Entscheid vom 14. September 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
KV-SG 2023/1, KV-SG 2023/2
Parteien
1. A.___,
2. B.___,
Rekurrenten,
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23,
9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2018 und 2019 (Erlass Rückforderung)
Sachverhalt
Erwägungen
Kraft kantonaler Verweisungsnorm (Art. 13 Abs. 1 EG-KVG) sind hinsichtlich der Rückerstattung und dem Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IPV Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) sachgemäss anwendbar. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG hält fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Der Erlass einer verfügten Leistungsrückerstattung setzt gemäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kumulativ guten Glauben betreffend den Leistungsempfang und grosse Härte voraus. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Soweit die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren des Weiteren vorbringen, aus den Akten der Vorinstanz gehe nicht hervor, wann diese von der definitiven Steuerveranlagung der Rekurrenten Kenntnis erlangt habe und sie die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG entsprechend bestreiten (vgl. KV-SG 2023/1 act. G 1-6 Ziff. II.11 und KV-SG 2023/2 act. G 1-6 Ziff. II.11), kann dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr überprüft werden. Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass in den angefochtenen Einspracheentscheiden festgehalten wurde, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2016 und 2017 seien am 14. August 2019 bzw. 27. Dezember 2019 ergangen (IPV-2018-act. 49-6 Ziff. 4 und IPV-2019-act. 53-6 Ziff. 4; vgl. dazu auch die Telefonnotizen vom 25. Oktober 2022 [IPV-2018-act. 45-1] bzw. 28. Oktober 2022 [IPV-2019-act. 49-1]). Ausgehend von diesen – von den Rekurrenten unbestritten gebliebenen – Veranlagungszeitpunkten, wurde die relative (nach damaligen Recht noch einjährige) Verwirkungsfrist mit den beiden Rückforderungsverfügungen vom 17. bzw. 5. März 2020 (IPV-2018-act. 13 und IPV-2019-act. 3) ohne Weiteres eingehalten. Soweit der Rechtsvertreter der Rekurrenten vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den falschen Angaben in der Ermessensveranlagung weiter nachzugehen (act. G 12), kann festgehalten werden, dass es den Rekurrenten freigestanden hätte, diese beim Steueramt anzufechten oder letztlich zumindest gegenüber der Vorinstanz im Detail darzulegen, inwiefern diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen soll. Bezeichnenderweise legen die Rekurrenten aber bis heute nicht dar, wie es zu dieser Ermessensveranlagung gekommen ist. Entsprechend durfte die Vorinstanz für die definitive Berechnung des Anspruchs auf IPV auf die Ermessensveranlagung abstellen (vgl. zur Zulässigkeit des Abstellens auf eine Ermessensveranlagung auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2022, KV-SG 2021/13, und 15. Juni 2023, KV-SG 2023/3). Das daraus errechnete massgebende Einkommen (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG) begründet unbestrittenermassen keinen Anspruch auf eine IPV (vgl. zu den Belastungsgrenzen den Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2016 für Personen im Kanton St. Gallen [in der damaligen, seit 1. Januar 2016 in Vollzug getretenen, Fassung]; sGS 331.538).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rekurrenten bzw. ihr Rechtsvertreter bereits im Rahmen der beiden vorinstanzlichen Einspracheverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatten (IPV-2018-act. 45 und 48, IPV-2019-act. 49 und 52). Sie monierten insbesondere, dass aus den Akten nicht hervorgehe, wann die definitiven Steuerveranlagungen für die betreffenden Jahre ergangen seien und wann die Vorinstanz von diesen Kenntnis erhalten habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Steuerveranlagung den Rekurrenten – als Adressaten derselben – bekannt ist bzw. war, zumal vorliegend keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die Veranlagungsverfügungen den Rekurrenten nicht korrekt eröffnet worden wären. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Steuerveranlagungen hat die Vorinstanz aber – schon im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens – gegenüber den Rekurrenten bzw. ihrem Rechtsvertreter nachvollziehbar dargelegt, dass der Abgleich der Steuerdaten automatisiert erfolge und sich dementsprechend zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Steuerveranlagung auch keine separaten Unterlagen bei den Akten befänden bzw. dieser mit dem Zeitpunkt des definitiven Entscheids über die IPV, d. h. vorliegend der Rückforderung vom 17. bzw. 5. März 2020, zusammenfalle. Zudem hatte die Vorinstanz den Rekurrenten in beiden vorinstanzlichen Verfahren am 31. Oktober 2022 nochmals ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (IPV-2018-act. 47 und IPV-2019-act. 51). Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden.
Der Hinweis in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Juli 2022 (IPV-2018-act. 42 und IPV-2019-act. 45-2) auf Verzicht der Zustellung von Beweismitteln und/oder einer ergänzenden Begründung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern eine im Ermessen der Vorinstanz stehende und mithin zulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Selbst wenn es sich aber um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gehandelt hätte, wäre diese ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren wieder geheilt worden, da die Rekurrenten im Rahmen ihrer Einsprache (IPV-2018-act. 43 und IPV-2019-act. 47) bzw. der ergänzenden Begründung derselben (IPV-2018-act. 45 und IPV-2019-act. 49) die Möglichkeit hatten, ergänzende Ausführungen zu machen und/oder zusätzliche Beweismittel einzureichen, wovon sie im Übrigen auch Gebrauch gemacht haben.
Hinsichtlich der (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) geltend gemachten Entschädigung der anwaltlichen Aufwände im Umfang von zwei Stunden ist festzuhalten, dass die fehlende (explizite) Erwähnung der Kostenfolge bzw. der Abweisung des Antrags auf eine Parteientschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Für die anwaltlich vertretenen Rekurrenten war nämlich trotz fehlender expliziter Erwähnung bzw. Begründung im Entscheid ohne Weiteres erkennbar, dass ihr Antrag auf eine entsprechende Entschädigung von der (gänzlichen) Abweisung ihrer Einsprache umfasst war, da die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hatte. Selbst wenn man hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht ausgehen würde, ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der umfassenden Anfechtung der vorinstanzlichen Entscheide auch (nochmals) über die vorinstanzlichen Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen zu entscheiden, wobei das Versicherungsgericht diese frei überprüfen kann. Ein entsprechender Mangel hinsichtlich der fehlenden Begründung der Abweisung der Entschädigung könnte mithin im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Da die Vorinstanz die Einsprachen im Ergebnis abgewiesen und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Recht) verneint hatte, hat sie den Rekurrenten folgerichtig ausgangsgemäss auch keine Parteientschädigung zugesprochen; zumal im Einspracheverfahren grundsätzlich ohnehin keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 EG-KVG). Mithin ist die fehlende Zusprache einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Eine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs besteht, wenn bei zutreffender Betrachtungsweise keine rechtliche Grundlage für die Leistungsgewährung besteht. Dabei kann sich das Fehlen der erforderlichen rechtlichen Grundlage aus verschiedenen Elementen ergeben. So auch, wenn die Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung gewährt wurde (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 7/134 f. m. w. H.). Die infolge der definitiven und rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung für die Jahr 2016 und 2017 nicht erfüllte Bedingung, dass das massgebende Einkommen der Rekurrenten einen Anspruch auf eine IPV begründete, führte dazu, dass die mit Verfügungen vom 3. Oktober 2018 (IPV-2018-act. 12) bzw. 1. Februar 2019 (IPV-2019-act. 2) festgesetzten Beträge (teilweise) unrechtmässig an die Rekurrenten ausbezahlt worden waren. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die unrechtmässigen Bezüge der IPV in der Höhe von Fr. 14'531.40 für das Jahr 2018 und Fr. 6'960.60 für das Jahr 2019 gutgläubig erfolgt sind, so dass diese, bei zusätzlichem Vorliegen einer grosser Härte, nicht zurückerstattet werden müssten.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z. B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c). Von grober Fahrlässigkeit ist nach konstanter höchstrichterlicher Praxis auszugehen, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, handelt es sich bei der Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit um eine Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 138 V 220 f. E. 4 und BGE 122 V 223 E. 3; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 8C_556/2008, E. 2.2 f., und 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 5.1 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 3.2).
Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebenden definitiven Steuerveranlagungen für das jeweils vorletzte Jahr noch nicht vorlagen, berechnete die Vorinstanz das massgebende Einkommen für den Anspruch der Rekurrenten auf IPV für die Jahre 2018 und 2019 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen zum jeweils vorletzten Kalenderjahr (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG). Gestützt auf diese Informationen sprach die Vorinstanz den Rekurrenten mit Verfügungen vom 3. Oktober 2018 bzw. 1. Februar 2019 die IPV für die Jahre 2018 und 2019 vorläufig zu (IPV-2018-act. 12 und IPV-2019-act. 2). Dieses Vorgehen entspricht den kantonalen Vorschriften und ist somit rechtens. Damit wird denn auch sichergestellt, wie es Art. 65 Abs. 3 KVG vorsieht, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Auf beiden Verfügungen wurde auf der zweiten Seite zudem jeweils festgehalten, dass diese auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhen würden. Für die Festsetzung des definitiven Anspruchs benötige die Vorinstanz die Veranlagung über die Kantons- und Gemeindesteuern des massgebenden Jahres. Auch ohne Zusendung der Veranlagung werde basierend auf den massgebenden definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlasst (vgl. dazu auch den Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG), was zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (IPV-2018-act. 12-2 und IPV-2019-act. 2-2). Von Leistungsbezügern kann erwartet werden, dass sie eine Verfügung aufmerksam und vollständig durchlesen. Die Rekurrenten mussten bei gebührender Sorgfalt demnach aufgrund der verständlich formulierten Hinweise in den beiden Verfügungen vom 3. Oktober 2018 bzw. 1. Februar 2019 damit rechnen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass abhängig von ihrer definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2016 bzw. 2017 ein geringerer oder gar kein Anspruch auf eine IPV bestehen könnte. Ebenfalls mussten sie aufgrund der eindeutigen Hinweise in der Verfügung damit rechnen, dass es nach der Neuberechnung ihres Anspruchs zu einer Rückforderung zu viel bezogener IPV kommen könnte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrenten beim Bezug der IPV davon ausgingen, dass ihnen diese zusteht. Dies ändert indes nichts daran, dass der gute Glaube zu verneinen ist (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2021, KV-SG 2020/6, insbesondere E. 3.3).
Auch die von den Rekurrenten vorgetragenen Argumente bzw. Umstände vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern.
Die Rekurrenten tragen sinngemäss vor, als die vorliegend relevanten IPV-Leistungen erbracht worden seien, sei ihre Tochter schwer erkrankt und auch die beiden Rekurrenten hätten sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, weshalb sie sich einer allfälligen Neuberechnung nicht bewusst gewesen und die Verfügungen über die gewährte IPV nicht weiter beachtet worden seien (KV-SG 2023/1 act. 1-6 f. Ziff. 13 und KV-SG 2023/2 act. 1-6 f. Ziff. 13). In diesem Zusammenhang reichten sie auch Arztzeugnisse betreffend den Rekurrenten ein (act. G 1.6 und 1.7). Diese betreffen jedoch den Zeitraum ab 2020, mithin weder den Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Gesuchs um IPV (2. Februar 2018 [IPV-2018-act. 1-1] bzw. 14. Januar 2019 [IPV-2019-act. 1-1]) und der provisorischen Zusprache einer solchen (3. Oktober 2018 [IPV-2018-act. 12-1] bzw. 1. Februar 2019 [IPV-2019-act. 2-1]) noch den Zeitpunkt des effektiven Leistungsbezugs (Kalenderjahre 2018 bzw. 2019), weshalb sie nicht nachzuweisen vermögen, dass es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die ergangene provisorische IPV-Zusprache bzw. Verfügung aufmerksam zu studieren und zu prüfen. Ohnehin betreffen die eingereichten Arztzeugnisse lediglich den Rekurrenten und nicht auch seine Ehefrau, welche ebenfalls von den entsprechenden Verfügungen betroffen