Entscheid vom 31. August 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
KV 2019/13
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Prämienrückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für ungedeckte Prämien für die Krankengrundversicherung für den Zeitraum von Januar 2014 bis September 2018.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Nach Art. 65 Abs. 1 KVG haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine IPV zu gewähren. Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG (Art. 97 Abs. 1 KVG).
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Rückerstattungspflichtig sind unter anderem der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV).
Die Beschwerdeführerin hatte unbestritten nie Wohnsitz im Kanton Bern und nur aufgrund einer Verwechslung von Personendaten von Januar 2014 bis September 2018 irrtümlicherweise eine IPV des Kantons Bern erhalten. Erst als die SVA St. Gallen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eine IPV zusprach, wurde die fehlerhafte Ausrichtung der IPV durch den Kanton Bern erkannt (vgl. KV-act. 79). Die Beschwerdeführerin erhielt nach Lage der Akten die IPV des Kantons Bern unrechtmässig, womit die dort zuständige IPV-Durchführungsstelle grundsätzlich berechtigt war, diese zurückzufordern. Dabei unerheblich ist die Frage, wie es zur falschen Ausrichtung der IPV kam und wen daran in welchem Umfang allenfalls eine Schuld trifft. Die im Kanton Bern zuständige Durchführungsstelle forderte die fälschlicherweise ausgerichtete IPV von der Beschwerdegegnerin zurück und es ist davon auszugehen, dass diese die Rückforderung beglich (vgl. 27 Abs. 1 des bernischen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG-Nr. 842.11], Art. 17b Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung des Kantons Bern [KKVV; BSG-Nr. 842.111.1]). In ihrem Schreiben vom 20. September 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Kanton Bern fordere die Prämienverbilligungen der Jahre 2014 bis 2018 zurück. Deshalb erhalte die Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen entsprechende Einzahlungsscheine (KV-act. 68). Am 9. Oktober 2018 hielt sie fest, der Kanton Bern fordere die IPV zurück, da die Beschwerdeführerin nie Anspruch auf diese Verbilligung gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher gezwungen, ihr die Forderungen in Rechnung zu stellen (KV-act. 75). Diese beiden Schreiben waren insofern nicht eindeutig, als aus ihnen hätte geschlossen werden können, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die ausgerichtete IPV zurückgeforderte. Dazu wäre sie jedoch nicht legitimiert gewesen, zumal die IPV nicht durch sie, sondern durch die bernische IPV-Durchführungsstelle entrichtet worden war. In der Verfügung vom 15. Januar 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dann jedoch korrekterweise von einer Prämienforderung für Januar 2014 bis September 2018 (vgl. KV-act. 79). Im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin explizit fest, dass der rückwirkende Wegfall der IPV zu einer rückwirkenden Nachforderung von Prämien führe (KV-act. 85). Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin diese ausstehenden Prämien zu bezahlen hat.
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten grundsätzlich dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die KVG-Prämien für den Zeitraum der Versicherungsdauer zu bezahlen. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, die rückwirkend nachgeforderten Prämien seien ihr zu erlassen (act. G1).
Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2019 auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass der Rückerstattung hingewiesen (KV-act. 79), worauf die Beschwerdeführerin ein solches stellte (KV-act. 81). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch korrekt ausführte, ist ein Erlass für Prämienforderungen nicht möglich (vgl. KV-act. 85). Art. 24 f. ATSG unterscheidet zwischen Leistungen und Beiträgen (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 21 ff. zu Art. 24). Art. 25 ATSG sieht nur den Verzicht auf Rückforderungen in Bezug auf Leistungen, nicht aber den Verzicht auf die Erhebung von ausstehenden Beiträgen vor. Bei den rückwirkend geforderten Prämien handelt es sich um solche Beiträge, weshalb Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar ist. Da der Gesetzgeber auch keine andere Möglichkeit zum Verzicht auf eine KVG-Beitragsforderung vorsieht, fällt ein solcher vorliegend ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin hat damit die von der Beschwerdegegnerin nachträglich geforderten Prämien zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 15. Januar 2019 über die Zahlungspflicht für die ausstehenden Prämien (KV-act. 79). Im Gegensatz zu Leistungen läuft die fünfjährige Frist nicht ab dem Fälligkeitszeitpunkt, sondern ab dem Ende des Jahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., N 42 zu Art. 24). Vorliegend begann also die Verwirkungsfrist für die erste geschuldete Prämie von Januar 2014 Ende 2014 zu laufen. Somit waren sämtliche Prämienausstände für Januar 2014 bis September 2018 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 15. Januar 2019 noch nicht verwirkt. Die Höhe der geforderten ungedeckten Prämien (entsprechend der vom Kanton Bern erhaltenen IPV) ist unbestritten und lässt sich aufgrund der Akten nachvollziehen. So verbleibt für das Jahr 2014 eine Nachforderung von Fr. 1'104.--, für das Jahr 2015 von Fr. 1'104.--, für das Jahr 2016 von Fr. 1'644.--, für das Jahr 2017 von Fr. 5'472.-- und für das Jahr 2018 (Januar bis September) von Fr. 2'896.20 (vgl. KV-act. 79, KV-act. 2 ff.). Insgesamt schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin damit einen Betrag von Fr. 12'220.20.
Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP