2020 (SVA-act. 27 und 21) zugrunde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die beiden Gesuche in derselben Verfügung und in demselben Einspracheentscheid behandelt hat und beide Gesuche dieselbe Thematik zum Gegenstand haben, wurde daraus nicht ein einheitlicher Streitgegenstand. Vielmehr ist im Folgenden gesondert über die Kürzung der Restfinanzierungsbeiträge betreffend die Jahre 2015 bis 2018 (vgl. nachstehende E. 3) und das Jahr 2020 zu befinden (vgl. nachstehende E. 4).
Die Rechtsgrundlage für die Kürzung der Pflegebeiträge stellt sich folgendermassen dar:
Gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dürfen der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Zusätzlich hält Art. 25a Abs. 5 KVG seit dem 1. Januar 2019 fest, dass für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung der Kanton zuständig ist, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.
Der Kanton St. Gallen regelt die Restfinanzierung folgendermassen: Laut Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) gilt dieser Erlass für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wobei gemäss Art. 2 Abs. 2 PFG für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im St. Gallen geltenden Kostenansätze angewendet werden, wenn ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen erbringen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 PFG leistet die versicherte Person einen Beitrag an die nicht durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckten Pflegekosten. Der Beitrag übersteigt 20 % des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts von der Versicherung zu übernehmenden Pflegebeitrags nicht. Dieser betrug gemäss Art. 7a Abs. 3 lit. l der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) bis 31. Dezember 2019 Fr. 108.-- resp. Fr. 21.60 (20 % von Fr. 108.--) und beträgt seither Fr. 115.20 resp. Fr. 23.04 (20 % von Fr. 115.20). Art. 6 Abs. 1 PFG beauftragt die Regierung, nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag festzulegen. Dies tat sie in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; sGS 331.21), wobei diese für die Pflegestufe 5 vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 Fr. 100.--, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 Fr. 101.50 und ab 1. Januar 2019 Fr. 114.50 betrugen resp. betragen. Für die Pflegestufe 7 betragen sie seit dem 1. Januar 2019 Fr. 165.50.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2018, 9C_446/2017, grösstenteils publiziert in BGE 144 V 280 ff., geprüft, ob die vom Kanton St. Gallen festgelegten Höchstansätze der zu übernehmenden Pflegekosten die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG einhalten (S. 287, E. 4). Es erwog unter anderem, dass die kantonale Zuständigkeit nichts daran ändere, dass der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) bundesrechtlicher Natur sei (S. 284, E. 3.1). Die für die Pflegeleistungen (vgl. hierzu S. 285, E. 3.2.1) anfallenden Kosten seien in drei Kategorien aufzuteilen: Einen vom Bundesrat festzulegenden Beitrag trage die OKP (Art. 33 lit. i der Verordnung über die Krankenversicherung [SR 832.102] i.V.m. Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV), maximal 20 % des höchsten dieser Beiträge dürften den Versicherten überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG), der verbleibende Teil werde schliesslich gemäss der von den Kantonen zu treffenden Regelung finanziert (sog. Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags [Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG]; S. 285, E. 3.2.2). Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt werde, sei von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen, was im Gesetz nicht klar gesagt, aber gemeint werde (E. 3.3, S. 286). Nach den vorstehenden Erwägungen sei es den Kantonen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich erlaubt, ihrer Pflicht zur Restfinanzierung mittels Festlegung von Pauschaltarifen - hier in Form von Höchstansätzen - nachzukommen. Fraglich sei, wer die Kosten zu tragen habe, die über diesen Ansätzen liegen würden. Die Rechtsordnung des Kantons St. Gallen enthalte dazu keine Regelung. Auf Grund der betraglichen Limitierung der Beiträge gemäss Art. 25a KVG dürften die Kosten weder den obligatorischen Krankenversicherern noch den versicherten Personen auferlegt werden (S. 291, E. 7.4 f.). Das Bundesgericht gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass es den Kantonen zwar gestattet sei, der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht der Pflegekosten mit der Normierung betraglicher Höchstansätze nachzukommen. Wenn diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend seien, würden sie sich als mit der Regelung von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 (richtig wohl: Satz 1) KVG nicht vereinbar erweisen (S. 295, E. 7.4.3).
Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Mai 2015 und der Mitteilungen vom 18. Februar 2016 und vom 14. Februar 2018 statthaft ist (vgl. E. 1.3).
Für eine Wiedererwägung müsste die von der Beschwerdegegnerin jeweils vorgenommene Kürzung der Pflegetaxe zweifellos unrichtig gewesen sein und die Berichtigung müsste von erheblicher Bedeutung sein (vgl. E. 1.2).
Eine erhebliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Betrag von mehr als einigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., N 65 f. zu Art. 53). Die vorliegend strittige Kürzung umfasste für jedes Jahr (2015, 2016, 2017 und 2018) einige Hundert Franken (im Jahr 2015 Fr. 3.60 pro Tag [SVA-act. 59], im Jahr 2016 und 2017 Fr. 10.90 pro Tag [SVA-act. 51] und im Jahr 2018 Fr. 9.50 pro Tag [SVA-act. 44]), weshalb diese Voraussetzung für eine Wiedererwägung klar gegeben ist.
Ob die Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos ist und eine Wiedererwägung rechtfertigt, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Kieser, a.a.O., N 59 zu Art. 53 mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder einen Verwaltungsentscheid, der massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt hat (Kieser, a.a.O., N 61 zu Art. 53). Gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG i.V.m. Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV hatte die versicherte Person bis zum 31. Dezember 2019 höchstens einen Beitrag von Fr. 21.60 pro Tag an die nicht durch die OKP gedeckten Pflegekosten zu leisten (vgl. vorstehend E. 2.2). Dieser Beitrag wurde dem Versicherten in den Jahren 2015 bis 2018 vollumfänglich auferlegt (vgl. Verfügung vom 12. Mai 2015 [SVA-act. 59], Mitteilung vom 18. Februar 2016 [SVA-act. 51] und Mitteilung vom 14. Februar 2018 [SVA-act. 44]). Die strittige Kürzung der Pflegekosten (im Jahr 2015 Fr. 3.60 pro Tag [SVA-act. 59], im Jahr 2016 und 2017 Fr. 10.90 pro Tag [SVA-act. 51] und im Jahr 2018 Fr. 9.50 pro Tag [SVA-act. 44]) kam jeweils noch zu diesem Betrag hinzu. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Pflegebeiträge in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 führte also dazu, dass der Beschwerdeführer einen höheren als den von ihm gemäss Bundesrecht zu entrichtenden Beitrag an die Pflegekosten bezahlt hat. Dies hält jedoch vor dem vorstehend erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht stand, vielmehr hätte die öffentliche Hand diese Kosten übernehmen müssen - konkret die Gemeinde C.___ (Art. 9 Abs. 1bis PFG). Dass sich das Pflegeheim des Beschwerdeführers ausserhalb des Kantons St. Gallen befindet, vermag hieran nichts zu ändern. Da mit der Auferlegung von höheren Kosten gegen die massgebliche bundesrechtliche Bestimmung von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 KVG i.V.m. Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV verstossen worden ist (vgl. dazu E. 2.3), ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen. Folglich sind die Verfügung vom 12. Mai 2015 und die Mitteilungen vom 18. Februar 2016 und vom 14. Februar 2018 hinsichtlich der dem Beschwerdeführer damit auferlegten Kürzung der Pflegetaxe in Wiedererwägung zu ziehen.
Mit Mitteilung vom 20. Januar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 17. Januar 2020 (vgl. zur Restfinanzierung der Pflegekosten ab 18. Januar 2020 die Mitteilung vom 6. Februar 2020; SVA-act. 30) eine Kürzung der Pflegetaxe des Beschwerdeführers von Fr. 3.30 pro Tag vor. Auch hier wurde der maximale Selbstbehalt von nunmehr Fr. 23.04 und ein Krankenkassenanteil von Fr. 48.-- berücksichtigt (SVA-act. 32). Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich der Kürzung im Jahr 2020 auf den Standpunkt, gemäss dem seit 1. Januar 2019 ergänzten Art. 25a Abs. 5 KVG hätte die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons (vorliegend: E.) übernommen werden können, wenn der Beschwerdeführer hätte belegen können, dass er zum Zeitpunkt des Eintritts ins Pflegeheim D. in E.___ keinen geeigneten Pflegeheimplatz im Kanton St. Gallen gefunden habe. Am in Erw. 2.3 Dargelegten und in E. 3.1.2 hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 Ausgeführten ändert jedoch die per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Ergänzung des Art. 25a Abs. 5 KVG nichts; dessen entscheidwesentliche Sätze 1 und 2 blieben nämlich unverändert. Angesichts des mit Satz 1 i.V.m. Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV festgelegten Selbstbehalts von Fr. 23.04 war es nicht statthaft, dem Beschwerdeführer einen höheren als diesen Betrag aufzuerlegen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Pflegetaxe von Fr. 3.30 hält Bundesrecht nicht Stand.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Kosten für den Zustimmungsbeschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region G.___ (KESB) vom 8. September 2020 zur Prozessführung durch die Beiständin von Fr. 200.-- (act. G4) sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP