Entscheid vom 7. Juni 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
KV-Z 2019/4
Parteien
A.___,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhardstrasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen,
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beklagte,
Gegenstand
Krankentaggeld
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der Klage beantragt die Klägerin Leistungen aus der Einzelkrankentaggeldversicherung der Beklagten.
Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsbedingungen und -leistungen richten sich insbesondere nach den AVB, Ausgabe Juni 2010 (vgl. act. G1.3), und der Police vom 9. Juni 2016 (act. G1.2).
Gemäss den Schlussbestimmungen E1 der AVB kann der Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte Klage gegen die Beklagte an seinem schweizerischen Wohnort oder in Winterthur erheben (act. G1.3). Die Klägerin hat das für ihren Wohnort zuständige Gericht angerufen. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist damit gegeben.
Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit ist vorliegend auch die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit erfüllt.
Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht muss kein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).
Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt und auf die Klage ist einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Taggeldleistungen der Beklagten für die Zeit vom 15. Juli 2018 bis 6. Mai 2019.
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren.
Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt im vereinfachten Verfahren von Amtes wegen feststellt. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Dabei bleibt es dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen (vgl. Franz Hasenböhler, Art. 157 N 14 ff., in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016 [nachfolgend zitiert: ZPO Kommentar]).
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 m.w.H.). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 4A_516/2014, E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 325 E. 3.3).
Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend, vorliegend also die AVB der Beklagten. Gemäss Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. In Art. A4 Abs. 2 Satz 1 der AVB wird der Begriff Arbeitsunfähigkeit wie folgt umschrieben: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Der Klägerin wurde ihre letzte Arbeitsstelle per 31. Mai 2016 gekündigt (vgl. act. G14.1.4). Um den zwischen den Parteien strittigen "bisherigen Beruf" der Klägerin zu definieren, ist folglich danach zu fragen, welche Tätigkeit die Klägerin aufgrund der persönlichen und ausbildungsmässigen Verhältnisse im Frühling 2018 (Zeitpunkt des Auftretens der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Lisfranc-Arthrose) ohne die Fussschädigung ausgeübt hätte. Zur Beantwortung dieser Frage ist ihre Erwerbslaufbahn genauer zu betrachten. Sie hatte ihren Angaben zufolge in ihrem Ursprungsland L.___ eine Lehre zur Schneiderin absolviert und während knapp 20 Jahren als solche gearbeitet. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz […] (IV-act. 1-2) war sie ab dem Jahr 2007 (vgl. IV-act. 5-2) als Aushilfe im Service in einer Klinik und in Hotels tätig. Zuletzt arbeitete sie im Hauswirtschaftsbereich in einem Hotel für die Arbeitgeberin (IV-act. 56-24). Nach Beendigung dieser Tätigkeit per 31. Mai 2016 war sie nicht mehr arbeitstätig. Die Klägerin hat kein in der Schweiz anerkanntes Berufsattest vorgelegt und ist auch unter Berücksichtigung der seit ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Hieran vermag auch eine Auslegung der AVB nach dem Vertrauensgrundsatz und nach der vom Rechtsvertreter der Klägerin angerufenen Unklarheitsregel nichts zu ändern. Die Klägerin wusste bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagten um die Beendigung ihrer Tätigkeit für die Arbeitgeberin per 31. Mai 2016 respektive um ihre Stellenlosigkeit bei Beginn des Vertrages mit der Beklagten im Rahmen der Einzeltaggeldversicherung. Angesichts ihrer Erwerbslaufbahn bestehen keine Zweifel daran, dass sie im Gesundheitsfall nach Beendigung dieser Tätigkeit nach einer neuen Hilfstätigkeit gesucht hätte, ohne sich auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hauswirtschaftsbereich zu beschränken, und dass sie ohne die übrigen (ausser Acht zu lassenden) gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt des Auftretens des vorliegend einzig relevanten Gesundheitsschadens der Lisfranc-Arthrose wohl in einem neuen Arbeitsverhältnis gestanden hätte.
Zu prüfen gilt es folglich die wirtschaftliche Verwertbarkeit der der Klägerin verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in leichten, im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach verschiedenen subjektiven Umständen (Ausbildung, Erfahrung, Alter, verbliebene Leistungsfähigkeit, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse, Flexibilität hinsichtlich des Wohn- oder Arbeitsortes). Anders als in der IV wird im Krankentaggeld-Bereich nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt. Es genügt nicht, dass eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch möglich ist; die versicherte Person muss vielmehr eine reale Chance haben, die Verweistätigkeit bei gegebener Arbeitsmarktsituation real ausüben zu können (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 532 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017, 4A_495/2016, E. 2.3). Die Klägerin wurde am ___ 1956 geboren (vgl. act. G1.2 S. 2) und war folglich im […] 61 Jahre alt. Sie leidet gemäss den beiden Gutachten der PMEDA an einer Arthrose des Lisfranc'schen Gelenks, einer Pangonarthrose rechts mit geringer klinischer Funktionsstörung und einer Funktionsstörung der linken Schulter, einer arteriellen Hypertonie, einem Verdacht auf Gastritis, einer Adipositas Grad I, einer möglichen depressiven Episode sowie einem Fehlgebrauch von Benzodiazepin-Analoga und Opioiden (IV-act. 140-67 sowie 56-44 f.). Es gilt also zu berücksichtigen, dass das vorgeschrittene Alter und die angeschlagene Gesundheit die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt schmälern. Positiv wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass sie während ihrer erwerblichen Laufbahn in verschiedenen Branchen tätig war (vgl. vorstehend E. 3.2) und entsprechend von einer gewissen Flexibilität auszugehen ist (vgl. ex contrario BGE 138 V 457, E. 2.1 sowie 3.5). Hinsichtlich der geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese die Klägerin bis zum 31. Mai 2016 nicht an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert haben (vgl. IV-act. 56-24 sowie vorstehend E. 3.2). Soweit die Klägerin geltend macht, ein "Berufswechsel" sei ihr aufgrund ihres labilen Gesundheitszustandes nicht zuzumuten, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal angesichts ihrer Stellenlosigkeit per 31. Mai 2016 eine Wiederaufnahme ihrer letzten Tätigkeit ohnehin nicht mehr möglich war (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, K 224/05, E. 3.2). Insgesamt kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die der Klägerin attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist.
Nachdem die Klägerin seit dem 1. Juni 2016 arbeitslos war, war die AXA nicht verpflichtet, ihr eine Frist zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit anzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 4.2.2, und vom 23. Februar 2015, 8C_889/2014, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist die Leistungsverweigerung für die Zeit vom 15. Juli 2018 bis 6. Mai 2019 nicht zu beanstanden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO).
Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt (act. G7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2010, 4A_194/2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Viktor Rüegg, N 18 zu Art. 95, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/ Dominik Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017 und ZPO Kommentar-Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, N 36 und 43 zu Art. 95 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)