ist/war und diese demnach hätte studieren/prüfen können und müssen. Es steht ausser Frage, dass die familiäre und gesundheitliche Situation der Rekurrenten im erwähnten Zeitpunkt äusserst schwierig gewesen war. Trotzdem durfte von den Rekurrenten erwartet werden, dass sie die ergangenen Verfügungen vollständig und sorgfältig durchlesen. Diesfalls wären sie sich dem provisorischen Charakter der Zusprache und deren möglichen Folgen im Rahmen der Neuberechnung bewusst gewesen bzw. hätten sie sich dessen bewusst sein müssen, zumal die ergangenen Verfügungen die rechtliche Situation übersichtlich und verständlich darlegten. Jedenfalls hätte von den Rekurrenten erwartet werden können, dass sie zeitnah eine Vertretung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellen würden, sofern sie sich denn tatsächlich beide nicht in der Lage sahen, sich um ihre administrativen Belange zu kümmern.
Zudem machen die Rekurrenten geltend, die provisorische Steuerdaten seien von ihrem damaligen Treuhänder eingereicht worden und sie hätten davon ausgehen dürfen, diese seien korrekt, zumal sie der damaligen Einkommenssituation entsprochen hätten (KV-SG 2023/1 act. 1-6 Ziff. 12 und KV-SG 2023/2 act. 1-6 Ziff. 12). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Rekurrenten die Handlungen ihres Treuhänders als ihr Vertreter bzw. ihre Hilfsperson wie ihre eigenen anrechnen lassen müssen. Hinsichtlich dem Steuerjahr 2016 kann offen bleiben, ob die Ermessensveranlagung letztlich aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Rekurrenten oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Steuerfaktoren oder Steuersubstrat einwandfrei zu ermitteln (vgl. Art. 177 des Steuergesetzes [StG; sGS 811.1]) erfolgt ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren hätten sich die Rekurrenten in jedem Fall selbst anzulasten, da – wie vorstehend (E. 4.5.1) bereits ausgeführt – eine Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Pflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen ist. Sofern hinsichtlich bestimmter Steuerfaktoren oder Steuersubstrat Unsicherheiten in Bezug auf deren Beurteilung bestanden hätten, ist davon auszugehen, dass der Treuhänder die Rekurrenten – in Erfüllung der ihm obliegenden auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht – auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Diesfalls hätten sie mit einer anderweitigen Einschätzung der Steuerbehörden in der Steuerveranlagung rechnen müssen und mithin auch mit einer Neuberechnung ihres Anspruchs auf IPV. Gleiches hat für das Steuerjahr 2017 zu gelten.
Bei diesem Verfahrensausgang haben gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrenten als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden – bei zwei vereinigten, inhaltlich im Wesentlichen jedoch überschneidenden Verfahren – in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 4‘000.-- vorsieht, auf Fr. 600.-- festgesetzt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Februar 2023 sind die Rekurrenten von der Bezahlung der Gerichtskosten einstweilen befreit (KV-SG 2023/1 act. G 8 und KV-SG 2023/2 act. G 8).
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (vgl. KV-SG 2023/1 act. G 8 und KV-SG 2023/2 act. G 8) einstweilen die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrenten für die beiden vorliegenden, vereinigten Rekursverfahren. Für Streitigkeiten vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens bemisst es sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles (Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; Art. 19 HonO). Angesichts des relativ bescheidenen Aktenumfangs, dem Verzicht der Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (vgl. act. G 14) und der sich inhaltlich im Wesentlichen überschneidenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- für die beiden vereinigten Verfahren als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP