Entscheid vom 15. Juni 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
KV-Z 2022/8
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roy Levy, Probst Partner AG, Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur,
Gegenstand
Forderung aus Krankentaggeldversicherung
Sachverhalt
Erwägungen
Nach der Rückweisung des Bundesgerichts bleibt einzig zu prüfen, ob der Kläger bzw. seine Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin die in lit. F 2 AVB aufgeführte Meldepflicht, namentlich die Pflicht, der Beklagten eine mehr als drei Monate dauernde, erhebliche Reduktion des zeitlichen Arbeitsaufwands des Klägers bei der B.___ AG umgehend anzuzeigen, verletzt hat. Diesfalls bestünde kein Anspruch auf Krankentaggelder, nachdem sich die Beklagte in den AVB das Recht ausbedungen hat, im Falle einer Verletzung – auch ohne kausale Auswirkung auf den Schaden (4A_28/2022, E. 5.3) – die Leistungen (kürzen oder) ganz verweigern zu dürfen.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 4A_592/2015, E. 3; BGE 130 V III 323 E. 3.1). Die Beweislast für das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung obliegt damit der Beklagten.
Der Kläger verneint, dass er sein Pensum von 100 % während der Geschäftsführertätigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (9. Dezember 2019) erheblich reduziert habe. Die Beklagte lässt in ihren Rechtsschriften ausführen, dass der Kläger während der Monate Juni bis August 2019 – mit Ausnahme von zwei Wochen Ferien – gemäss dem Arbeitskalender keine Tätigkeiten ausgeführt und seit September 2019 nur noch rund 30 % gearbeitet habe. Weil er diese Pensumsreduktion trotz Anzeigepflicht nicht gemeldet habe, bestehe kein Leistungsanspruch.
Der von der Beklagten angerufene Kalender 2019 (kl. act. 20) trägt die Überschrift "Gebiet Arbeit, Aussendienst". Entsprechend sind dort in den Monaten Februar bis Anfang Juni 2019, danach ab Ende August bis Anfang Dezember 2019 Messen eingetragen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, Verkaufsbemühungen an diesen Messen in dieser Zeit in Frage zu stellen, zumal die Standflächen auch zu bezahlen waren (kl. act. 21 ff.). In der Zwischenzeit (ab 3. Juni bis 27. August 2019) enthält der Kalender – abgesehen von zwei Wochen Ferien des Klägers – zwar keine Einträge. Dies lässt sich aber ohne weiteres damit erklären, dass in den Sommermonaten üblicherweise wenig(er) Messen stattfinden. Gewisse Schwankungen des Arbeitspensums in dieser Branche (Messevertrieb; vgl. den Handelsregisterauszug [kl. act. 2]) bzw. ein höherer Arbeitsaufwand während der Hochsaison und ein tieferes Pensum während der messearmen Monate erscheinen üblich und führen nicht dazu, dass von einer anzeigepflichtigen Meldung einer erheblichen, und schon gar nicht einer mehr als drei Monate dauernden, Reduktion des zeitlichen Aufwands auszugehen wäre. Im Übrigen ist plausibel, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer nicht nur aus Messebesuchen und Servicetouren bestanden hat. Aus dem Kalender 2019 lassen sich damit keine Schlüsse ziehen, welche den Standpunkt der Beklagten hinreichend zu belegen vermöchten. Für diese Beurteilung sprechen weitere Gründe. Der Kläger bezahlte bis und mit September 2019 Löhne an Angestellte (vgl. den Kontoauszug; kl. act. 8 S. 54, 56), und die Miete für die Geschäftsräumlichkeiten wurde bis und mit November 2019 (bei Vorauszahlung im Oktober 2019) entrichtet (kl. act. 8 S. 58). Im Weiteren meldete der Kläger seine Gesellschaft noch am 4. September 2019 für eine Messe im April/Mai 2020 in Luzern an (kl. act. 25). Dies alles deutet darauf hin, dass das Geschäft bis dahin den üblichen Gang nahm resp. der Kläger im gewohnten Rahmen seiner Arbeitstätigkeit nachging. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Gesellschaft zu keiner Zeit rentabel war. Das zeigt auch der Kontoauszug über den gesamten Zeitraum der Existenz der B.___ AG (kl. act. 8). Immer wieder musste Geld vom Kläger und später von der C.___ eingeschossen werden (vgl. kl. act. 8 S. 48, 50), damit die laufenden Verbindlichkeiten gedeckt werden konnten. Allein dieser Umstand belegt indes keine erhebliche und mehr als drei Monate dauernde Reduktion des Arbeitspensums des Klägers während seiner Tätigkeit. Eine solche ist auch nach dem Ausscheiden der Angestellten ab Oktober 2019 nicht erstellt. Zwar sind ab diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte erkennbar, dass sich ein Konkurs abzeichnete. Mit den Messebesuchen in den Monaten Oktober und November 2019, unter anderem an der D., an der E. und an der F.___ (vgl. kl. act. 20 ff.), belegt der Kläger aber hinlänglich, dass er auch dann noch in erheblichem Umfang seiner Tätigkeit nachging. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine mehr als drei Monate dauernde, erhebliche Reduktion des zeitlichen Aufwands des Klägers während seiner Tätigkeit für die B.___ AG nicht hinlänglich ausgewiesen ist. Damit bedurfte es auch keiner entsprechenden Anzeige des Klägers resp. es kann diesem keine Obliegenheitsverletzung, welche zur Reduktion oder zum Untergang des Anspruchs auf Krankentaggelder führen würde, vorgeworfen werden.
In lit. F 2 der AVB werden im Übrigen "jede relevante Änderung der Geschäftstätigkeit des versicherten Betriebs" und "die Aufgabe der Geschäftstätigkeit" als weitere meldepflichtige Sachverhalte genannt. Das Bundesgericht hat sich nicht näher mit diesen beiden Varianten befasst und die Rückweisung auf die vom Versicherungsgericht vorzunehmende Prüfung der Pflicht beschränkt, der Beklagten eine mehr als drei Monate dauernde, erhebliche Reduktion des zeitlichen Arbeitsaufwands umgehend anzuzeigen (vgl. E. 5.5 des Bundesgerichtsentscheids). Damit dürfte das Bundesgericht das Vorliegen der beiden anderen meldepflichtigen Sachverhalte implizit verneint haben. Dies leuchtet vor dem Hintergrund dessen, dass die Geschäftstätigkeit bis zum 9. Dezember 2019 eben gerade noch nicht aufgegeben worden war und auch eine Änderung der Geschäftstätigkeit (insbesondere des Messevertriebs) nicht erblickbar ist, ohne Weiteres ein. Weitere sachverhaltliche Feststellungen hierzu erübrigen sich folglich.
Gestützt auf das Gesagte und im Übrigen in Beachtung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2021 (KV-Z 2020/7) sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 28. April 2022 (4A_28/2022) ist die Beklagte damit zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder in Höhe von Fr. 44'991.45 zu bezahlen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen. Bezüglich der Gerichtskosten, der Abklärungskosten von Fr. 275.-- und der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'311.60 kann vollumfänglich auf die Ausführungen in KV-Z 2020/7, E. 7, verwiesen werden.
Entscheid
nach einer Beratung gemäss Art. 14 Abs. 2 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)