Entscheid vom 24. August 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Schiedsrichterinnen Eva Druey Just, Jacqueline Moser und Traudi Reimann-Forstner, Schiedsrichter Urs Saxer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
KSCHG 2020/1
Parteien
1. A.___ Versicherungen AG,
2. B.___ Versicherungen AG,
Klägerinnen,
beide vertreten durch B.___ Versicherungen AG,
gegen
Dr. med. univ. C.___,
Beklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Poledna RC AG Zürich, Münstergasse 9, Postfach, 8024 Zürich,
Gegenstand
Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab ist von Amtes wegen die örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Kantons St. Gallen für die vorliegende Klage vom 5. Februar 2020 zu prüfen.
Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. Vorliegend umstritten sind einzig im Kanton Zürich vom Beklagten erbrachte Leistungen, für welche nicht der Tarif des Kantons St. Gallen, sondern derjenige des Kantons Zürich Anwendung findet. Die Klägerinnen berufen sich für die von ihnen bejahte örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Kantons St. Gallen denn auch zu Recht nicht auf diesen Anknüpfungspunkt, sondern auf denjenigen der ständigen Einrichtung (act. G 1, S. 2, und act. G 9, I.). Massgebend ist der Ort, an dem die Leistungserbringer ihre Praxis ausüben bzw. ihre ständige Einrichtung haben. Üben sie in verschiedenen Kantonen ihre Praxis aus, so ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeiten abzustellen (vgl. Thomas A. Bühlmann, Die rechtliche Stellung der Medizinalpersonen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, Bern 1985, S. 208). Dabei können für die Gewichtung der Tätigkeiten nur solche von Relevanz sein, die auch Streitgegenstand vor dem angerufenen Schiedsgericht bilden. Denn die örtliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts soll offenkundig eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweisen. Der alternativen Regelung der Gerichtsstände in Art. 89 Abs. 2 KVG liegt denn auch die Überlegung zugrunde, dass bei der gleichen Streitigkeit, auf die ausnahmsweise mehr als ein kantonaler Tarif Anwendung findet, nicht Schiedsgerichte mehrerer Kantone angerufen werden müssen (vgl. Alfred Mauerer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 418, Fn 986). In der hier zu beurteilenden Angelegenheit fehlt es indessen an einer bi- bzw. multikantonalen Tarifanwendung. Folglich vermag der Umstand allein, dass der Beklagte auch Tätigkeiten in Einrichtungen im Kanton St. Gallen erbrachte und erbringt, nicht die örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Kantons St. Gallen zu begründen, weil die dort ausgeübten Tätigkeiten gerade nicht Streitgegenstand bilden.
Selbst wenn dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden würde, könnten die Klägerinnen nichts zu Gunsten der örtlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Kantons St. Gallen ableiten. Massgebend für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ist nämlich der Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rechtsstreits, vorliegend die Klageeinreichung am 5. Februar 2020 (BGE 130 V 90). Wie sich den Ausführungen der Parteien (act. G 9, II. Rz 2, und act. G 14, Rz 5 ff.) entnehmen lässt, baute der Beklagte im Jahr 2016 eine Tätigkeit im Kanton Zürich auf, die er in den Folgejahren erfolgreich zu etablieren vermochte. Noch bevor sich die leistungsrechtliche Streitigkeit mit den Klägerinnen anbahnte (vgl. das Schreiben vom 28. Mai 2019, act. G 1.2), stellte der Beklagte im Kanton Zürich ein Gesuch um Bewilligung der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung (vgl. act. G 14.3), dem am 7. Juni 2019 entsprochen wurde (Datum Eintrag im Medizinalberuferegister, act. G 1.5). Es ist deshalb in Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass der Beklagte noch vor der Klageanhebung am 5. Februar 2020 seinen geschäftlichen Schwerpunkt in eine ständige Einrichtung im Kanton Zürich verlagerte, nämlich ins Schmerzzentrum D., wie sich aus dem von den Klägerinnen eingereichten Eintrag im Medizinalberuferegister (Druckdatum am 21. Januar 2020, act. G 1.6) ergibt. Hierfür sprechen auch noch weitere Gründe: So wird bei dem Suchergebnis auf der Plattform «medregom» einzig noch die Adresse im Kanton Zürich angeführt und bei der noch dokumentierten Berufsausübungsbewilligung des Kantons St. Gallen «aktiv, unbekannt» vermerkt (act. G 1.6). Für die schwergewichtige Tätigkeit im Kanton Zürich bzw. im Schmerzzentrum D. spricht zudem, dass der Beklagte nur wenige Monate nach der Klageanhebung eine GmbH mit E., Fachärztin für Neurologie, gründete, wobei beide Gesellschafter mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt sind und je im selben Umfang Gesellschaftsanteile zeichneten (siehe Handelsregisterauszug, abgerufen am 17. Juni 2022. Bei seiner Geschäftspartnerin Dr. med. E. scheint es sich ausserdem um seine Ehegattin zu handeln. So ergibt eine Suche auf Google u.a. Ergebnisse für eine «Livia E.-C.» und gemäss Handelsregisterauszug haben beide ihren Wohnsitz in F.___. Auch die Klägerinnen scheinen schliesslich davon auszugehen, dass sich der geschäftliche Schwerpunkt des Beklagten bei Klageanhebung in Zürich befindet, verwendeten sie doch im Rubrum der Klage und der Replik jeweils die im Medizinalberuferegister eingetragene Adresse des Beklagten (act. G 1 und act. G 14).
Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor Schiedsgericht keine Kostenlosigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgeblich ist. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) sieht für Endentscheide des Versicherungsgerichts einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vor. Für das vorliegende Klageverfahren erscheint mit Rücksicht auf den vom Gericht zu erbringenden Aufwand für den Nichteintretensentscheid eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- als gerechtfertigt. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist daran anzurechnen.
Nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP ist der Anspruch auf ausseramtliche Kosten nach dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens festzusetzen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Für die vorliegend zu beurteilende Klage erscheint eine pauschale Parteientschädigung zugunsten des Beklagten von insgesamt Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Ausgangsgemäss haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid