Entscheid vom 27. März 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
KV-SG 2019/7
Parteien
A.___,
Rekurrentin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2019
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2019.
Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass der Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und der dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der individuellen Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgelegt hat.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen (nGS 2019-009; nachfolgend: Regierungsbeschluss) beträgt die regionale Referenzprämie für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr in der vorliegend unbestrittenermassen einschlägigen Region 2 Fr. 4'461.60. Die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder legte die Regierung für ein massgebendes Einkommen ab Fr. 12'501.-- auf 19% fest (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses).
Da die Rekurrentin nicht in den Adressatenkreis von Art. 65 Abs. 1bis KVG fällt, findet auf ihren Fall auch zwangsläufig die entsprechende Ausführungsbestimmung von Art. 6 des Regierungsbeschlusses keine Anwendung. Deshalb und da dem Versicherungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle verwehrt ist (Art. 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen [sGS 111.1]; siehe auch Hans-Rudolf Arta, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], St. Gallen 2020, Überblick Rz 89), kann die von der Rekurrentin mit Blick auf Art. 6 des Regierungsbeschlusses vorgebrachte Verletzung des Willkürverbots und des Gleichheitsgebots (act. G 1, Rz 6) vorliegend nicht geprüft werden. Zu wiederholen bleibt lediglich, dass die darin normierte Privilegierung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung in Ausführung von Bundesrecht (Art. 65 Abs. 1bis KVG) erfolgte (siehe hierzu vorstehende E. 2.1).
Zu prüfen ist nachfolgend daher ausschliesslich, ob die Abweisung des Gesuchs um individuelle Prämienverbilligung mit Art. 65 Abs. 1 KVG vereinbar ist.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zutreffend darauf hin, dass die vom Bundesgericht in BGE 145 I 26 unter dem Blickwinkel von Art. 65 Abs. 1bis KVG vorgenommene abstrakte Normenkontrolle einer kantonalen Prämienverbilligungsordnung für den Anspruch der Rekurrentin nach Art. 65 Abs. 1 KVG zufolge ihres Alters nicht einschlägig ist (SVA-act. 7, II. Rz 6). Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone eine grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 315 E. 3 mit Hinweisen).
Die Regierung des Kantons St. Gallen hat die Belastungsgrenzen des Art. 5 des Regierungsbeschlusses im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1% - von 18% auf 19% - erhöht. Auch wenn diese Erhöhung gerade bei alleinstehenden Personen, die - wie die Rekurrentin - lediglich teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich erheblich belastet, kann darin keine Verletzung von Art. 65 Abs. 1 KVG erblickt werden. Dass die Rekurrentin lediglich ein Reineinkommen von Fr. 23'450.-- in der Steuerperiode 2017 erzielte, liegt im Umstand begründet, dass sie aufgrund eines Studiums (zum Steuerabzug aufgrund Kosten berufsorientierter Aus-/Weiterbildung siehe SVA-act. 6) lediglich im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungsgrads einer Erwerbstätigkeit nachgeht (act. G 1, II. Rz 5). Dieses Einkommen widerspiegelt damit nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin an sich, sondern es ist Ausdruck einer vorübergehenden Einkommensreduktion infolge selbst gewählter Aus-/Weiterbildung. Die Rekurrentin gehört denn auch einer Altersgruppe an, die ihre - selbst universitäre - Ausbildung in der Regel abgeschlossen hat, so dass sie in der Lage ist, ein Einkommen zu erwirtschaften, mit dem sie ihre Prämien bezahlen kann. Bei dieser Altersgruppe ist der Bedarf an individueller Prämienverbilligung nach dem Willen des Gesetzgebers generell nicht gleich hoch wie bei Kindern und jungen Erwachsenen (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Oktober 2016 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 zu den parlamentarischen Initiativen «Prämienbefreiung für Kinder / KVG» und «Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene», BBl 2016 7946). Dass die kantonale Regelung die Rekurrentin bzw. deren Altersgruppe bei der Bewältigung der Prämienbelastung nicht gleich unterstützt, entspricht vielmehr den Vorgaben des Bundesrechts, das eine nach Altersgruppen differenzierte Regelung vorsieht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 1bis KVG). Die Forderung der Rekurrentin nach Gleichbehandlung (act. G 1, II. Rz 6) zielt deshalb ins Leere. Entgegen der Sichtweise der Rekurrentin (act. G 1, Rz 7) trifft zumindest für ihre Altersgruppe nicht zu, dass der Kanton bzw. die Regierung für das Jahr 2020 die einschlägige Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses angepasst hat (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen [sGS 331.538]; nachfolgend: Regierungsbeschluss 2020) bzw. dass sich der «Kanton St. Gallen der zu engen Anspruchsberechtigung bewusst ist» (act. G 1, Rz 7). Dass die Regierung die Beträge des Art. 6 Abs. 1 des Regierungsbeschlusses für das Jahr 2020 erheblich erhöht hat, ist für die vorliegende Streitigkeit ohne Belang, betrifft diese Erhöhung doch einzig die vorliegend nicht massgebenden, privilegierten Anwendungsfälle von Art. 65 Abs. 1bis KVG.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das kantonale Recht der mit einer Ausbildung verbundenen finanziellen Belastung bei teilzeitlichem Beschäftigungsgrad zumindest teilweise Rechnung trägt (siehe Art. 12c Vo EG-KVG). So sieht Art. 12c Abs. 2 Vo EG-KVG vor: Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung aufgenommen und die Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75% angerechnet. Aus den unbestritten gebliebenen Angaben in der Meldung vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass die Rekurrentin in den Jahren 2017 und 2018 keine Ausbildung aufgenommen hatte (SVA-act. 1-2 oben), womit der Tatbestand von Art. 12c Abs. 2 Vo EG-KVG nicht erfüllt wird.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hätte demnach die Rekurrentin die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Da es bislang an einer kantonalen Rechtsprechung zur Bedeutung von Art. 65 Abs. 1bis KVG und des hierzu ergangenen BGE 145 I 26 auf die zu Art. 65 Abs. 1 KVG erlassene st. gallische Prämienverbilligungsordnung fehlte, ist umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Rekursverfahren zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP