Entscheid vom 7. Oktober 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
KV-SG 2024/3
Parteien
1. A.___,
2. B.___,
Rekurrenten,
beide vertreten durch Soziale Dienste Gemeinde Goldach, Z.___, Sozialarbeiter, Hauptstrasse 2, Postfach 95, 9403 Goldach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2022 (Erlass Rückforderung)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung für die zu Unrecht an die Rekurrenten ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Betrag von total Fr. 4'878.‑‑. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Verfügung vom 17. November 2023 betreffend die Rückforderung für das Jahr 2022 (SVA-act. 13) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung an sich bzw. der Rückforderungsbetrag bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.
Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben im Sinne eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner (groben) Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 112 V 103 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 5. April 2007, U 280/06, E. 4, und vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1 f.). Von grober Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausser Acht gelassen werden darf (BGE 138 V 220 f. E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1).
An der Gutgläubigkeit kann es demnach auch fehlen, wenn die unrechtmässige Leistung einzig auf einem Fehler der Verwaltung beruht, während die versicherte Person ihren Meldepflichten nachgekommen ist. Massgebend ist, ob der Leistungsbezüger bzw. die Leistungsbezügerin den Fehler bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen und melden müssen (Johanna Dormann, N 73 zu Art. 25 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [BSK ATSG]). Gemäss Bundesgericht ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Verfügung bzw. ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2, vom 19. September 2013, 9C_385/2013, E. 4.4, und vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1; BSK ATSG-Dormann, N 76 zu Art. 25 ATSG).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass im Bereich der IPV zwar die Bestimmungen des ATSG nicht direkt anwendbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i. V. m. Art. 2 ATSG), sondern sich das Verfahren primär nach kantonalem Recht richtet. Nach Art. 16 EG-KVG werden jedoch im Einspracheverfahren betreffend IPV die Verfahrensbestimmungen des ATSG sachgemäss angewendet. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Rekurrenten (vgl. act. G 1-1) ist somit das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Umstand, dass die Beurteilung der Einsprache von derselben Person vorgenommen wurde, welche bereits die entsprechende Verfügung erlassen hatte, nicht zu beanstanden. Dass die betreffende Person sich (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, stellt nämlich keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit gar nicht möglich wäre. Im Gegenteil ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht vielmehr der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 16 zu Art. 36 und N 30 ff. zu Art. 52).
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Rekurrenten die IPV für das Jahr 2022 gutgläubig bezogen haben.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrenten beim Bezug der IPV davon ausgingen, dass ihnen diese zusteht bzw. sie den Fehler der Verwaltung nicht bemerkt haben. Ein böswilliger Leistungsbezug steht somit klarerweise nicht im Raum.
Hinsichtlich der Frage, ob sie sich einer (groben) Nachlässigkeit schuldig gemacht haben, stellen sich die Rekurrenten sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Überprüfung der Berechnung des IPV-Anspruchs erfordere ein vertieftes Fachwissen. Die Fehlerhaftigkeit der Zusprache einer IPV für das Jahr 2022 bzw. der dieser zugrundeliegenden Berechnung sei für die Rekurrenten als Laien nicht erkennbar gewesen. Der Fehler habe nicht offensichtlich ins Auge gestochen und sogar die verfügende Behörde habe diesen zweimal nicht bemerkt (act. G 1).
Die Frage ist somit, ob die Rekurrenten bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können bzw. müssen, dass ihnen die IPV gestützt auf die Berechnungsweise für quellenbesteuerte Personen und nicht für ordentlich besteuerte Personen zugesprochen wurde. Wie auch die Vorinstanz bereits im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt hatte (vgl. SVA-act. 17-3 Ziff. 2), mussten die Rekurrenten die Anspruchsberechnung nicht im Detail nachvollziehen können, um den Fehler der Verwaltung zu erkennen. Vielmehr war bereits mit Blick auf den Titel der Verfügung vom 8. April 2022 ("Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2022 für Quellenbesteuerte") sowie die Bezeichnung der einzelnen Berechnungspositionen (insbesondere das "quellensteuerpflichtige" Bruttoeinkommen; vgl. zum Ganzen SVA-act. 6) erkennbar, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Quellensteuerpflicht (anstelle einer ordentlichen Besteuerung) ausgegangen war. Dass die Rekurrenten nicht quellensteuerpflichtig sind, hätte ihnen bekannt sein müssen, zumal sie im Verfügungszeitpunkt (8. April 2022) bereits die Steuererklärung für das Jahr 2021 eingereicht haben bzw. zumindest zu deren Einreichung aufgefordert worden sein dürften und in den Lohnausweisen der Rekurrenten für das Jahr 2021 (SVA-act. 3) unter der Ziff. 12 auch kein Quellensteuerabzug festgehalten worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die konkrete Berechnung des für die Anspruchsberechnung massgebenden Einkommens im Detail aus Art. 12 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) ergibt und mithin grundsätzlich durch Konsultation der rechtlichen Grundlagen auch für einen Laien nachvollziehbar ist/wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass den Rekurrenten die Konsultation der Vo-EG-KVG zwecks Überprüfung der IPV-Verfügung nicht zuzumuten war – was vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden braucht –, ergeben sich die Berechnungsweise sowie auch der Umstand, dass die Berechnung für ordentlich besteuerte Personen anders erfolgt, als für quellenbesteuerte Personen, aus dem Merkblatt zur IPV sowie den Erläuterungen zur Verfügung (beides abrufbar unter: www.svasg.ch/ipv). Nachdem in der Verfügung vom 8. April 2022 (SVA-act. 6) explizit auf die weiterführenden Informationen auf dieser Webseite hingewiesen worden war, wäre den Rekurrenten zumindest die Konsultation bzw. Kenntnis dieser Unterlagen zuzumuten gewesen.
Zwar ist verständlich, dass die Rekurrenten angesichts der positiven Verfügung vom 8. April 2022 (SVA-act. 6) vermutlich weniger Anlass dazu gesehen haben, diese zu überprüfen, als wenn die Verfügung für sie negativ gewesen wäre. Allerdings sind die Adressaten einer günstigen Verfügung nicht davon entbunden, deren Inhalt zu überprüfen, dabei ein Mindestmass an Sorgfalt walten zu lassen und potentiellen Ungereimtheiten nachzugehen (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, KV-SG 2023/6, E. 3.3). Nach Gesagtem wären die Rekurrenten aufgrund des – bei aufmerksamem und vollständigem Durchlesen – ohne Weiteres erkennbaren Fehlers in der Verfügung vom 8. April 2022 gehalten gewesen, die Vorinstanz auf ihren Fehler hinzuweisen oder zumindest nachzufragen, ob die entsprechenden Berechnungen korrekt erfolgt sind und auch für ordentlich besteuerte Personen gelten.
Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrentin an einer Lernschwäche leidet und eine Invalidenrente bezieht oder dass der Rekurrent zufolge ausländischer Wurzeln sich im Sozialversicherungsrecht nicht auskennt. Soweit sie den Inhalt der Verfügungen nicht verstanden bzw. nicht nachvollziehen konnten, wären die Rekurrenten nämlich gehalten gewesen, sich entsprechende Hilfe bzw. Beratung zu holen, was sie zumindest für das vorliegende Rekursverfahren auch getan haben und gemäss Rekursschrift auch immer wieder gemacht hatten bzw. machen (vgl. act. G 1-2 1. Absatz).
Zusammengefasst war bzw. wäre der Fehler der Vorinstanz für die Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt somit erkennbar und wären sie entsprechend gehalten gewesen, diesen zu melden oder zumindest eine diesbezügliche Nachfrage einzureichen. Ihr Untätigbleiben kann unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, weshalb ihnen der gute Glaube hinsichtlich des Leistungsbezugs abzusprechen ist.
Da für einen Erlass der gute Glaube und eine grosse Härte kumulativ gegeben sein müssen (vgl. vorstehende E. 2.1), erübrigt sich eine Prüfung der letzteren Voraussetzung. Dementsprechend ist auf die Argumente der Rekurrenten, wonach sie über kein Vermögen verfügen würden, weitere Schulden (Steuern, Rückforderung IPV 2021) hätten und sich durch die Rückzahlungspflicht die angespannte finanzielle Lage weiter verschärfe (vgl. act. G 1), nicht weiter einzugehen.
Bei diesem Verfahrensausgang hätten gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) grundsätzlich die Rekurrenten als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der knappen finanziellen Verhältnisse, rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der von den Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.‑‑ wird ihnen zurückerstattet.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP