Entscheid vom 10. August 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiberin Evelyne Hunziker
Geschäftsnr.
KV-SG 2021/2
Parteien
A.___,
Rekurrent,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2020
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass der Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und der dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV (Art. 12 EG-KVG) festgelegt hat.
In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 Abs. 1 EG-KVG, dass die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festsetzt, wobei Grundlage in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird, bildet (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird auf diese abgestellt (Abs. 3). In der in Ausführung zum EG-KVG erlassenen Verordnung gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 VO-EG-KVG als massgebendes Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung das für die Veranlagung nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens (Abs. 2 Ziff. 1). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100'000.-- und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150'000.-- (Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG).
Gegenstand der Vermögenssteuer bildet das gesamte Reinvermögen, wobei die subjektive Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person berücksichtigt wird, indem die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden können und nur ein Aktivenüberschuss besteuert wird (Rainer Zigerlig/Mathias Oertli/Hubert Hofmann, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 191 N 732). Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der alleinstehende Rekurrent zum massgeblichen Zeitpunkt über steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte. Im Jahr 2018, dem vorletzten Jahr vor dem Bezugsjahr 2020, betrug das steuerbare Vermögen Fr. 229'000.-- (act. G 7.1.13, vgl. auch act. G 7.1.7). Auch im Jahr 2019 lag es mit Fr. 217'000.-- (act. G 7.1.12, vgl. auch act. G 7.1.20) über dem genannten Grenzwert. Es liegen beim Rekurrenten somit keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Entsprechend besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Die vom Rekurrenten ins Feld geführten Einwände vom 6. Januar 2021, vom 16. und vom 26. März 2021 sowie vom 13. April 2021 (vgl. act. G 7.1.9, G 1, G 3, G 5) sind nicht stichhaltig.
Es macht nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG keinen Unterschied, ob das Vermögen beweglich oder unbeweglich (zu den Begriffen vgl. Zigerlig/ Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 191 N 731 ff.) ist, ob es teilweise oder gänzlich aus Liegenschaften besteht oder anderweitig in Geldanlagen oder Wertpapiere investiert wurde und damit nicht ohne weiteres verfügbar ist oder ob es sofort frei verfüg- und verwertbar ist, wie beispielsweise Bankguthaben oder Barmittel. Eine unterschiedliche Behandlung der Vermögenswerte führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Versicherten, welche Erspartes oder Geerbtes investieren oder angelegt haben, und denjenigen, welche dies nicht getan haben. In jedem Fall erhöht steuerbares Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person.
Der Rekurrent bringt sodann vor, dass er das Vermögen zum Arbeiten brauche und er durch den Verkauf desselben der Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens beraubt werde (vgl. act. G 1, vgl. auch G 7.1.9). Gemäss den Steuerdaten 2018 werden die Vermögenswerte des Rekurrenten den Positionen "Wertschriften und Guthaben", "Liegenschaften" und "Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb" zugewiesen (vgl. act. G 7.1.13). Der Grossteil des Vermögens des Rekurrenten besteht dabei aus Liegenschaften. Weil im EG-KVG und in der Vo-EG-KVG auf das steuerbare Vermögen verwiesen wird und nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG SG; sGS 811.1) sämtliche sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Vermögensbestandteile der Vermögenssteuer unterliegen, macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (zu den Begriffen vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 54 N 159 ff.; Art. 31 Abs. 2 StG SG). Die Aussage des Rekurrenten, dass "der Buchhalter die Buchhaltung frisiert" (vgl. act. G 5, vgl. auch G 3) habe, ist sodann weder belegt noch liegen konkrete Hinweise darauf vor. Im Übrigen ist es nicht Sache der Vorinstanz, die unangefochtene definitive Steuerveranlagung des Jahres 2018 in Zweifel zu ziehen bzw. zu überprüfen. Entsprechend durfte sie für die Berechnung eines Anspruchs auf IPV auf diese abstellen und das gesamte steuerbare Vermögen des Rekurrenten berücksichtigen. Selbst wenn das Geschäftsvermögen des Rekurrenten bzw. das Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb für die IPV-Berechnungsgrundlage ausgenommen würde, hätte beim Rekurrenten für das Jahr 2018 noch immer ein steuerbares Vermögen von knapp über 100'000.-- bestanden (vgl. "Total der Vermögenswerte – Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb – Geschäftsschulden = Reinvermögen von Fr. 180'148.--; Reinvermögen – Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige = steuerbares Vermögen von Fr. 105'148.--; vgl. act. G 7.1.13). Es wird den Versicherten, welche über Vermögen verfügen, zugemutet, einen Teil davon für die Bezahlung der Krankenkassenprämien zu verbrauchen und einen Substanzverzehr durch Realisierung von Vermögenswerten hinzunehmen.
Der Umstand, dass der Rekurrent gemäss seinen Angaben gesundheitlich beeinträchtigt ist und deswegen Gesundheitskosten zu tragen hat, ist ebenfalls nicht anspruchsbegründend für eine IPV. Sinn und Zweck der IPV ist die Milderung der Last bei der Bezahlung der Krankenversicherungsprämie bei versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Anspruch auf IPV richtet sich nicht nach dem konkreten Gesundheitszustand bzw. nach dem Ausmass der Beanspruchung von Krankenversicherungsleistungen, sondern nach den steuerrechtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Art. 65 KVG; vorstehende E. 1.2).
Damit ist irrelevant, von welchem massgebenden Einkommen des Rekurrenten auszugehen wäre bzw. ob dieses einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 begründen würde. Immerhin ist zu wiederholen, dass für das massgebende Einkommen das Reineinkommen zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens als Berechnungsgrundlage dient (vgl. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo-EG-KVG), womit beim Rekurrenten ein Einkommen ausgewiesen ist, welches ebenfalls keinen Anspruch auf IPV begründet. Unabhängig vom massgebenden Einkommen wird die Belastungsgrenze mit dem Reineinkommen des Rekurrenten nicht überschritten (vgl. Art. 5 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen [sGS 331.538]). Das Reineinkommen beträgt gemäss Steuerveranlagung 2018 Fr. 24'836.--. Die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder liegt gemäss Art. 5 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen bei einem massgebenden Einkommen ab Fr. 12'501.-- bei 19%. Die Belastungsgrenze bzw. der Selbstbehalt des Rekurrenten beträgt folglich Fr. 4'718.85 (19% von Fr. 24'836.--).
Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Im konkreten Fall erscheint es mit Blick auf die Vorbringen des Rekurrenten und auf die Akten vertretbar, in Anwendung von Art. 97 VRP auf deren Erhebung zu verzichten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP