Entscheid vom 25. Juni 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Schiedsrichterinnen
Jacqueline Moser, Nadine Cloé Niederhauser, Traudi Reimann-Forstner und Schiedsrichter Thomas Münzer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
KSCHG 2023/3
Parteien
Dr. med. A.___,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Camastral und/oder
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Troesch, ZL ZurichLawyers,
Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG (inkl. INTRAS Kranken-Versicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG)
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Aquilana Versicherungen
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
SUPRA - 1846 SA
Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne
Sumiswalder Krankenkasse
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Atupri Gesundheitsversicherung AG
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Avenir Krankenversicherung AG
Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
Krankenkasse Luzerner Hinterland
Luzernstrasse 19, 6144 Zell
KPT Krankenkasse AG
Wankdorfallee 3, Postfach 8624 3001 Bern
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (inkl. KVF Krankenversicherung AG)
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Vivao Sympany AG (inkl. Moove Sympany AG)
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Easy Sana Krankenversicherung AG
Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
Genossenschaft Glarner Krankenversicherung
Abläsch 8, 8762 Schwanden
KluG Krankenversicherung
Gubelstrasse 22, 6300 Zug
EGK Grundversicherungen AG
Birspark 1, 4242 Laufen
Sodalis gesundheitsgruppe
Balfrinstrasse 15, 3930 Visp
vita surselva
Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz
Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative
Place centrale, 1937 Orsières
Stiftung Krankenkasse Wädenswil
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
Krankenkasse Birchmeier
Hauptstrasse 22, 5444 Künten
SWICA Krankenversicherung AG (inkl. PROVITA Gesundheitsversicherung AG)
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Rhenusana (inkl. Krankenkasse Stoffel)
Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg
Mutuel Assurance Maladie SA
Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
AMB Assurances SA
Route de Verbier 13, 1934 Le Châble
Philos Assurance Maladie SA
Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
Assura-Basis SA
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Visana AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
Agrisano Krankenkasse AG
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
sana24 AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
vivacare AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
Beklagte,
vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, aarejura
Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
Gegenstand
Rückforderung
Sachverhalt
Dr. med. B.___ (anschliessend: C., heute und nachfolgend: A.) wurde mit staatlicher Anerkennung […] als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe anerkannt
(act. G1.7). Nach ihrem Umzug in die Schweiz befand der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe mit Anerkennungsbestätigung vom , dass Dr. A. den Weiterbildungstitel Gynäkologie und Geburtshilfe führen dürfe und dieser die gleiche Wirkung wie ein eidgenössischer Weiterbildungstitel habe (act. G1.8).
Erwägungen
- Klinische Weiterbildung in Gynäkologie/Geburtshilfe von mindestens 12 Monaten Dauer in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte. Fachärzte Radiologie, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen die doppelte Anzahl Untersuchungen durchführen (600 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 300 Schwangerschaften).
- Besuch von SGUM-anerkannten Weiterbildungskursen im Umfang von insgesamt 5 Tagen, darin inbegriffen ein Kurs für Kommunikation und ein Kurs in Ersttrimestertest.
- Selbständige Durchführung von 300 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 150 Schwangerschaften, davon mindestens 100 aus dem Ersttrimester-Screening und 100 aus dem Zweittrimester-Screening. Ein Teil der Untersuchungen ist unter direkter Supervision durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Weiterzubildende entweder die ganze Untersuchung zusammen mit dem Weiterbildner durchführt oder – in einem fortgeschritteneren Stadium – dass der Weiterbildner alle unklaren oder besonders wichtigen Befunde kontrolliert. Der Weiterbildner visiert sämtliche Untersuchungsbefunde. Der Weiterbildner ist im Besitze des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall.
Falls kein adäquater Nachweis der Ultraschalluntersuchungen erbracht werden kann, müssen zusätzlich folgende Nachweise stattdessen erbracht werden:
- 60 Dossiers mit schriftlichem Befund und Bilddokumentation (Normalbefunde, Biometrien, Befunde gemäss Checkliste SGUMGG).
- Die Dossiers müssen zwingend von der aktuellen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz sein.
- Begleitschreiben aus Ihrer Weiterbildungsstätte, dass mind. 300 Untersuchungen bei mind. 150 Schwangeren in den Zeiträumen 11+0 bis 13+6, 19+0 bis 23+6 SSW und über der 25. SSW durchgeführt wurden.
- Abschlussprüfung.
3.
Anlass zur vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit gibt Ziff. 2 des Vergleichs vom 14./16. März 2018, welche folgendermassen lautet: „Die Ärztin anerkennt eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Versicherern in der Höhe von CHF 35'000.-- (Schweizer Franken fünfunddreissigtausend), zahlbar per 1. April 2019. Diese Rückzahlungsverpflichtung entfällt, sofern die Ärztin einen aktuellen Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall sowie ein Bestätigungsschreiben der SGUM, dass sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung des Schwangerschaftsultraschalls in den letzten 5 Jahre gegeben waren, bis am 31. März 2019 tarifsuisse AG unterbreitet." Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Klägerin einen ab 1. Januar 2018 gültigen Fähigkeitsausweis beizubringen vermochte und damit die erste der beiden Voraussetzungen für die Nichtschuld der Fr. 35'000.-- erfüllt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob sie auch die zweite in Vergleichsziffer 2 formulierte Voraussetzung erfüllt hat.
4.
Bei dem streitgegenständlichen, zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 14./16. März 2018 handelt es sich unbestrittenermassen um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Solche Verträge sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, sofern sich der übereinstimmende Parteiwille nicht feststellen lässt (BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Einer Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist aber besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab. Das bedeutet aber nicht, dass generell derjenigen Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages Vorrang einzuräumen ist, die besser der Verwirklichung der infrage stehenden öffentlichen Interessen dient. So bildet gerade das Vertrauensprinzip eine Schranke der Wahrung der öffentlichen Interessen bei der Auslegung: Dem Vertragspartner des Gemeinwesens dürfen nicht Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1343 f. mit Hinweisen; so auch Esther Zysset, Verfügungen im verwaltungsrechtlichen Vertrag - wie es ist und wie es sein sollte, recht 2023 S. 40, 50). Pierre Tschannen/Markus Müller/ Markus Kern gehen unter Hinweis auf BGE 135 V 237 E. 3.6 weiter und halten fest, dass Verwaltungsverträge nicht gegen Gesetz oder Verordnung verstossen dürften, weshalb sie „im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen“ seien; womit sich weitere Abklärungen zum effektiven Parteiwillen erübrigten (Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 1005 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
5.
5.1. Strittig und damit auslegungsbedürftig ist wie gesagt die zweite in Ziff. 2 des Vergleichs formulierte Voraussetzung für die Nichtschuld der Fr. 35'000.--, wonach die Klägerin ein Schreiben der SGUM vorlegen muss, welches bestätigt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall in den letzten fünf Jahren gegeben gewesen seien (vgl. vorstehend E. 2). Unterdessen aktenkundig und unbestritten ist, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum 2013 bis 2017 weder die Anforderungen für eine Anerkennung ihrer in […] absolvierten Sonographieausbildung noch die Anforderungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises erfüllt hat. Folglich konnte die SGUM nicht bestätigen, dass sie [die Klägerin] die Voraussetzungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises erfüllt hätte, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (vgl. act. 1.34). Die Beklagten erachten deshalb die vorstehend genannte Voraussetzung der Vertragsklausel als nicht erfüllt, währenddem die Klägerin auf dem Standpunkt steht, dass die Bestätigung der SGUM vom 1. April 2020, dass sie das Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. E.___ als ausreichenden Beleg für die fachliche Qualifikation der Klägerin anerkenne, die im Vertrag vereinbarte Voraussetzung für die Nichtschuld der Fr. 35'000.-- erfülle.
5.2.
5.2.1. Die Klägerin will also die strittige Vertragsklausel so verstanden sehen, dass eine Bestätigung der SGUM vorliegen muss, welche ihr für den fraglichen Zeitraum die Fähigkeit zuspricht, Schwangerschaftsultraschall durchzuführen. Sie legt diesbezüglich dar, sie habe den Vergleich unterzeichnet, weil sie gewusst habe, dass sie den Fähigkeitsausweis erhalten würde und dass sie die fachlichen Voraussetzungen zur sicheren und verlässlichen Durchführung von Ultraschall-Untersuchungen seit Jahrzehnten mitbringe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die resolutiven Bedingungen des Vergleichs ohne weiteres erfüllen könne (act. G1 Rz. 48). Es sei den Parteien bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass sie die formalen Voraussetzungen des Fähigkeitsausweises für den Zeitraum 2012 bis 2017 nicht erfüllt habe (act. G1 Rz. 65). Die Vertragsbestimmung fordere nicht eine rückwirkende Bestätigung der Erfüllung der Kriterien zur Erlangung des Ausweises, sondern die Bestätigung, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall gegeben gewesen seien. Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs fordere auch nicht die Voraussetzungen zur krankenkassenrechtlichen Leistungsabrechnung von Schwangerschaftsultraschall; ihre Leistungsabrechnung sei weder Gegenstand des Vergleichs noch des vorliegenden Verfahrens (act. G1 Rz. 70). Der Fähigkeitsausweis sei zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen nicht erforderlich, bloss zur Abrechnung über die Krankenkassen (act. G10 Rz. 65). Als Eventualbegründung führte sie an, die Zahlungspflicht gemäss Ziff. 2 des Vergleichs sei anerkanntermassen abhängig von zwei aufhebenden Bedingungen. Werde nun eine von diesen in analoger Anwendung von Art. 482 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] aufgrund einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit als unverbindlich anerkannt, betreffe das die andere nicht. Die Vereinbarung gelte dann unter der einen, gültigen Bedingung als abgeschlossen (act. G10 Rz. 86).
5.2.2. Die Beklagten demgegenüber verstehen die besagte Vertragsklausel so, dass die SGUM bestätigen müsste, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Fähigkeitsausweis auch während den letzten fünf Jahren erfüllt hätte und es lediglich an einer Formalie – dem fehlenden Antrag – gelegen habe, dass sie den Fähigkeitsausweis nicht erhalten habe. Sie erklären, tarifsuisse sei bei der Abfassung des Vergleichs davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre […] Weiterbildung seitens der SGUM anerkennen zu lassen und dass sie sich inzwischen fortgebildet habe (act. G4 S. 15 Ziff. 18). Sie weisen auf die Rechtslage hin, wonach das KVG in Art. 44 einen Tarifschutz statuiere und der Tarif zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 – 40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus‑, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss; Art. 43 Abs. 2 lit. d KVG). So übernehme die Versicherung bei Mutterschaft bestimmte Ultraschallkontrollen nur, wenn sie durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht, durchgeführt werde (Art. 13 lit. b KLV; act. G4 S. 7 Ziff. 10; vgl. auch vorstehend E. 2.3). Auch weisen sie auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) hin, welches in seinen Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 lit. b eine lebenslange Pflicht zur Fortbildung statuiert. Sodann erklären sie, dass es beim verwendeten Begriff "Voraussetzungen" im Rahmen der OKP darum gehe, wer und was zu Lasten der OKP fakturieren resp. fakturiert werden dürfe (act. G4 S. 11 Ziff. 15). Die Weigerung der SGUM, die besagte Bestätigung auszustellen, könne nun nicht mittels Auslegung des Vergleichs umgangen werden (act. G4 S. 24 Ziff. 26).
5.3. Die rein grammatikalische Auslegung der umstrittenen Vertragsklausel lässt beide Ansichten zu. Es wird nicht wörtlich auf die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises respektive zur Anerkennung der von der Klägerin in […] absolvierten Sonographieausbildung oder zur Abrechnung über die OKP hingewiesen. Auf der anderen Seite wird explizit die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall verlangt. Folglich kann alleine aus dem Wortlaut nicht auf den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen geschlossen werden (subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Da eine tatsächliche Willensübereinstimmung damit rein aus dem Wortlaut der umstrittenen Klausel unbewiesen bleibt, ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Dazu sind die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (vgl. BGE 138 III 666 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 1; vgl. auch vorstehend E. 3).
5.4. Eine Auslegung gänzlich ohne Berücksichtigung des krankenversicherungsgesetzlichen Rahmens, wie dies die Klägerin vorschlägt, kommt nach dem vorstehend in E. 4 Gesagten bereits deshalb nicht in Frage, weil die Parteierklärungen aus ihrem konkreten Sinngefüge hinaus zu beurteilen sind und der Vertrag in seiner Überschrift explizit den Bezug zum KVG herstellt ("nicht KVG konforme Leistungsabrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von 1. März 2013 bis 28. Februar 2018"). Wieso der Titel des Vergleichs zu dessen Auslegung nicht beigezogen werden können sollte, wie dies die Klägerin vorschlägt (act. G1 Rz. 70), ist nicht einzusehen, zumal er offensichtlich ebenfalls Gegenstand des Vergleichs bildet. Auch der Umstand, dass die in der strittigen Klausel benannte Erfüllung "sämtlicher Voraussetzungen" offensichtlich messbar sein muss, um auf ihre Ausführung hin überprüft werden zu können, spricht für eine Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der Gesetzeslage. Denn da in der Klausel kein Mittel für diese Messung benannt wird, müssen die entsprechenden Voraussetzungen an anderer Stelle aufgefunden werden können, wofür angesichts der soeben erwähnten Überschrift des Vertrages insbesondere das KVG und seine Verordnungen in Frage kommt. Der Vorschlag der Klägerin, unter diesen Voraussetzungen die fachlichen Voraussetzungen zu verstehen, welche aus der Ausbildung und der Erfahrung, um solche Untersuchungen sicher und zuverlässig durchzuführen, bestünden (vgl. act. G1 Rz. 98), lässt ohne nachvollziehbare Begründung die fachliche Voraussetzung der Absolvierung von Weiterbildungen aussen vor. Dass jedoch eine stetige Weiterbildung zur Qualitätssicherung in einem solch sensiblen Leistungsbereich verlangt wird, leuchtet auch ohne Konsultation der krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein. Folglich würde auch die Auslegung der vertraglich vereinbarten "Voraussetzungen" ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens dazu führen, dass die Klägerin die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, zumal sie zwischen 2004 und 2017 – und damit während einem sehr langen Zeitraum – gemäss ihrer Zusammenstellung keine Weiterbildungen absolviert hat (act. G1.5). Genau diese Voraussetzung der fachlichen Weiterbildung konnte die SGUM denn ihren Schreiben zufolge auch nicht bestätigen (vgl. act. G1.34). Darüber hinaus ist nach dem vorstehend in E. 4 Gesagten zu berücksichtigen, dass tarifsuisse respektive die von ihr vertretenen Krankenversicherungen beim Abschluss von Vergleichen in ihrer Willensäusserung nicht frei sind. Sie haben die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, welche vorliegend einerseits in der Einhaltung der Gesetze und andererseits in den pekuniären Interessen der Zahler der Krankenversicherungsprämien liegen. Unter Berücksichtigung dieser öffentlichen Interessen konnten die Beklagten vergleichsweise nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitsausweises oder alternativ die Anerkennung einer im Ausland absolvierten gleichwertigen Ausbildung verzichten, sondern der Klägerin einzig bei der Höhe der Rückforderung entgegenkommen. Dies musste auch der Klägerin klar sein (vgl. nachfolgend E. 5.5). Eine teleologische und systemische Auslegung in diesem Sinne bedeutet jedoch, dass die Klägerin die strittige Vertragsklausel nur dann erfüllt hätte, wenn die SGUM bestätigt hätte, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitsausweises oder für die Anerkennung ihrer Sonographieausbildung im fraglichen Zeitraum erfüllt hätte. Eine solche Bestätigung kann die SGUM jedoch ausdrücklich nicht ausstellen (act. G1.34) und das Schreiben von Prof. Dr. E.___ vom 21. Juni 2018 vermag eine solche Bestätigung nicht zu ersetzen.
5.5. Auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs stützt eine Auslegung des Vertrags in dem Sinne, dass auf die Zahlung nur dann hätte verzichtet werden können, wenn die Klägerin für die Zukunft einen Fähigkeitsausweis und für die Vergangenheit eine Bestätigung, welche ihr die materiellen Voraussetzungen für die Abrechnung der Schwangerschaftsultraschalleistungen über die OKP zuspricht, hätte vorlegen können: Hintergrund des Vergleichs ist der Umstand, dass tarifsuisse festgestellt hat, dass die Klägerin im Bereich Ultraschall zulasten der OKP abrechne, obwohl aus keinem Verzeichnis hervorgehe, dass sie den dazu nötigen Fähigkeitsausweis besitze (act. G4.2). Einem von Seiten der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen (sie bestreitet lediglich pauschal, dass wesentlich höhere Beträge hätten zurückgefordert werden können [act. G10 Rz. 48]) Datenabzug per Oktober 2017 vom 7. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 für die Positionen "Screening-Ultraschalluntersuchung bei Schwangerschaft, erste Untersuchung", "Ultraschalluntersuchung bei Schwangerschaft, diagnostisch", sowie "ultraschallgeführte Cervixmessung in Schwangerschaft" insgesamt Fr. 68’148.40 fakturiert hat (act. G4.6 i.V.m. act. G4 Ziff. 16 S. 13). In einem Schreiben betreffend Vergleichsvorschlag vom 28. Februar 2018 hielt tarifsuisse fest, mit der im Vergleich angesetzten Frist bis 31. März 2019 hätte die Klägerin genügend Zeit, einerseits den Fähigkeitsausweis zu erlangen und andererseits ein Schreiben zu beantragen, welches die Erfüllung von sämtlichen Voraussetzungen für die letzten fünf Jahre bestätige. Auch wies sie die Klägerin darauf hin, dass der Gesamtbetrag aller abgerechneten Leistungen über die TARMED-Positionen 39.3000 / 39.3010 / 39.3040 sich seit dem Jahr 2015 auf über Fr. 72’000.-- belaufen habe (act. G1.21). Am 30. Juli 2018 teilte die Klägerin tarifsuisse mit, dass die SGUM ihr die "rückwirkende Verrechnung der Ultraschalleistungen" genehmige (act. G4.7). Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass der Klägerin klar sein musste und wohl auch war, dass sich die Formulierung "sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung" auf die gesetzlichen Vorgaben und damit die Voraussetzungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises oder die Anerkennung ihrer absolvierten Sonographieausbildung respektive die Fakturierbarkeit ihrer Leistungen gegenüber den Beklagten bezog. Dies deckt sich denn auch mit der Aussage der Klägerin in ihrer E-Mail vom 10. September 2018 an Prof. Dr. F.___, in welcher sie die damalige Präsidentin der SGUM um den vollständigen Satz bat, dass sie "die Voraussetzungen habe und auch in den letzten 5 Jahren Schwangerschafts-Ultraschallleistungen zu Lasten der öffentlichen Kassen der Schweiz abrechnen" dürfe (act. G1.27).
5.6. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, dass die Parteien bei Vertragsabschluss gewusst hätten, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitsausweises nicht erfüllt habe (vgl. act. G1 Rz. 100) weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass sie die Weiterbildungssituation der Klägerin nicht gekannt habe und dass sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre […] Weiterbildung seitens der SGUM anerkennen zu lassen (vgl. act. G4 S. 15 Ziff. 18). Dass die SGUM in Fällen, in welchen die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen für den Fähigkeitsausweis erfüllt sind, Bestätigungen ausstellt, belegen die Beklagten mit einem hinsichtlich des betroffenen Arztes anonymisierten Schreiben der SGUM vom 4. April 2018. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso diesem Schreiben die Beweiskraft abzuerkennen wäre, wie dies die Klägerin geltend macht (vgl. Vorbringen in act. G10 Rz. 53 und 54). Dieses Schreiben ist so abgefasst, dass es klarstellt, dass der betroffene Arzt im fraglichen Zeitraum zwar nicht über den Fähigkeitsausweis verfügt, jedoch die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatte (act. G4.8). Auch wenn es sich lediglich um einen Entwurf handeln sollte geht daraus hervor, dass es diesem Arzt lediglich an den formellen, jedoch nicht an den materiellen Voraussetzungen für den Erhalt eines Fähigkeitsausweises mangelte – im Gegensatz zur Klägerin, welche weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen erfüllte. Hätten die Parteien von den krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen abweichen resp. die von der Klägerin erbrachten Ultraschallleistungen über die OKP akzeptieren wollen, ohne dass sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt hatte, hätten sie den Vergleich nicht unter Bezugnahme auf das KVG abfassen oder die Abweichung vom KVG ausdrücklich erwähnen müssen. Für ein solches Verständnis bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte und darüber hinaus würde es gegen geltendes Recht verstossen. Auch dieser Umstand spricht gewichtig dafür, dass es dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen hat, der Klägerin Hand zu bieten, über die Verletzung der formellen Voraussetzungen hinwegzusehen – dies jedoch unter der Bedingung, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Was die Klägerin hinsichtlich einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit der strittigen Klausel vorbringt, ist unbehelflich, zumal es sich unbestrittenermassen um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (zur Fehlerhaftigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1350 ff. mit Hinweisen sowie Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz 1007 ff. mit Hinweisen). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der umstrittene Vergleich mangels übereinstimmender Willenserklärungen nicht gültig zustande gekommen sein kann, wäre die Klägerin nicht ungerechtfertigt bereichert, zumal diesfalls sämtliche zu Unrecht über die OKP abgerechneten Leistungen – vorbehältlich einer allfälligen Verjährung – rückforderbar geworden wären, was – soweit ersichtlich – einen höheren Rückforderungsbetrag ergeben hätte (vgl. Auszug in act. G4.6 sowie Hinweis in act. G1.21-1).
5.7. Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Auslegung der Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags (nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Sinngehalt/Zweck, der Entstehungsgeschichte bzw. dem Verhalten vor Vertragsschluss) dazu führt, dass der Parteiwille darin bestand, dass der von der Klägerin bezahlte und vorliegend zurückgeforderte Betrag dann geschuldet ist, wenn die Klägerin nicht belegen kann, dass sie die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises in den Jahren 2013 bis 2017 erfüllt hätte. Dies ist insbesondere mangels von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungen der Fall, weshalb die Beklagten nicht ungerechtfertigt bereichert sind.
6.
6.1. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
6.2. Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor dem Schiedsgericht keine Kostenlosigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgeblich ist. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener oder jene Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen oder deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) sieht für Endentscheide des Versicherungsgerichts einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vor. Für das vorliegende Klageverfahren erscheint mit Rücksicht auf den vom Gericht zu erbringenden Aufwand und die Bedeutung der Streitsache die Festlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- als gerechtfertigt. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
6.3. Nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP ist der Anspruch auf ausseramtliche Kosten nach dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens festzusetzen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Für die vorliegend zu beurteilende Klage erscheint eine pauschale Parteientschädigung zugunsten den Beklagten von insgesamt Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP